HR12 (Allgemeine Vertragslehre 9/ Sicherung der Vertragserfüllung III)
Folie 1
Das Grundpfand
Folie 2
Grundpfand (Allgemein)
- Zur Absicherung einer Forderung dient ein unbewegliche Sache (Grundstück)
- Formvorschriften :
- Öffentlich beurkundeter Pfandvertrag
- Eintag des Pfandrechts in das Grundbuch
- Formvorschriften gelten für alle Arten des Grundpfandes
Folie 3
Grundpfand (Arten)
Drei Arten:
1. Grundpfandverschreibung
2. Hypothek (= Schuldbrief)
3. Gült (heute bedeutungslos)
Folie 4
Grundpfandverschreibung (ZGB 824 ff.)
- Bestätigung des Grundbuchamtes über eine eingetragenes Pfandrecht bis zu einer Maximalhypothek
- Beweist NICHT das Bestehen einer Schuld (d.h. KEIN Wertpapier)
- Gläubiger muss Forderung separat nachweisen
- Sicherstellung von gegenwärtigen oder auch zukünftigen Forderungen
- Z.B. zur Sicherung von variablen Krediten
Folie 5
Schuldbrief (= Hypothek) (ZGB 842 ff.)
- Schuldbrief = Beweis für Existenz eines Grundpfandes UND einer Forderung
- Daher:
- Schuldbrief = Wertpapier
- Gläubiger muss Forderung nicht separat
nachweisen
- Schuldner haftet mit Grundstück UND persönlich (Doppelte Sicherheit)
Folie 6
Gült (ZGB 847 ff.)
- Besonderes Grundpfand für landwirtschaftliche Grundstücke
- Extrem schwerfällig, da nur mit sehr langen Fristen kündbar
- Werden heute kaum mehr errichtet
- Praktisch bedeutungslos geworden
Folie 7
Mehrmaliges Verpfänden (ZGB 813 ff.)
- Ein Grundstück kann mehrmals verpfändet werden
- Jedes Pfandrecht mit bestimmtem Rang (erster Rang/ zweiter Rang usw.)
- Bei Konkurs des Schuldners: Je besser der Rang desto mehr Geld (dazu Bsp.)
- Daher: Pfandrecht im ersten Rang am sichersten (Bekommt zuerst Geld)
Das Grundpfand
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Grundpfand (Allgemein)
- Zur Absicherung einer Forderung dient ein unbewegliche Sache (Grundstück)
- Formvorschriften :
- Öffentlich beurkundeter Pfandvertrag
- Eintag des Pfandrechts in das Grundbuch
- Formvorschriften gelten für alle Arten des Grundpfandes
Folie 3
Grundpfand (Arten)
Drei Arten:
1. Grundpfandverschreibung
2. Hypothek (= Schuldbrief)
3. Gült (heute bedeutungslos)
Folie 4
Grundpfandverschreibung (ZGB 824 ff.)
- Bestätigung des Grundbuchamtes über eine eingetragenes Pfandrecht bis zu einer Maximalhypothek
- Beweist NICHT das Bestehen einer Schuld (d.h. KEIN Wertpapier)
- Gläubiger muss Forderung separat nachweisen
- Sicherstellung von gegenwärtigen oder auch zukünftigen Forderungen
- Z.B. zur Sicherung von variablen Krediten
Folie 5
Schuldbrief (= Hypothek) (ZGB 842 ff.)
- Schuldbrief = Beweis für Existenz eines Grundpfandes UND einer Forderung
- Daher:
- Schuldbrief = Wertpapier
- Gläubiger muss Forderung nicht separat
nachweisen
- Schuldner haftet mit Grundstück UND persönlich (Doppelte Sicherheit)
Folie 6
Gült (ZGB 847 ff.)
- Besonderes Grundpfand für landwirtschaftliche Grundstücke
- Extrem schwerfällig, da nur mit sehr langen Fristen kündbar
- Werden heute kaum mehr errichtet
- Praktisch bedeutungslos geworden
Folie 7
Mehrmaliges Verpfänden (ZGB 813 ff.)
- Ein Grundstück kann mehrmals verpfändet werden
- Jedes Pfandrecht mit bestimmtem Rang (erster Rang/ zweiter Rang usw.)
- Bei Konkurs des Schuldners: Je besser der Rang desto mehr Geld (dazu Bsp.)
- Daher: Pfandrecht im ersten Rang am sichersten (Bekommt zuerst Geld)
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