Sunday, November 06, 2005

HR 7 (Allgemeine Vertragslehre 4)

Folie 1:
Form der Verträge/Vertragsfreiheit

Folie 2:
Grundsatz der Formfreiheit

GRUNDSATZ: Die Form des Vertrages spielt keine Rolle, also auch ein mündlicher Vertrag ist grundsätzlich gültig (OR 11).

AUSNAHME: Ein Vertrag muss dann eine bestimmte Form haben (z. B. öffentliche Beurkundung), wenn dies vom Gesetz vorgeschrieben wird.

ALLTAG: Wichtige Verträge sollten immer schriftlich festgehalten werden (Beweis).

Folie 3:
Zu beachten bei einem schriftlichen Vertrag
- Eigenhändige Unterschrift der Personen, die am Vertrag beteiligt sind (OR 13)
- Wer unterschreibt, gebunden bleibt!
→ Vertrag kann nur aufgehoben werden, wenn auch die Gegenpartei ihr o.k. gibt.
→ Wenn auf der einen Seite zwei Personen unterschreiben haften diese solidarisch.

Folie 4:
Welche Formen kann das Gesetz vorschreiben?
1. Einfache Schriftlichkeit
z. B. Lehrvertrag
2. Qualifizierte Schriftlichkeit
z. B. Abzahlungskauf
3. Öffentliche Beurkundung
z. B. Erbvertrag
4. Eintrag in ein öffentliches Register
z. B. Eigentumsvorbehalt
5. Öffentliche Beurkundung und Eintrag in ein öffentliches Register
z.B. Gründung einer AG

Folie 5:
Was, wenn das Gesetz eine Form vorschreibt?
- Vertrag gilt erst, wenn Formvorschrift eingehalten wurde
- Wird Formvorschrift nicht eingehalten → Nichtigkeit des Vertrages
- Nichtigkeit → Erbrachte Leistungen können zurückgefordert werden.

Folie 6:
Vertragsinhalt

Vertragsfreiheit, d.h. man ist frei:
- überhaupt einen Vertrag einzugehen
- beim Vertraginhalt
- in der Auswahl des Vertragspartners

Am wichtigsten sind Verträge über
- Veräusserungen
- Arbeitsleistung
- Gebrauchsüberlassung
- Aufbewahrung/Sicherung

Folie 7:
Vertragsfreiheit (Grenzen)
- Es kann nicht alles abgemacht werden
- Grenzen der Vertragfreiheit
- Bei Verstoss gegen diese Grenzen
> Anfechtbare Verträge
> Nichtige Verträge

Folie 8:
Nichtigkeit /Anfechtbarkeit

Nichtig bei
-Unmöglichem Vertragsinhalt
-Rechtswidrigem Vertragsinhalt
-Vertragsinhalt, der gegen die guten Sitten verstösst

Anfechtbar bei
-Wesentlichem Irrtum
-Absichtlicher Täuschung
-Drohung
-Übervorteilung

Folie 9:
Nichtigkeit/Anfechtbarkeit (Folgen)

Nichtigkeit:
- Vertrag hat NIE bestanden
- Kann nicht durchgesetzt werden
- Geniesst keinen staatlichen Rechtsschutz

Anfechtbarkeit
- Vertrag gilt erst einmal
- Vertrag dann einseitig unverbindlich, wenn sich benachteiligte Partei wehrt, sonst voll gültig

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