Sunday, November 06, 2005

HR 4 (Allgemeine Vertragslehre 1)

Folie 1:
Allgemeine Vertragslehre
Die Entstehungsgründe einer Obligation

Folie 2:
Was ist eine Obligation?
Eine juristische Verpflichtung zwischen einem
Gläubiger und einem Schuldner.

Bsp.:
„Interdiscount“ ←---------→ Müller
(Gläubiger) (Schuldner)
Verkauft Müller Fernseher
Fernseher kostet Fr. 300.-

→Obligation (hier Kaufvertrag)

Folie 3:
Wie entsteht eine Obligation?
Drei Entstehungsgründe:
- Vertrag (Normalfall)
- Unterlaubte Handlung
- Ungerechtfertigte Bereicherung

Folie 4:
Vertrag (Art. 1 OR)
Zwei Personen binden sich vertraglich, z.B. durch
- Kaufvertrag
- Mietvertrag
- Arbeitsvetrag
- usw.

Folie 5:
Unerlaubte Handlung
1. Prinzip: Eine Person fügt einer anderen Schaden zu und wird darum schadenersatzpflichtig.
2. Arten der unerlaubten Handlung
- Verschuldenshaftung
- Kausalhaftung

Folie 6:
Verschuldenshaftung (Art. 41 OR)
Voraussetzungen von Art. 41 OR:
- Schaden
- Widerrechtliche Handlung des Schädigers
- Adäquater Kausalzusammenhang
- VERSCHULDEN: → Absicht
oder
→ Fahrlässigkeit
Folie 7:
Kausalhaftung
Voraussetzungen einer Kausalhaftung:
- Schaden
- Widerrechtliche Handlung des Schädigers
- Adäquater Kausalzusammenhang
- ACHTUNG: Kein Verschulden notwendig!!!!!

Kurzumschreibung der Kausalhaftung:
Haftung, bei der jemand, der für etwas verantwortlich ist, ohne Verschulden haftet,
wenn dieses "etwas" einen Schaden verursacht.

Folie 8:
Typische Beispiele von Kausalhaftungen:
- Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 OR)
- Tierhalterhaftung (Art. 56 OR)
- Werkeigentümerhaftung (Art. 58 OR)
- Haftung des Familienhauptes (Art. 333 ZGB)
- Kausalhaftungen aus Spezialgesetzen (am wichtigsten: Haftung des Motorfahrzeughalters/Produktehaftpflicht)

Folie 9:
Ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 OR)
1. Prinzip: Jemand leistet, ohne dass ein gültiger Rechtgrund besteht
→ Muss das Geleistete zurückfordern können.
2. Beispiel: Herr Müller zahlt seine Telefonrechnung irrtümlicherweise ein zweites Mal → Telefonanbieter ist
ungerechtfertigt bereichert worden, Müller muss dies zurückfordern können.
3. Arten:
- Kein Rechtsgrund
- Rechtsgrund nicht verwirklicht
- Rechtsgrund fällt nachträglich weg

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