Thursday, May 18, 2006

HR21(Verträge auf Arbeitsleistung/EAV 2)

Folie 1
Die Pflichten der Arbeitsgebers / Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Folie 2
Arbeitgeberpflichten I

- Lohnzahlung (meist Ende Monat)
- Lohnfortzahlung während Krankheit, Schwangerschaft, Unfall u.ä.
- Lohnzuschlag für Überzeitarbeit
- Lohnfortzahlung bei Tod des Arbeitnehmers unter bestimmten Umständen
- Bereitstellung der Arbeitsgeräte
- Vergütung von Spesen
- Massnahmen zur Unfallverhütung

Folie 3
Arbeitgeberpflichten II

- Einräumen von Frei- und Ferienzeit
- Ausstellen eines Arbeitszeugnisses bzw. einer blossen Arbeitsbestätigung
- Auszahlung einer Gratifikation
- Gewährleistung der Freizügigkeit bei der 2. Säule
- Informations- und Konsultationspflichten
- Bezahlung einer Abgangsentschädigung unter bestimmten Voraussetzungen

Folie 4
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses I

Normalerweise erfolgt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses:
1. Bei befristetem Arbeitsverhältnis: Nach Ablauf der vereinbarten Zeit, automatisch, d.h. ohne Kündigung
2. Bei unbefristetem Arbeitsverhältnis: Bis eine Seite die Kündigung ausspricht, unter Einhaltung der Kündigungsfrist

Folie 5
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses II

1. Kündigungsfristen:
- Probezeit: In der Regel 1 Woche
- Nach der Probezeit: 1 - 3 Monate (je nach Länge des Arbeistverhältnisses)
2. Schutzbestimmungen:
- Arbeitnehmer kann schriftliche Begründung verlangen (Achtung: Grundsätzlich muss eine Kündigung nicht begründet werden.).
- Entschädigungen bei missbräuchlichen Kündigungen möglich (Achtung: Selbst wenn festgestellt werden sollte, dass die Kündigung missbräuclich erfolgt ist, besteht kein Anspruch auf Wiedereinstellung.).
- Kündigungsverbot in gewissen Situationen wie Schwangerschaft, Krankheit, Militär (Achtung: Erfolgt während denn Sperrfristen trotzdem eine Kündigung, ist diese nichtig, d.h. vermag keine rechtlich relevanten Wirkungen zu entfalten.).

Folie 6
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses III

Weitere Möglichkeiten zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind:
1. Die fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen (Ob ein solcher vorliegt, entscheidet sich anhand des konkreten Falles).
2. Die gegenseitige Übereinkunft
3. Der Tod des Arbeitnehmers
4. Das Nichtantreten der Stelle seitens des Arbeitnehmers

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