Saturday, September 16, 2006

HR25 (Handelsregister/Firmenrecht)

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Handelsregister & Firmenrecht

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Das Handelsregister (allgemein)

Kantonal geführtes, amtliches Register, in dem jedes Unternehmen aufgeführt ist.
Zweck: Wer mit einem Unternehmen zu tun hat, soll sich vorgängig über die rechtlichen Verhältnisse informieren können.
Ersichtlich daraus sind z.B.:
- Firma
- Sitz
- Rechsform
- Inhaber
- Haftungs- und Vertretungsverhältnisse

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Das Handelsregister (Eintragungspflichten)

Im HR einzutragen haben sich:
- Einzelunternehmungen ab Fr. 100‘000.- Jahresumsatz
- Alle Gesellschaften (AG, GmbH, usw.)
- Vereine, sofern ein nach kaumännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird. Bsp.: Profifussballverein, der Fanartikel vertreibt, Spielertransfers tätigt, ein Klublokal betreiebt usw.
- Stiftungen
- Juristische Personen des öff. Rechts, Musterbeispiel: Kantonalbanken

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HR- Eintrag (Wirkungen)

Die wichtigsten Wirkungen sind:
- Schutz der Firma, d.h. des Namens
- Betreibung auf Konkurs (mehr im Kp.9)
- Buchführungspflicht, Aufbewahrungspflicht der Bücher (10 J)
- Publizitätswirkung, d.h. keiner kann sich darauf berufen, er hätte die rechtlichen Verhältnisse nicht gekannt
- Z.T. konstitutive Wirkung (v.a. AG & GmbH), d.h. eine AG z.B. entsteht erst, wenn der Eintrag im HR erfolgt ist. Gegenteil: deklaratorisch, d.h. die Unternehmung besteht bereits VOR dem HR- Eintrag, d.h. dieser ist eine blosse Formalität

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HR- Eintrag (Sonstiges)

- Eintrag oder Löschung eines HR- Eintrages wird im SHAB und in den kantonalen Amtsblättern publiziert.
- Eintrag oder Löschung wird als bekannt vorausgesetzt (Publizitätswirkung)
- Dazu jährliche Publikation in den sog. Ragionenbüchern

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Firmenrecht I

- Firma = Geschäftsname (Anders als im alltäglichen Sprachgebrauch!)
- Grundsatz der Firmenwahrheit = Der Inhalt der Firma muss der Wahrheit entsprechen, d.h. z.B.
Einzelunternehmen darf keine Gesellschaft vortäuschen
- Einzelunternehmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften müssen z.T. aus dem Namen des Inhabers bestehen
- Nachfolgeverhältnisse sind bekannt zu geben. Bsp.: Die Erben des Transportunternehmers Graf führen dessen Einzelunternehmung weiter. Neue Namensgebung: "Transportunternehmen Graf ERBEN"
- Zusätze (z.B. Branche) sind erlaubt

Firmenrecht II

- Grundsatz der Unterscheidbarkeit:
Firmen müssen sich unterscheiden, bzw. es darf keine Verwechslungsgefahr bestehen.
- Am selben Ort: Nur eine gleich lautende Firma (Ez.U, Koll.- & Komm.Gs, z.T. GmbH)
- In der ganzen Schweiz: Firmen von AGs, Genossenschaften, GmbHs ohne Personennamen müssen einmalig sein.
- Prinzip der Alterspriorität: „Wer zuerst kommt mahlt zuerst“, d.h. die bereits im HR eingetragene Firma wird geschützt.

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