Thursday, March 23, 2006

BK 13 (Gesetze und Verordnungen 2)

Folie 1
Preisbekanntgabeverordnung (PbV)

Folie 2
PbV (Allgemeines)

- Klare, vergleichbare Preise als Ziel
- Verhinderung von irreführenden Preisangaben
- Preise müssen korrekt bekannt gegeben werden (Verantwortlich dafür: Geschäftsleitung)
- Verstösse gegen die PbV: Haft und Busse bis Fr. 20‘000.-

Folie 3
PbV (Notwendige Angaben)

- Detailpreis = Tatsächlich zu bezahlender Preis
- Grundpreis = Preis pro Einheit. Bei Offenverkauf (z.B. bei Käse) ist nur der Grundpreis notwendig.

Preisanschrift:
- Leicht sichtbar und gut lesbar (im Laden und Schaufenster)
- Auf Ware selbst oder auf Warenträger (z.B. Gestell)

Folie 4
PbV (Spezialvorschriften)

Spezialvorschriften gelten für:
- Preisvergleiche
- Einführungspreise
- Konkurrenzvergleiche
- Preisreduktionen
- Werbung

Folie 5
PbV (Preisvergleiche)

Voraussetzungen:
- Höherer Preis muss eine Zeit lang verlangt worden sein
- Höherer Preis muss bis unmittelbar vor dem niedrigeren Preis verlangt worden sein
- Doppelte Preisanschrift über maximal 2 Monate

Folie 6
PbV (Einführungspreis/ Preisreduktionen)

Einführungspreis:
- Einführungspreis nicht länger als 1 Monat als Vergleichspreis zulässig

Preisreduktionen:
- Es muss klar ersichtlich sein, für welche Artikel oder Artikelgruppen die Preisreduktionen gelten.

Folie 7
PbV (Konkurrenzvergleiche)

Voraussetzungen:
- Vergleichspreise müssen von Konkurrenten auch verlangt werden
- Verglichene Artikel müssen identisch sein
- Unrealistische Richtpreise (sog. „Mondpreis“) für Vergleiche unzulässig

Folie 8
PbV (Werbung)

- Tatsächlicher Preis von Produkten/ Dienstleistungen anzugeben
- Muss klar sein, für welches Produkt/ Dienstleistung Preis gilt
- Aktueller Fall: Preise für Flüge bei „Swiss“ (London: Fr. 99.-! exklusive Taxen)

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