Saturday, September 16, 2006

HR28 (KmG)

Folie 1
Kommanditgesellschaft (KmG)

Folie 2
KmG (allgemein)

- Vereinigung von zwei oder mehr Personen, Handelsgesellschaft
- Auftritt und Betreiben eines Geschäftes unter eigener Firma unter Einsatz gemeinsamer Mittel
- Keine juristische Person
- Grosse Ähnlichkeit mit der Kollektivgesellschaft, allerdings andere Haftung & Vertretungsverhältnisse

Folie 3
KmG (Gesellschafter)

Zwei Arten von Gesellschaftern:
1. KOMPLEMANTÄR(E) oder Vollhafter: Haftet wie Kollektivgesellschafter, d.h. unbeschränkt/ solidarisch, nur natürliche Personen
2. KOMMANDITÄR(E): Haften nur bis zu einer im HR eingetragenen Summe (sog. Kommanditsumme = Kapitaleinlage bei der Gründung), natürliche und juristische Personen

Folie 4
KmG (Gründung)

1. Abschluss des Gesellschaftsvertrages führt zur Entstehung der KmG
2. Eintrag im Handelsregister (obligatorisch/deklaratorisch) unter Angabe der Kommanditsumme
3. Geltendes Recht: Grundsätzlich der Gesellschaftsvertrag, sonst Bestimmungen des ORs: Recht der KmG, KG und der einfachen Gesellschaft

Folie 5
KmG (Firma/Haftung)

Firma:
- Name eines Komplementär mit „&Co.“
- Es gilt: Jeder der in der Firma erscheint haftet voll, d.h. die Kommanditäre haben in der Firma nicht zu suchen
- Bsp.: „Papeterie Geiser & Co.“
Haftung:
- Primär: Gesellschaftsvermögen, d.h. Aktiven des Geschäftes
- Subsidiär: Komplementäre: unbeschränkt und solidarisch /Kommanditäre: bis zur Kommanditsumme, d.h. verlieren in der Regel „nur“ Kapitaleinlage

Folie 6
KmG (Geschäftsführung und Vertretung)

- Dazu berechtigt gemäss OR: nur Komplementäre, jeder einzeln zeichnungsberechtigt
- Kommanditäre: nur sofern via EAV von bei der KmG angestellt und mit Vollmacht (z.B. Prokura) ausgestattet.
- Hintergedanke: Die Komplementäre unterliegen der strengeren Haftung, also sollen auch sie das Sagen habe.

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KmG (Ansprüche/ Auflösung)

Ansprüche der Gesellschafter:
- Gehalt: nur Komplementär, beim Kommanditär evtl. nach EAV
- Zins auf Kapitalanlage: Komplementär: 4%, Kommanditär: kein Anspruch oder nach Gesellschaftsvertrag
- Gewinnanteil: Nach Gesellschaftsvertrag, meist nach Höhe der Kapitaleinlage, ohne Vereinbarung Entscheid durch den Richter
Auflösung:
- Wie bei der KG
- Bsp.: Wechsel der Rechtsform

Folie 8
KmG (Bedeutung)

- KmG und KG v.a. für kleine und mittlere Unternehmungen
- KG: Vereinigung zum Zweck der Zusammenarbeit, jeder geht das volle Riskio
- KmG: Komplementäre arbeiten, Kommanditäre sind Geldgeber und halten sich in der Regel aus der Geschäftstätigkeit heraus

Anmerkung:
Ganz allgemein lässt sich sagen, dass sich die KmG und die KG für eher kleine Unternehmungen eignen. Bei diesen beiden Rechtsformen handelt es sich um relativ schwerfällige Gebilde, die v.a. was die Haftung anbelangt, für die Gesellschafter mit einem relativ hohen Risiko verbunden sind. Dies ist genau auch der Grund dafür, dass florierende KGs und KmGs, die expandieren und wachsen wollen in aller Regel ab einer gewissen Grösse die Rechtsform ändern und sich in eine Kapitalgesellschaft umwandeln, sprich eine AG oder GmBH

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