Monday, September 05, 2005

HR 1 (Einführung/Rechtsordnung)

Folie 1:
1. Einführung
1.1. Art und Wesen des Rechts

Folie 2:
Wodurch wird das menschliche Verhalten bestimmt?
- Die Sitte (äussere Einstellung)
- Die Moral (innere Einstellung )

Problem: Moral und Sitte sind nicht
erzwingbar, es braucht eine weiteren Faktor:

DIE RECHTSORDNUNG

Folie 3:
RECHTSORDNUNG =
Sämtliche vom Staat erlassenen Vorschriften.

Folie 4:
Welche Schranken kennen wir, die die Macht des Staates einschränken?
- Das Legalitätsprinzip
- Die Gewaltentrennung (Legislative / Exekutive/Judikative)
- Diverse Freiheitsrechte des Bürger (aus der Bundesverfassung)
→ RECHTSSTAAT

Folie 5:
Einteilung der Rechtsordnung in:
1. Öffentliches Recht:
→Rechtsbeziehung Bürger zum Staat
→Staat übergeordnet, Bürger untergeordnet
→Zwingend
2. Privat- oder Zivilrecht:
→Rechtsbeziehung Bürger zu Bürger
→Beide Parteien auf gleicher Stufe
→Nur teilweise zwingend

Folie 6:
Teilgebiete des öffentlichen Rechts sind:
- Staatsrecht (Verfassungsrecht)
- Verwaltungsrecht
- Strafrecht
- Prozessrecht
- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
- Kirchenrecht
- Völkerrecht

Folie 7:
Quellen des Privatrechts sind:
- Zivilgesetzbuch (ZGB)
- Obligationenrecht (OR)
- Diverseste Spezialgesetze

Folie 8:
Allgemeine Informationen zum OR und ZGB:
- Bundesgesetze
- Entstanden zwischen 1883 (OR) und 1911 (ZGB)
- Seither diverse Male revidiert (z.B. neues Eherecht im ZGB 1999)
- OR eigentlich 5. Teil des ZGB, meist aber als separates Gesetz behandelt.

Folie 9:
Einteilung von ZGB und OR
ZGB zerfällt in:
- Personenrecht
- Familienrecht
- Erbrecht
- Sachenrecht
(- Obligationenrecht)

Folie 10:
OR zerfällt in:
- Allgemeine Vertragslehre
- Die einzelnen Vertragsarten
- Gesellschaftsrecht
- Handelsregister & Co.
- Wertpapiere usw.

Folie 11:
Vorschriften von OR und ZGB zerfallen in
- Zwingendes Recht
- Ergänzendes (dispositives) Recht

Folie 12:
Was bedeutet „zwingend“ und „ergänzend (dispositiv)“
Zwingendes Recht bedeutet:
→ Was im OR/ZGB steht gilt.
→ Kann nicht durch Vertragparteien abgeändert werden.
→Bsp. OR 216
Ergänzendes (dispositives) Recht bedeuet:
→Kann von den Vertragsparteien abgeändert werden.
→OR/ZGB gilt nur, wenn nicht anderes abgemacht wurde.
→Bsp. OR 533

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