HR 9 (Allgemeine Vertragslehre 6 / Vertragserfüllung, Verjährung)
Folie 1:
Vertragserfüllung / Verjährung
Folie 2:
Vertragserfüllung (allgemein)
- Erfüllung des Vertrages ⇒ Erlöschen der vertraglichen Pflichten
- Parteien können Umstände der Vertragserfüllung frei festlegen.
- OR- Regelungen kommen nur dann zum Zug, wenn nichts anderes
vereinbart wurde (dispositives Recht).
Folie 3:
Vertragserfüllung (Probleme)
Fragen nach:
- Gegenstand
- Ort
- Zeitpunkt
der Vertragserfüllung
Folie 4:
Gegenstand (OR- Regelung)
- Vereinbarte Leistung / Einwandfrei
- Bei Nichterfüllung:
⇒Bei Verschulden der nichterfüllenden Partei: Schadensersatzpflicht (OR 97)
⇒Bei Nichtverschulden (z.B. bei höherer Gewalt): Vertragserfüllung bzw. Schadensersatzpflicht entfällt (OR 119)
Folie 5:
Ort (OR- Regelung)
- Wichtig: Am Erfüllungsort gehen Nutzen und Gefahr über.
- Grundsätze von OR 74:
- Geldschulden ⇒ Bringschulden
- Spezieswaren ⇒ Holschuld
- Gattungswaren/Andere Verbindlichkeiten ⇒Holschulden
- Transportrisiko im Normalfall beim Käufer (beim Kaufvertrag)
Folie 6:
Zeitpunkt (OR- Regelung)
- Es kann sofortige Erfüllung gefordert werden („Zug um Zug“/OR 75).
- Erfüllung zur normalen Geschäftszeit
- Fristende: Sa/So/Feiertag : Erfüllung am nächsten Werktag (OR 78)
- Verzug des Schuldners: Verzugszins ( OR- Satz: 5%)
Folie 7:
Verrechnung /Schuldenerlass
Verrechnung (OR 120):
- Gläubiger schuldet dem Schuldner noch etwas Verrechnung möglich
- Nur Verrechnung gleichartiger, fälliger, unverjährter Forderungen möglich.
Schuldenerlass (OR 115):
- Gläubiger verzichtet auf die Erfüllung, z.B. via Verzichtserklärung.
Folie 8:
Verjährung (allgemein)
- Verjährung = Eine Forderung kann nach Ablauf einer bestimmten Frist
nicht mehr eingetrieben werden.
- Verjährte Forderungen sind unklagbar/nicht mehr erwingbar.
- Verjährte Forderung = Naturalobligation : Kann erfüllt werden,
muss aber nicht (mehr).
- Verjährungsfristen sind zwingendes Recht.
Folie 9:
Verjährungsfristen (1)
- 10 Jahre: Allgemeine Frist, überall dort, wo Gesetz nichts anderes bestimmt (OR 127)
- 5 Jahre: Fälle von OR 128 (z.B. Lohnforderungen/Mietzinsforderungen)
- 3 Jahre: Wechselforderungen / Forderungen aus Produktehaftpflicht
Folie 10:
Verjährungsfristen (2)
- 2 Jahre: Ansprüche aus Versicherungspolicen / Motorfahrzeugunfällen usw.
- 1 Jahr : Forderungen aus OR 41 und OR 62 (OR 60/67)
- 20 Jahre: Verlustscheine
- Unverjährbar: Forderungen aus Hypotheken
Anmerkung:
Unterbruch der Verjährung:
Bedeutet, dass die Verjährung abgebrochen wird, und wieder von Vorne zu laufen beginnt.
Unterbruch möglich bei: Einletung der Betreibung, Schuldanerkennung durch den Schuldner,
Bezahlung durch den Schuldner usw.
Stillstehen der Verjährung:
Bedeutet, dass die Verjährung während einer bestimmten Frist "eingefroren" wird, und nach
Dahinfallen des Grundes für den Stillstand dort weiterläuft, wo sie angehalten wurde, d.h.
nicht wieder von Vorne beginnt. Bsp. für Stillstand: Schuldeten sich zwei Eheleute vor der
Ehe noch etwas, bleibt Verjährung während der Ehe stehen, und läuft erst nach einer allfälligen
Scheidung wieder weiter.
Vertragserfüllung / Verjährung
Folie 2:
Vertragserfüllung (allgemein)
- Erfüllung des Vertrages ⇒ Erlöschen der vertraglichen Pflichten
- Parteien können Umstände der Vertragserfüllung frei festlegen.
- OR- Regelungen kommen nur dann zum Zug, wenn nichts anderes
vereinbart wurde (dispositives Recht).
Folie 3:
Vertragserfüllung (Probleme)
Fragen nach:
- Gegenstand
- Ort
- Zeitpunkt
der Vertragserfüllung
Folie 4:
Gegenstand (OR- Regelung)
- Vereinbarte Leistung / Einwandfrei
- Bei Nichterfüllung:
⇒Bei Verschulden der nichterfüllenden Partei: Schadensersatzpflicht (OR 97)
⇒Bei Nichtverschulden (z.B. bei höherer Gewalt): Vertragserfüllung bzw. Schadensersatzpflicht entfällt (OR 119)
Folie 5:
Ort (OR- Regelung)
- Wichtig: Am Erfüllungsort gehen Nutzen und Gefahr über.
- Grundsätze von OR 74:
- Geldschulden ⇒ Bringschulden
- Spezieswaren ⇒ Holschuld
- Gattungswaren/Andere Verbindlichkeiten ⇒Holschulden
- Transportrisiko im Normalfall beim Käufer (beim Kaufvertrag)
Folie 6:
Zeitpunkt (OR- Regelung)
- Es kann sofortige Erfüllung gefordert werden („Zug um Zug“/OR 75).
- Erfüllung zur normalen Geschäftszeit
- Fristende: Sa/So/Feiertag : Erfüllung am nächsten Werktag (OR 78)
- Verzug des Schuldners: Verzugszins ( OR- Satz: 5%)
Folie 7:
Verrechnung /Schuldenerlass
Verrechnung (OR 120):
- Gläubiger schuldet dem Schuldner noch etwas Verrechnung möglich
- Nur Verrechnung gleichartiger, fälliger, unverjährter Forderungen möglich.
Schuldenerlass (OR 115):
- Gläubiger verzichtet auf die Erfüllung, z.B. via Verzichtserklärung.
Folie 8:
Verjährung (allgemein)
- Verjährung = Eine Forderung kann nach Ablauf einer bestimmten Frist
nicht mehr eingetrieben werden.
- Verjährte Forderungen sind unklagbar/nicht mehr erwingbar.
- Verjährte Forderung = Naturalobligation : Kann erfüllt werden,
muss aber nicht (mehr).
- Verjährungsfristen sind zwingendes Recht.
Folie 9:
Verjährungsfristen (1)
- 10 Jahre: Allgemeine Frist, überall dort, wo Gesetz nichts anderes bestimmt (OR 127)
- 5 Jahre: Fälle von OR 128 (z.B. Lohnforderungen/Mietzinsforderungen)
- 3 Jahre: Wechselforderungen / Forderungen aus Produktehaftpflicht
Folie 10:
Verjährungsfristen (2)
- 2 Jahre: Ansprüche aus Versicherungspolicen / Motorfahrzeugunfällen usw.
- 1 Jahr : Forderungen aus OR 41 und OR 62 (OR 60/67)
- 20 Jahre: Verlustscheine
- Unverjährbar: Forderungen aus Hypotheken
Anmerkung:
Unterbruch der Verjährung:
Bedeutet, dass die Verjährung abgebrochen wird, und wieder von Vorne zu laufen beginnt.
Unterbruch möglich bei: Einletung der Betreibung, Schuldanerkennung durch den Schuldner,
Bezahlung durch den Schuldner usw.
Stillstehen der Verjährung:
Bedeutet, dass die Verjährung während einer bestimmten Frist "eingefroren" wird, und nach
Dahinfallen des Grundes für den Stillstand dort weiterläuft, wo sie angehalten wurde, d.h.
nicht wieder von Vorne beginnt. Bsp. für Stillstand: Schuldeten sich zwei Eheleute vor der
Ehe noch etwas, bleibt Verjährung während der Ehe stehen, und läuft erst nach einer allfälligen
Scheidung wieder weiter.
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