Saturday, December 03, 2005

HR 10 (Allegemeine Vertragslehre 7 /Sicherung der Vertragserfüllung I)

Folie 1:
Sicherung der Vertragserfüllung

Folie 2:
Sicherung (Grundproblematik)
Bsp.:
Herr Knittel gibt Herrn Largo ein
Darlehen von Fr. 20‘000.-. Herr Knittel ist
sich nicht sicher, ob Herr Largo das Geld
auch zurückzahlen kann bzw. wird.

1. Herr Knittel will Vertragserfüllung sichern
2. Verlangt Sicherheiten für das Darlehen
3. Largo übergibt Knittel ein Gemälde als Pfand für die Fr. 20‘000.-

Folie 3:
Sicherungsmittel
Realsicherheiten:
- Absicherung mittels einer Sache oder Geld (z.B. Pfand / Kaution usw.)
Personalsicherheiten:
- Absicherung mittels einer Person bzw. deren Kredit (z.B. Bürgschaft/ Zession)

Folie 4:
Kaution (z.B. aus OR 257e)
- Hinterlegung einer bestimmten Geldsumme an neutraler Stelle
- Vertragsverletzung : Kaution dient zur Schadensdeckung
- Bsp.: Mietzinsdepot des Mieters, falls er einmal eine Monatsmiete nicht bezahlen kann.

Folie 5:
Konventionalstrafe (OR 160/161)
- Vertragsstrafe (quasi vertragliche Busse)
- Muss bei Verletzung des Vertrages bezahlt werden
(Egal, ob Schaden entstanden ist oder nicht !)
- Unterschied zur Kaution: Geld wird nicht hinterlegt.
- Bsp.: Werkvertrag über Bau eines Hauses bis zum 10.12.05. Bei Verspätung: Fr. 2‘000.-
Konventionalstrafe pro Tag Verspätung.

Folie 6:
Reugeld (OR 158)
- Vereinbarung über die Möglichkeit eines vorzeitigen Vertragsrücktrittes.
- Vertragsrücktritt (oder Annullation) nur gegen Bezahlung möglich: Reugeld
- Bsp.: Annullationsgebühr bei Rücktritt von einem Vertrag über eine Pauschalreise
(Reugeld an Reisebüro).

Folie 7:
Retentionsrecht I (ZGB 895 ff.)
- Gläubiger kann Wertsachen des Schuldners, die er bei sich hat, so lange
zurückbehalten, bis bezahlt wird.
- Im Extremfall können Sachen zu Geld gemacht werden.
- Retentionsrecht besteht von Gesetzes wegen.
- Dem Pfandrecht sehr ähnlich
- Bsp.: Garagist kann Auto zurückbehalten, bis der Schuldner Reparatur bezahlt.

Folie 8:
Retentionsrecht II
Voraussetzungen des Retentionsrechts:
- Forderung muss fällig sein.
- Objekt muss mit dem Willen des Schuldners im Besitz des Gläubigers gelangt sein.
- Zusammenhang Objekt/Forderung
- Objekt muss verwertbar sein.

Follie 9:
Eigentumsvorbehalt I (ZGB 715)
- Prinzip: Eigentum an einer Sache geht erst dann vom Verkäufer auf den Käufer über,
wenn der voll bezahlt hat.
- Eintrag im sog. Eigentumsvorbehaltsregister notwendig
- Bsp.: Autoleasing. Ein geleastes Auto ist erst dann im Eigentum des Käufers, wenn
sämtliche Leasingraten abbezahlt sind.

Folie 10:
Eigentumsvorbehalt II
Wirkungen des Eigentumsvorbehalts:
- Käufer nur Besitzer NICHT Eigentümer: Darf Ware z.B. nicht verkaufen
- Bei Nichtbezahlung : Verkäufer kann Ware zurückverlangen
- Ware kann bei Konkurs des Käufers nicht verwertet werden

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