HR 11 (Allgemeine Vertragslehre 8/ Sicherung der Vertragserfüllung II)
Folie 1:
Sicherung der Vertragserfüllung
- Zession
- Pfand
Folie 2:
Zession (OR 164 ff.)
- Abtretung bzw. Gläubigerwechsel
- Forderung gegen eine Person wird auf neuen Gläubiger übertragen
- Formvorschrift: Einfache Schriftlichkeit
- Mitwirkung des Schuldners nicht erforderlich
- Einseitiges Rechtsgeschäft
Folie 3:
Zession (Beispiel)
- Fahrleher Müller least bei der Viora AG einen Neuwagen
- Viora AG will Sicherheit für die Bezahlung der Leasingraten.
- Fahrlehrer Müller hat Forderungen aus Fahrstunden gegen Fahrschüler Fischer.
- Fahrlehrer Müller tritt seine Forderungen gegen Fahrschüler Fischer an die Viora AG ab.
- Wenn Müller Leasingraten nicht bezahlen kann, zahlt Fischer seine Fahrstunden nicht an Müller sondern an die Viora AG.
- Viora AG hat die Leasingraten abgesichert, d.h. kommt garantiert zu ihrem Geld.
Parteien:
1. Fahrlehrer Müller als Abtretender (= ZEDENT)
2. Viora AG als neuer Gläubiger (= ZESSIONAR)
Folie 4:
Pfand (allgemein)
- Pfand: Einräumung eines Pfandrechtes an einem verwertbaren Gegenstand zugunsten des Gläubigers.
- Nötig dazu: Pfandvertrag
- Sinn: Wenn der Schuldner nicht zahlt, kann sich der Gläubiger am Pfand schadlos halten.
Folie 5:
Pfand (Arten)
1. Fahrnispfand ( = Pfand an beweglichen Sachen)
- Faustpfand
- Registerpfandrecht
2. Grundpfand (= Pfand an unbeweglichen Sachen, d.h. Grundstücken und Liegenschaften )
Folie 6:
Fahrnispfand (OR 884 ff.)
- Pfandvertrag grundsätzlich formlos gültig, z.T. aber Schriftlichekeit verlangt.
- Faustpfand = Übergabe der Sache in den Besitz („Faust“) des Gläubigers
- Registerpfand = Eintrag des Gläubigers in öff. Register (z.B. Schiffsregister) Objekt blockiert
Folie 7:
Pfandverwertung
- Bei Nichtbezahlung : Gläubiger kann Pfand verwerten
- Betreibung auf Pfandverwertung oder freihändiger Verkauf
- Verfallsklausel ungültig
- Allfälliger Überschuss muss dem Schuldner ausbezahlt werden.
Sicherung der Vertragserfüllung
- Zession
- Pfand
Folie 2:
Zession (OR 164 ff.)
- Abtretung bzw. Gläubigerwechsel
- Forderung gegen eine Person wird auf neuen Gläubiger übertragen
- Formvorschrift: Einfache Schriftlichkeit
- Mitwirkung des Schuldners nicht erforderlich
- Einseitiges Rechtsgeschäft
Folie 3:
Zession (Beispiel)
- Fahrleher Müller least bei der Viora AG einen Neuwagen
- Viora AG will Sicherheit für die Bezahlung der Leasingraten.
- Fahrlehrer Müller hat Forderungen aus Fahrstunden gegen Fahrschüler Fischer.
- Fahrlehrer Müller tritt seine Forderungen gegen Fahrschüler Fischer an die Viora AG ab.
- Wenn Müller Leasingraten nicht bezahlen kann, zahlt Fischer seine Fahrstunden nicht an Müller sondern an die Viora AG.
- Viora AG hat die Leasingraten abgesichert, d.h. kommt garantiert zu ihrem Geld.
Parteien:
1. Fahrlehrer Müller als Abtretender (= ZEDENT)
2. Viora AG als neuer Gläubiger (= ZESSIONAR)
Folie 4:
Pfand (allgemein)
- Pfand: Einräumung eines Pfandrechtes an einem verwertbaren Gegenstand zugunsten des Gläubigers.
- Nötig dazu: Pfandvertrag
- Sinn: Wenn der Schuldner nicht zahlt, kann sich der Gläubiger am Pfand schadlos halten.
Folie 5:
Pfand (Arten)
1. Fahrnispfand ( = Pfand an beweglichen Sachen)
- Faustpfand
- Registerpfandrecht
2. Grundpfand (= Pfand an unbeweglichen Sachen, d.h. Grundstücken und Liegenschaften )
Folie 6:
Fahrnispfand (OR 884 ff.)
- Pfandvertrag grundsätzlich formlos gültig, z.T. aber Schriftlichekeit verlangt.
- Faustpfand = Übergabe der Sache in den Besitz („Faust“) des Gläubigers
- Registerpfand = Eintrag des Gläubigers in öff. Register (z.B. Schiffsregister) Objekt blockiert
Folie 7:
Pfandverwertung
- Bei Nichtbezahlung : Gläubiger kann Pfand verwerten
- Betreibung auf Pfandverwertung oder freihändiger Verkauf
- Verfallsklausel ungültig
- Allfälliger Überschuss muss dem Schuldner ausbezahlt werden.
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