Saturday, September 16, 2006

HR27 (Einfache Gesellschaft/ KG)

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Einfache Gesellschaft/ Kollektivgesellschaft

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Einfache Gesellschaft I

- Ausgangslage: Zusammenschluss von zwei oder mehr Personen zur Erreichung eines bestimmten Ziels und mit gemeinsamen Mitteln
- Problem: Die Gesellschafter wählen gar keine bestimmte Rechtsform, z.B.GmbH oder haben noch keine gewählt: Gesetzliche Regelung des Zusammenschlusses?
- Lösung: Einfache Gesellschaft als „Auffangbecken des Geselllschaftsrechtes“

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Einfache Gesellschaft II

Merkmale der einfachen Gesellschaft:
- Keine Handelsgesellschaft, Zusammenschluss auf Vertragsbasis
- Kann nicht im HR eingetragen werden
- Keine geschützte Firma
- Keine juristische Person
- Haftung: Solidarisch und unbeschränkt
- Verlust/Gewinn: Verteilung nach Köpfen
- Einstimmige Beschlussfassung
- Vertretung: Meist durch einen benannten Vertreter, verpflichtet werden alle Gesellschafter

Anmerkung: Diese Merkmale sind diejenigen, die OR vorsieht. Den Mitgliedern der einfachen Gesellschaft ist es überlassen alllfällige andere Lösungen, z.B. bezüglich Gewinnverteilung, vorzusehen.

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Einfache Gesellschaft III

Bedeutung:
- Z.T. Recht der Personengesellschaften KG/ KmG) sofern nichts Spezielles vereinbart.
- Gründergesellschaft: Solange man sich noch für keine Rechtsform entschieden hat gilt das Recht der einfachen Gesellschaft
Bsp.: Eine AG, die noch nicht im HR eingetragen ist, ist juristisch gsehen noch nicht entstanden, d.h. das AG- Recht ist noch nicht anwendbar. In der Phase zwischen Gründungsversammlung und HR- Eintrag gilt deshalb das Recht der einfachen Gesellschaft.
- Häufig Gelegenheitsgesellschaft: z.B. vorübergehende Interessensgemeinschaft zur Verhinderung einer Natelantennen („IG contra Natelantenne Bahnhof Saland“)

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Kollektivgesellschaft I
- Vereinigung von zwei oder mehr Personen mit dem Zweck unter eigener Firma und unter Einsatz gemeinsamer Mittel ein Geschäft zu betreiben/ Handelsgesellschaft/ v.a. für Kleinbetriebe
- Es können sich nur natürliche Personen beteiligen
- Unbeschränkte/ solidarische Haftung der Gesellschafter
- Auftritt unter eigener Firma, aber keine juristische Person
- Besteuert werden die einzelnen Gesellschafter, nicht die Kollektivgesellschaft als solche

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Kollektivgesellschaft II

Gründung/ Firma:
- Gründung:
1. Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zur Regelung des sog. Innenverhältnisses
2. Eintrag ins Handelsregister (obligatorisch/ deklaratorisch)
- Firma: Name mindestens eines Gesellschafters mit Zusatz, der die Gesellschaft andeutet. Bsp.: „Schreinerei Zurfluh & Co.“

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Kollektivgesellschaft III

Haftung:
Zuerst (primär): Gesellschaftsvermögen, d.h. die Aktiven des Geschäftes
Dann (sekundär): Reicht das Gesellschaftsvermögen nicht (Was in aller Regel der Fall ist): Einzelne Gesellschafter unbeschränkt (d.h. inkl. Privatvermögen) und solidarisch (d.h. Jeder haftet für die ganzen Gesellschaftsschulden, also nicht etwa anteilsmässig) : „Einer für alle, alle für einen“

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Kollektivgesellschaft IV

Vertretung gegen aussen (z.B. Einkauf):
- Nach Vereinbarung (üblich)
- Sofern nichts vereinbart: Jeder ist einzeln zur Vertretung berechtigt.
Gesellschaftsbeschlüsse zu wichtigen Angelegenheiten (z.B. Auflösung)
- Mehrheit nach Vereinbarung (z.B. 66% Ja)
- Sofern nichts vereinbart: Einstimmigkeit notwendig.

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Kollektivgesellschaft V
Kollektivgesellschafter verpflichten sich zur Kapitaleinlage und meist zur Mitarbeit, haben aber Recht auf:
- Honorar
- Zins auf die Kapitaleinlagen (OR: 4%)
- Gewinnanteil (OR: Nach Köpfen gleichmässig)
Auflösungsgründe mit anschliessender Liquidation beim:
- Konkurs
- Kündigung oder Tod eines Teilhabers
- Auflösungsbeschluss
- Umwandlung der Rechtsform (z.B. zur AG)

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