Sunday, November 06, 2005

HR 5 (Allgemeine Vertragslehre 2)

Folie 1:
Begriff und Wesen des Vertrages /Vertragsfähigkeit

Folie 2:
Vetrag als Rechtsgeschäft

Rechtsgeschäfte =
Willensäusserungen mit Rechtswirkungen
- EINSEITIG= Willensäusserung einer Partei genügt, z.B. Errichtung eines Testaments
- ZWEISEITIG= Willensäusserungen mindestens zweier Parteien notwendig → Beim VERTRAG immer der Fall

Folie 3:
Enstehen eines Vertrages
OR 1/2 → Voraussetzungen eines Vertrages :
- Minimum zwei handlungsfähige Personen
- Gegenseitige Willensäusserung /Wille zum Abschluss eines Vertrages
- Übereinstimmende Willensäusserungen
→ I.O. VERTRAG

Folie 4:
Phasen des Vertrages
Phase 1: Vertragsschluss → Rechte und Pflichten entstehen

Phase 2: Vertragserfüllung → Vertrag wird erfüllt

Untergang der vertraglichen Verpflichtungen

Folie 5:
Vertragsfähigkeit

PRINZIP: VERTRAGSFÄHIG ist, wer HANDLUNGSFÄHIG ist.
→Handlungsfähigkeit = Fähigkeit durch eigenes Handeln Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen zu können

Folie 6:
Handlungsfähigkeit (Voraussetzungen)

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Person handlungsfähig?
Art. 13/14/16 ZGB:
- Urteilsfähig= In der Lage sein, die Folgen seines Handelns beurteilen zu können
- Mündig = Minimum 18 Jahre alt

Folie 7:
Handlungsfähig oder nicht ? (Grenzziehung)

1. Unmündig + nicht urteilsfähig
→ nicht handlungsfähig (z.B. Kleinkind)
2. Unmündig + urteilsfähig
→ beschränkt handlungsUNfähig (z.B. Jugendlicher)
3. Mündig + urteilsfähig
→ voll handlungsfähig (Geistig gesunde, erwachsene Person)
4. Mündig + nicht urteilsfähig
→ beschränkt handlungsUNfähig (z. B. Geisteskranker)

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