Thursday, November 17, 2005

HR 8 (Allgemeine Vertragslehre 5)

Folie 1:
Anfechtbare Verträge

Folie 2:
Anfechtbarkeit (Gründe)
Vier Gründe:
- Wesentlicher Irrtum
- Absichtliche Täuschung
- Drohung
- Übervorteilung

Folie 3:
Wesentlicher Irrtum (OR 23)
Wesentlich sind Irrtümer bezüglich:
- Art des Vertrages
- Sache oder Person
- Umfang Leistung/Gegenleistung
- Grundlagenirrtum

Immer unwesentlich ist der Motivirrtum ⇒ nicht anfechtbar

Folie 4:
Absichtliche Täuschung (OR 28)
- Jemand wird unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zum
Vertragsabschluss gebracht.
- „Jemanden über‘s Ohr hauen“
- Bsp.: Verkauf eines Occasionsautos als Neuwagen

Folie 5:
Drohung (OR 29)
- Anwendung von erheblichem Druck (psychisch oder physisch)
- Jemand wird zur Eingehung eines Vertrages regelrecht genötigt
- Bsp.: Schenkung einer wertvollen Uhr gegen das Vesprechen,
eine Anzeige wegen Diebstahls zu unterlassen

Folie 6:
Übervorteilung (21 OR)
- Leistung und Gegenleistung stehen in krassem Missverhältnis
- Eine Partei nützt Unerfahrenheit, Notlage und dgl. der Gegenpartei aus
- Bsp.: Anstellung einer Person, die dringend einen Job braucht für einen
viel zu tiefen Lohn.

Folie 7:
Anfechtbarkeit (Vorgehen)
- Suchen des Gesprächs mit Gegenpartei
- Verlangen, dass der Vertrag angepasst wird (OR 31)
- Problem: Gegenpartei muss mitmachen
- Keine Einigung: Gang vors Zivilgericht nötig.
- Beweis des Anfechtungsgrundes beim Kläger
- Frist: 1 Jahr nach Entdeckung des Mangels

Folie 8:
Scheinvertrag (OR 18)
- Ein Vertrag wird vorgetäuscht.
- Bsp.: Herr Lander „verkauft“ seiner Frau das Auto, um es der Pfändung zu entziehen.
Beide sind sich aber einig, dass der Vertrag nicht gelten soll.
⇒Vertrag ist nichtig
⇒Auto kann trotz „Kaufvertrag gepfändet werden

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