HR19 (Verträge auf Gebrauchsüberlassung 2)
Folie 1
Verträge auf Gebrauchsüberlassung
- Pachtvertrag
- Gebrauchsleihevertrag
- Darlehensvertrag
- Leasingverterag
Folie 2
Pachtvertrag
- Gesetzliche Regelung: OR 275 ff.
- Eine Sache oder ein Recht wird zum Gebrauch und zur Nutzung gegen Entgelt überlassen
- Verpächter überlässt die Sache / Pächter nutzt sie und zahlt den Pachtzins.
- Pächter darf Früchhte und Erträgnisse behalten (entscheidender Unterschied zur Miete).
- Bsps. Bauer pachtet eine Wiese und darf z.B. das Heu behalten/ Lizenznehmer pachtet ein Patentrecht
Folie 3
Gebrauchsleihevertrag
- Gesetzliche Regelung: OR 305 ff.
- Eine Sache wird unentgeltlich zum Gebrauch überlassen.
- Hauptunterschied zur Miete: Gebrauchsleihe ist gratis.
- Bsp.: Leihe eines Buches aus einer Bibliothek (Sofern gratis, sonst Miete)
Folie 4
Darlehensvertrag I
- Gesetzliche Regelung: OR 312 ff.
- Der Dahrlehensgeber überlässt dem Dahrlehensgeber eine bestimmte Summe Geld oder anderer vertretbarer Sachen zum Eigentum.
- Dahrlehensnehmer muss die gleiche Summe Geld zum Rückzahlungstermin meist inkl. Zinsen zurückgeben.
- Form: Formlos gültig, Schriftlichkeit üblich (meist inkl. Aushändigung eines Schuldscheines & Quittung)
Folie 5:
Dahrlehensvertrag II
- Sicherheiten (z.B. Pfand) üblich
- Achtung: Zu unterscheiden vom:
1. Kreditvertrag (Schwankende Kredit mit vereinbarter Kreditlimite/ sog. Kontokorrentkredit)
2. Konsumkredit (Kredit für Konsumzwecke ohne Sicherheiten, sog. Blankokredit / nicht im OR sondern im KKG gerregelt)
Folie 6:
Leasingvertrag I
- Moderne Form der Miete
- Sache wird nicht direkt gekauft sondern auf längere Zeit gegen Bezahlung eines Leasingzines fest gemietet.
- Wir auf längere Zeit abgeschlossen und ist grundsätzlich unkündbar /Eigentumsvorbehalt üblich
- Möglich an:
1. Investitionsgüter (z.B. Fabrikanlage)
2. Konsumgüter (z.B. Auto)
3. Immobilien (eher selten)
Folie 7
Leasingsvertrag II
- Sache wird gemietet und dann zurückgegeben oder nach Ende der Leasingdauer gekauft (sog. Mietkauf)
- Abzahlung aus laufenden Erträgen (Zinsen 10 - 20%)
- Direktes/ Indirektes Leasing (üblich)
- Leasingverträge über Konsumgüter unterstehen dem KKG.
Verträge auf Gebrauchsüberlassung
- Pachtvertrag
- Gebrauchsleihevertrag
- Darlehensvertrag
- Leasingverterag
Folie 2
Pachtvertrag
- Gesetzliche Regelung: OR 275 ff.
- Eine Sache oder ein Recht wird zum Gebrauch und zur Nutzung gegen Entgelt überlassen
- Verpächter überlässt die Sache / Pächter nutzt sie und zahlt den Pachtzins.
- Pächter darf Früchhte und Erträgnisse behalten (entscheidender Unterschied zur Miete).
- Bsps. Bauer pachtet eine Wiese und darf z.B. das Heu behalten/ Lizenznehmer pachtet ein Patentrecht
Folie 3
Gebrauchsleihevertrag
- Gesetzliche Regelung: OR 305 ff.
- Eine Sache wird unentgeltlich zum Gebrauch überlassen.
- Hauptunterschied zur Miete: Gebrauchsleihe ist gratis.
- Bsp.: Leihe eines Buches aus einer Bibliothek (Sofern gratis, sonst Miete)
Folie 4
Darlehensvertrag I
- Gesetzliche Regelung: OR 312 ff.
- Der Dahrlehensgeber überlässt dem Dahrlehensgeber eine bestimmte Summe Geld oder anderer vertretbarer Sachen zum Eigentum.
- Dahrlehensnehmer muss die gleiche Summe Geld zum Rückzahlungstermin meist inkl. Zinsen zurückgeben.
- Form: Formlos gültig, Schriftlichkeit üblich (meist inkl. Aushändigung eines Schuldscheines & Quittung)
Folie 5:
Dahrlehensvertrag II
- Sicherheiten (z.B. Pfand) üblich
- Achtung: Zu unterscheiden vom:
1. Kreditvertrag (Schwankende Kredit mit vereinbarter Kreditlimite/ sog. Kontokorrentkredit)
2. Konsumkredit (Kredit für Konsumzwecke ohne Sicherheiten, sog. Blankokredit / nicht im OR sondern im KKG gerregelt)
Folie 6:
Leasingvertrag I
- Moderne Form der Miete
- Sache wird nicht direkt gekauft sondern auf längere Zeit gegen Bezahlung eines Leasingzines fest gemietet.
- Wir auf längere Zeit abgeschlossen und ist grundsätzlich unkündbar /Eigentumsvorbehalt üblich
- Möglich an:
1. Investitionsgüter (z.B. Fabrikanlage)
2. Konsumgüter (z.B. Auto)
3. Immobilien (eher selten)
Folie 7
Leasingsvertrag II
- Sache wird gemietet und dann zurückgegeben oder nach Ende der Leasingdauer gekauft (sog. Mietkauf)
- Abzahlung aus laufenden Erträgen (Zinsen 10 - 20%)
- Direktes/ Indirektes Leasing (üblich)
- Leasingverträge über Konsumgüter unterstehen dem KKG.

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