Sunday, November 05, 2006

HR32(Genossenschaft)

Folie 1
Genossenschaft

- Recht der Genossenschaft

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Genossenschaft (allgemein)

- Keine Handelsgesellschaft, nicht Gewinn sondern wirtschaftliche Selbsthilfe steht im Vordergrund nach dem Prinzip: „Hilfe durch gemeinsame Selbsthilfe“
- Genossenschaft wahrt wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder
- Bsps.: „Migros“>Zweck: Günstiger Einkauf von Lebensmitteln zwecks günstigem Weiterverkauf / Wohnbaugenossenschaften >Zweck: Bau und Vermietung von Wohnraum zu günstigen Preisen an ihre Mitglieder
- Sehr flexible Rechtsform: Für kleine Selbsthilfeorganisationen bis hin zu Grossunternehmen (z.B. „Coop“) geeignet

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Genossenschaft (Merkmale)

- Vereinigung einer unbestimmten Anzahl Personen (natürliche und juristische möglich)/ Betritt grundsätzlich für jedermann möglich
- Juristische Person
- Rechtsgrundlage: Statuten
- Genossenschaftskapital (falls vorhanden) darf nicht zum Voraus begrenzt sein / Schwankt je nach Mitgliederzahl
- Steuerpflicht gleich wie bei AG und GmbH

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Genossenschaft (Gründung/ Firma)

Gründung:
1. Genossenschafter (Minimum sieben) suchen / Statuten ausarbeiten
2. Genossenschaftsversammlung: Genehmigung der Statuten
3. Eintrag ins HR: obligatorisch/konstitutiv
Firma:
- Frei wählbar
- Bei Personennamen Zusatz „Genossenschaft“ obligatorisch

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Genossenschaft (Beitritt / Austritt)

- Grundsatz der „offenen Tür“: Jeder der mitmachen will soll dies auch können.
- Beitritt durch Beitrittserklärung und einem Aufnahmebeschluss
- Bedingungen für Beitritt in den Statuten möglich/ Dürfen aber nicht zu streng sein / Genereller Ausschluss des Beitrittes unmöglich
- Eintrag der Genossenschafter im sog. Genossenschaftsregister
- Austritt grundsätzlich frei /Kann an gewissen Bedingungen geknüpft werden/ Dürfen nicht zu streng sein

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Genossenschaft (Genossenschaftskapital)

- Nicht zwingend vorgeschrieben / Wird im Normalfall bestellt
- Falls vorhanden: Herausgabe von sog. Anteilsscheinen (Kein Wertpapier > lediglich Beweisurkunde für Mitgliedschaft)
- Jeder Genossenschafter muss Minimum einen Anteilsschein übernehmen / Begrenzung gegen oben evtl. via Statuten
- Für die Mitgliedschaft massgebend: Eintrag im Genossenschaftsregister, nicht Besitz des Anteilsscheines (wie bei Namensaktien)

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Genossenschaft (Haftung)

- Haftung für Gesellschaftsschulden nur mit dem Genossenschaftsvermögen (Normalfall)
- Möglichkeit: Aufnahme einer beschränkten oder unbeschränkten, solidarischen Haftung der Genossenschafter in die Statuten (Sehr selten)

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Genossenschaft (Organe)

- Die drei Organe der Genossenschaft sind:
1. Generalversammlung der Genossenschafter
2. Verwaltung
3. Kontrollstelle
- Alle drei Organe zwingend vom OR vorgeschrieben

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Genossenschaft (GV)

- Oberstes Organ (Wie bei AG/GmbH)
- Wählt die anderen zwei Organe
- Jeder Genossenschafter hat nur eine Stimme (Egal wie hoch der Anteil sein mag!)
- Möglichkeiten der Abhaltung:
>Gewöhnliche GV, d.h. alle Genossenschafter kommen zusammen
>Urabstimmung (d.h. schriftlich)
>Delegiertenversammlung (Bei sehr grossen Genossenschaften)

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Genossenschaft (Verwaltung/ Kontrollstelle)

Verwaltung:
- Minimum drei Personen
- Mehrheit Genossenschafter/ Schweizer
- Besorgt Geschäftsführung selber oder delegiert sie ganz oder teilweise (Wie bei AG)
Kontrollstelle:
- Gleiche Aufgaben wie Revisionsstelle bei der AG (Kontrolle der Geschäftsbücher)
- Genossenschafter oder Dritte als Revisoren möglich

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Genossenschaft (Pflichten der Mitglieder)

Pflichten sind:
- Treuepflicht („Migros“- Genossenschafter kaufen sicher nicht bei „Coop“ ein!)
- Einzahlung der Anteilsscheine (Sofern Genossenschaftskapital vorhanden)
- Evtl. Haftung für Verluste sofern von den Statuten vorgesehen (selten)
- Evtl. persönliche Beitrags- oder Leistungspflicht sofern in den Statuten vorgesehen (z.B. Mitarbeit/ Ablieferung von Produkten usw.)

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Genossenschaft (Rechte der Mitglieder)

Rechte sind:
- Stimmrecht an der GV (1 Mitglied = 1 Stimme)
- Kontroll- und Auskunftsrechte
- Anspruch auf Gewinnanteil sofern in den Statuten vorgesehen
- Recht auf Austritt (Gewisse Beschränkungen via Statuten möglich)

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Genossenschaft (Gewinn)

Falls Gewinn erzielt wird:
- OR: Verbleibt in der Genossenschaft, falls Statuten nicht anderes vorsehen
- Falls Gewinn verteilt wird: Minimum 5% müssen in einen Reservefonds fliessen
- Möglichkeiten der Gewinnverteilung:
>Verzinsung der Anteilsscheine (falls vorhanden)
>Rückvergütungen auf Warenbezüge
>Und dergleichen

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Genossenschaften (Aktuelle Lage)

- Typischer Genossenschaftsgedanke der „gemeinsamen Selbsthilfe“ heute vor allem bei kleineren Genossenschaften (v.a. Wohnbaugenossenschaften und in der Landwirtschaft)
- Grosse Genossenschaften heute zwar als solche organisiert aber ganz klar gewinnorientiert > Bsps. „Coop“, „Migros“, „Volg“, „Raiffeisenbanken“ usw. (Rechtsform der Genossenschaft meist aus der Geschichte und Tradition der Unternehmung erklärbar)
- Grosse Genossenschaften knüpfen wirtschaftlichen Vorteil nicht mehr an Mitgliedschaft an > Die meisten „Migros“- Kunden sind wohl nicht „Migros“- Mitglied

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