HR 15 (Fahrniskauf 1)
Folie 1
Fahrniskauf
Folie 2
Fahrniskauf (Allgemein)
- Kauf von beweglichen Sachen (z.B. Auto, Stereoanlage, Natel usw.)
- Kann formlos (d.h. mündlich) abgeschlossen werden
- Eigentumsübergang mit Übergabe oder Übernahme der Ware
- Gesetzliche Regelung: OR 184 ff.
- Grösstenteils dispositives Recht, OR gilt nur, wenn nichts anderes abgemacht wurde.
Folie 3
Der Fahrniskauf (Erfüllung/ Kostentragung)
Erfüllung
Merksätze:
1. Geldschulden sind BRINGSCHULDEN
2. Warenschulden sind HOLSCHULDEN
Kostentragung gemäss OR 188/9:
1. Der VERKÄUFER trägt die Kosten für:
- Bereitsstellung & Übergabe der Ware
2. Der KÄUFER trägt die Kosten für:
- Übernahme und den Transport der Ware
Folie 4
Fahrniskauf (Gefahrentragung 1)
Grundproblematik anhand eines Bsp.:
Herr Häner und Frau Traber machen in der Gallerie „Art“ einen
Kaufvertrag über ein Miro- Bild. Herr Häner will dieses aber erst
am nächsten Tag abholen. In der folgenden Nacht brennt die
Gallerie „Art“ aus, das Bild wird zerstört.
Frage:
Bei wem (Häner/Traber) lagen Nutzen und Gefahr des Bildes bzw. ,
muss Häner bezahlen, obwohl das Bild zerstört wurde?
Fahrniskauf (Gefahrentragung 2)
Foilie 5
Gefahrentragung gemäss OR 185:
Speziesware: Übergang von Nutzen und Gefahr mit Vertragsabschluss
Gattungsware: Übergang von Nutzen und Gefahr mit:
a.) Ausscheidung (PLATZKAUF) oder
b.) Aufgabe in den Versand (DISTANZKAUF)
Fahrniskauf (Gefahrentragung 3)
Folie 6
- OR 185 sehr käuferfeindliche Regelung
- Käufer trägt Nutzen und Gefahr schon, wenn er Ware noch nicht hat (z.B. bei Distanzkauf)
- Transportrisiko liegt in aller Regel beim Käufer
- Folge: Anderslautende Vereinbarungen häufig
Folie 7
Fahrniskauf (Gerichtsstand)
- Gerichtsstand = Ort, wo eine allfällige Rechtsstreitigkeit zwischen den Parteien gerichtlich entschieden wird.
- Grundsatz des GstG: Gerichtsstand befindet sich am Ort der beklagten Partei.
- Ausnahmen: Vereinbarungen über den Gerichtsstand (Sofern zulässig!).
Fahrniskauf
Folie 2
Fahrniskauf (Allgemein)
- Kauf von beweglichen Sachen (z.B. Auto, Stereoanlage, Natel usw.)
- Kann formlos (d.h. mündlich) abgeschlossen werden
- Eigentumsübergang mit Übergabe oder Übernahme der Ware
- Gesetzliche Regelung: OR 184 ff.
- Grösstenteils dispositives Recht, OR gilt nur, wenn nichts anderes abgemacht wurde.
Folie 3
Der Fahrniskauf (Erfüllung/ Kostentragung)
Erfüllung
Merksätze:
1. Geldschulden sind BRINGSCHULDEN
2. Warenschulden sind HOLSCHULDEN
Kostentragung gemäss OR 188/9:
1. Der VERKÄUFER trägt die Kosten für:
- Bereitsstellung & Übergabe der Ware
2. Der KÄUFER trägt die Kosten für:
- Übernahme und den Transport der Ware
Folie 4
Fahrniskauf (Gefahrentragung 1)
Grundproblematik anhand eines Bsp.:
Herr Häner und Frau Traber machen in der Gallerie „Art“ einen
Kaufvertrag über ein Miro- Bild. Herr Häner will dieses aber erst
am nächsten Tag abholen. In der folgenden Nacht brennt die
Gallerie „Art“ aus, das Bild wird zerstört.
Frage:
Bei wem (Häner/Traber) lagen Nutzen und Gefahr des Bildes bzw. ,
muss Häner bezahlen, obwohl das Bild zerstört wurde?
Fahrniskauf (Gefahrentragung 2)
Foilie 5
Gefahrentragung gemäss OR 185:
Speziesware: Übergang von Nutzen und Gefahr mit Vertragsabschluss
Gattungsware: Übergang von Nutzen und Gefahr mit:
a.) Ausscheidung (PLATZKAUF) oder
b.) Aufgabe in den Versand (DISTANZKAUF)
Fahrniskauf (Gefahrentragung 3)
Folie 6
- OR 185 sehr käuferfeindliche Regelung
- Käufer trägt Nutzen und Gefahr schon, wenn er Ware noch nicht hat (z.B. bei Distanzkauf)
- Transportrisiko liegt in aller Regel beim Käufer
- Folge: Anderslautende Vereinbarungen häufig
Folie 7
Fahrniskauf (Gerichtsstand)
- Gerichtsstand = Ort, wo eine allfällige Rechtsstreitigkeit zwischen den Parteien gerichtlich entschieden wird.
- Grundsatz des GstG: Gerichtsstand befindet sich am Ort der beklagten Partei.
- Ausnahmen: Vereinbarungen über den Gerichtsstand (Sofern zulässig!).

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