HR29 (AG 1)
Folie 1
AG
Folie 2
AG (allgemein)
- Gesellschaft mit eigener Firma, mit einem zum Voraus bestimmten Kapital, das in Teilsummen (= Aktien) gestückelt wird.
- Kapitalgesellschaft / Juristische Person
- Haftung nur mit dem Gesellschaftsvermögen, KEINE persönliche Haftung der Aktionäre
- Mindestaktienkapital: Fr. 100‘000.-
- Rechtsgrundlage: Statuten
Folie 3
AG (Gründung I)
Nötig zur Gründung sind:
- Minimum drei Aktionäre: Kann sich nach der Gründung reduzieren (sog. Einpersonen AGs in der CH sehr häufig)
- Mindestaktienkapital von Fr. 100‘000.- (zu Minimum Fr. 50‘000.- oder 20% einbezahlt)
- Mitwirkung einer Urkundenperson (meist Notar)
Folie 4
AG (Gründung II)
Gründung
1. Vorbereitung: Aktionäre suchen, Statuten aufstellen
2. Zeichnung und Liberierung der Aktien (Bar oder Sacheinlagen), Gründungsbericht
3. Bestellung der Organe (GV/ Verwaltungsrat/ Revisionsstelle)
4. Öff. Beurkundung der Gründung: Gründungsurkunde
5. Eintrag ins HR: AG erlangt Rechtspersönlichkeit (HR- Eintrag konstitutiv)
Folie 5
AG (Statuten/Firma)
- Regelung der Rechtsbeziehung Aktionär zu AG: Statuten (Angabe von Firma/ Aktienkapital/ Sitz usw.), Änderungen nur durch die GV
- Firma: Frei, d.h. Personen- /Sach- oder Phantasienamen möglich / Bei Personennamen zwingend mit Zusatz „AG“/ Nur einmal in der Schweiz die gleiche Firma einer AG: Bsp. „UBS AG“
Folie 6
AG (Aktien allgemein)
- Aktie = Wertpapier, das die Beteiligung an der AG verkörpert
- Aktionär trägt Unternehmerrisiko bis zur Höhe seiner Beteiligung
- Aktien haften beim Konkurs zuerst
- Aktie gibt Anrecht auf Stimmrecht, d.h. auf Mitbestimmung in der AG & Dividende
- Mindestnennwert: 1 Rappen
- Nennwert kann abgeändert werden (Beliebt: Aktiensplit)
Folie 7
AG (Aktien: Arten)
Man unterscheidet:
- Inhaberaktien: Aktionär nicht namentlich erwähnt/ Übertragung via Übergabe/ müssen voll einbezahlt sein
- Namensaktien: Aktionär namentlich erwähnt/ Übertragung via Indossament, Übergabe und Eintrag ins Aktienbuch/ müssen zu Minimum 20% einbezahlt sein
Folie 8
AG (Arten von Namensaktien)
- Gewöhnliche Namensaktien: Frei übertragbar
- Vinkulierte Namensaktien: Übertragung eingeschränkt, nur mit o.k. des VR
- Börsenkotierte AGs: Nur prozentmässige Einschränkungen erlaubt
- Andere AGs: Vinkulierung gemäss Statuten/ Bekanntes Beispiel: Namensaktionäre der NZZ müssen der FDP angehören
Folie 9
AG (Partizipationsscheine/ Vorzugs-/ Stammaktien)
Partizipationsscheine
- Aktienähnliches Inhaber- Wertpapier
- Anrecht auf Dividende aber kein Stimmrecht
- Partizipationskapital ist in den Statuten anzugeben
- Dient v.a. der Beschaffung von Eigenkapital
- Maximales Partizipationskapital: Doppeltes Aktienkapital
Vorzugsaktien: Aktien mit gewissen Vorrechten gegenüber Stammaktien
Folie 10
AG (Rechte & Pflichten des Aktionärs)
Einzige Pflicht:
- Einzahlung der übernommenen Aktien
Rechte:
- Vermögensrechte: Dividende/ Bezugsrecht/ Liquidationserlös
- Mitgliedschaftsrechte: Teilnahme an der GV/ Stimm- und Wahlrecht/ Informationsrecht/ Auskunftsrecht
Folie 11
AG (Stimmrecht)
- Alle Aktien mit gleichem Nennwert: 1 Aktie = 1 Stimme
- Möglichkeit Stimmrecht zu ändern:
Stimmrechtsaktien = Aktien mit niedrigem Nennwert (z.B. 10.-) haben gleiche Stimmkraft wie jene mit hohem Nennwert (z.B. 40.-)
Effekt: Grosser Einfluss mit relativ niedrigem Kapitaleinsatz
Stimmrechtsaktien können nur voll einbezahlte Namensaktien sein
AG
Folie 2
AG (allgemein)
- Gesellschaft mit eigener Firma, mit einem zum Voraus bestimmten Kapital, das in Teilsummen (= Aktien) gestückelt wird.
- Kapitalgesellschaft / Juristische Person
- Haftung nur mit dem Gesellschaftsvermögen, KEINE persönliche Haftung der Aktionäre
- Mindestaktienkapital: Fr. 100‘000.-
- Rechtsgrundlage: Statuten
Folie 3
AG (Gründung I)
Nötig zur Gründung sind:
- Minimum drei Aktionäre: Kann sich nach der Gründung reduzieren (sog. Einpersonen AGs in der CH sehr häufig)
- Mindestaktienkapital von Fr. 100‘000.- (zu Minimum Fr. 50‘000.- oder 20% einbezahlt)
- Mitwirkung einer Urkundenperson (meist Notar)
Folie 4
AG (Gründung II)
Gründung
1. Vorbereitung: Aktionäre suchen, Statuten aufstellen
2. Zeichnung und Liberierung der Aktien (Bar oder Sacheinlagen), Gründungsbericht
3. Bestellung der Organe (GV/ Verwaltungsrat/ Revisionsstelle)
4. Öff. Beurkundung der Gründung: Gründungsurkunde
5. Eintrag ins HR: AG erlangt Rechtspersönlichkeit (HR- Eintrag konstitutiv)
Folie 5
AG (Statuten/Firma)
- Regelung der Rechtsbeziehung Aktionär zu AG: Statuten (Angabe von Firma/ Aktienkapital/ Sitz usw.), Änderungen nur durch die GV
- Firma: Frei, d.h. Personen- /Sach- oder Phantasienamen möglich / Bei Personennamen zwingend mit Zusatz „AG“/ Nur einmal in der Schweiz die gleiche Firma einer AG: Bsp. „UBS AG“
Folie 6
AG (Aktien allgemein)
- Aktie = Wertpapier, das die Beteiligung an der AG verkörpert
- Aktionär trägt Unternehmerrisiko bis zur Höhe seiner Beteiligung
- Aktien haften beim Konkurs zuerst
- Aktie gibt Anrecht auf Stimmrecht, d.h. auf Mitbestimmung in der AG & Dividende
- Mindestnennwert: 1 Rappen
- Nennwert kann abgeändert werden (Beliebt: Aktiensplit)
Folie 7
AG (Aktien: Arten)
Man unterscheidet:
- Inhaberaktien: Aktionär nicht namentlich erwähnt/ Übertragung via Übergabe/ müssen voll einbezahlt sein
- Namensaktien: Aktionär namentlich erwähnt/ Übertragung via Indossament, Übergabe und Eintrag ins Aktienbuch/ müssen zu Minimum 20% einbezahlt sein
Folie 8
AG (Arten von Namensaktien)
- Gewöhnliche Namensaktien: Frei übertragbar
- Vinkulierte Namensaktien: Übertragung eingeschränkt, nur mit o.k. des VR
- Börsenkotierte AGs: Nur prozentmässige Einschränkungen erlaubt
- Andere AGs: Vinkulierung gemäss Statuten/ Bekanntes Beispiel: Namensaktionäre der NZZ müssen der FDP angehören
Folie 9
AG (Partizipationsscheine/ Vorzugs-/ Stammaktien)
Partizipationsscheine
- Aktienähnliches Inhaber- Wertpapier
- Anrecht auf Dividende aber kein Stimmrecht
- Partizipationskapital ist in den Statuten anzugeben
- Dient v.a. der Beschaffung von Eigenkapital
- Maximales Partizipationskapital: Doppeltes Aktienkapital
Vorzugsaktien: Aktien mit gewissen Vorrechten gegenüber Stammaktien
Folie 10
AG (Rechte & Pflichten des Aktionärs)
Einzige Pflicht:
- Einzahlung der übernommenen Aktien
Rechte:
- Vermögensrechte: Dividende/ Bezugsrecht/ Liquidationserlös
- Mitgliedschaftsrechte: Teilnahme an der GV/ Stimm- und Wahlrecht/ Informationsrecht/ Auskunftsrecht
Folie 11
AG (Stimmrecht)
- Alle Aktien mit gleichem Nennwert: 1 Aktie = 1 Stimme
- Möglichkeit Stimmrecht zu ändern:
Stimmrechtsaktien = Aktien mit niedrigem Nennwert (z.B. 10.-) haben gleiche Stimmkraft wie jene mit hohem Nennwert (z.B. 40.-)
Effekt: Grosser Einfluss mit relativ niedrigem Kapitaleinsatz
Stimmrechtsaktien können nur voll einbezahlte Namensaktien sein
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