HR18 (Verträge auf Gebrauchüberlassung 1)
Folie 1
Verträge auf Gebrauchsüberlassung
Folie 2
Allgemeines/ Vetragsarten
Veträge auf Gebrauchsüberlassung sind:
- Mietvertrag
- Pachtvertrag
- Gebrauchsleihe
- Leasing (nur teilweise)
- Darlehen
- Kleinkredit
Gemeinsames Merkmal:
Eine Person überlässt einer anderen Person eine Sache entgeltlich oder unentgeltlich zum blossen Gebrauch.
Folie 3
Mietvertrag I (allgemein)
- Gesetzliche Regelung: OR 253 ff.
- Der VERMIETER überlässt dem MIETER gegen Bezahlung eines MIETZINSES eine Sache zum Gebrauch.
- An beweglichen (z. B. Auto) und unbeweglichen Sachen (z. B. Wohnung) möglich
- Abschluss formlos gültig, Schriftlichkeit üblich
- Kündigung bei unbefristeten Verträgen MUSS schriftlich erfolgen (OR 266 l)
Folie 4
Mietvetrag II (Rechte und Pflichten des Mieters)
PFLICHTEN:
- Sorgfältiger Gebrauch der Mietsache
- Fristgerechte Zahlung des Mietzinses
- Aufkommen für kleinere Reparaturen (bis Fr. 150.-)
- Suchen eines Nachmieteres bei ausserterminlichen Kündigung
RECHTE:
- Recht auf gebrauchsfähigen Zustand der Sache
- Haftet nicht für die „normale Abnützung“
- Untervermietung möglich
Folie 5
Mietvertrag III (Rechte und Pfflichten des Vermieters)
PFLICHTEN:
- Übergabe & Erhaltung der Sache in gebrauchsfähigem Zustand
- Muss für grössere Reparaturen aufkommen
RECHTE:
- Fristgerechter Erhalt des Mietzinses (Bei Nichtbezahlung: Nachfrist/ u.U. Kündigung möglich)
- Kann ein Mietzinsdepot fordern (Alltag)
- Erhöung des Mietzinses (Form beachten!)
- Geschäftsräume: Retentionsrecht für ausstehende Mietzinse am Mobiliar bei Kündigung
Folie 6
Mietvertrag IV (Beendigung)
1. Befristet: Nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer
2. Unbefristet: Schriftlich, unter Ansetzung einer Frist (meist 3 Monate)
- Befristet/ Unbefristet: Fristlos, aber nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
- WICHTIG: Ausserterminliche Kündigung seitens Mieter: Anrecht des Vermieters auf den Mietzins bis zum nächsten
regulären Kündigungstermin bei fehlendem Nachmieter
Folie 7
Mietvertrag V (Schutzvorschriften im Kündigungsrecht)
- Grundregeln: Kein Begründungszwang / Schriftlichkeit notwendig
- Drei Schutzvorschriften zugunsten Mieter:
1. Formfehler: Kündigung nichtig
2. Verstoss gegen Treu und Galuben: Kündigung anfechtbar (Paradebeispiel: Rachekündigung / Begründung verlangen, Gang vor Schlichtungsstelle)
3. Aufschub oder Erstreckung der Miete in Härtefällen (Bsp.: Familienwohnung und noch kein Ersatz gefunden)
Folie 8
Mietvertrag VI (Mietzins/ Instanzen)
- Mietzinserhöhungen müssen vorgängig schriftlich angezeigt und begründet werden.
- Mieter kann Mietzinserhöhung anfechten.
- Missbrächlich hohe Mietzinsen muss sich der Mieter nicht gefallen lassen (Gang vor Schlichtungsstelle zu empfehlen).
- Instanzenzug bei Mietrechtsstreitigkeiten:
1. Einigungsversuch durch Schlichtungstelle
2. Gang vor Gericht erst nach misslungener Einigung möglich
Verträge auf Gebrauchsüberlassung
Folie 2
Allgemeines/ Vetragsarten
Veträge auf Gebrauchsüberlassung sind:
- Mietvertrag
- Pachtvertrag
- Gebrauchsleihe
- Leasing (nur teilweise)
- Darlehen
- Kleinkredit
Gemeinsames Merkmal:
Eine Person überlässt einer anderen Person eine Sache entgeltlich oder unentgeltlich zum blossen Gebrauch.
Folie 3
Mietvertrag I (allgemein)
- Gesetzliche Regelung: OR 253 ff.
- Der VERMIETER überlässt dem MIETER gegen Bezahlung eines MIETZINSES eine Sache zum Gebrauch.
- An beweglichen (z. B. Auto) und unbeweglichen Sachen (z. B. Wohnung) möglich
- Abschluss formlos gültig, Schriftlichkeit üblich
- Kündigung bei unbefristeten Verträgen MUSS schriftlich erfolgen (OR 266 l)
Folie 4
Mietvetrag II (Rechte und Pflichten des Mieters)
PFLICHTEN:
- Sorgfältiger Gebrauch der Mietsache
- Fristgerechte Zahlung des Mietzinses
- Aufkommen für kleinere Reparaturen (bis Fr. 150.-)
- Suchen eines Nachmieteres bei ausserterminlichen Kündigung
RECHTE:
- Recht auf gebrauchsfähigen Zustand der Sache
- Haftet nicht für die „normale Abnützung“
- Untervermietung möglich
Folie 5
Mietvertrag III (Rechte und Pfflichten des Vermieters)
PFLICHTEN:
- Übergabe & Erhaltung der Sache in gebrauchsfähigem Zustand
- Muss für grössere Reparaturen aufkommen
RECHTE:
- Fristgerechter Erhalt des Mietzinses (Bei Nichtbezahlung: Nachfrist/ u.U. Kündigung möglich)
- Kann ein Mietzinsdepot fordern (Alltag)
- Erhöung des Mietzinses (Form beachten!)
- Geschäftsräume: Retentionsrecht für ausstehende Mietzinse am Mobiliar bei Kündigung
Folie 6
Mietvertrag IV (Beendigung)
1. Befristet: Nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer
2. Unbefristet: Schriftlich, unter Ansetzung einer Frist (meist 3 Monate)
- Befristet/ Unbefristet: Fristlos, aber nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
- WICHTIG: Ausserterminliche Kündigung seitens Mieter: Anrecht des Vermieters auf den Mietzins bis zum nächsten
regulären Kündigungstermin bei fehlendem Nachmieter
Folie 7
Mietvertrag V (Schutzvorschriften im Kündigungsrecht)
- Grundregeln: Kein Begründungszwang / Schriftlichkeit notwendig
- Drei Schutzvorschriften zugunsten Mieter:
1. Formfehler: Kündigung nichtig
2. Verstoss gegen Treu und Galuben: Kündigung anfechtbar (Paradebeispiel: Rachekündigung / Begründung verlangen, Gang vor Schlichtungsstelle)
3. Aufschub oder Erstreckung der Miete in Härtefällen (Bsp.: Familienwohnung und noch kein Ersatz gefunden)
Folie 8
Mietvertrag VI (Mietzins/ Instanzen)
- Mietzinserhöhungen müssen vorgängig schriftlich angezeigt und begründet werden.
- Mieter kann Mietzinserhöhung anfechten.
- Missbrächlich hohe Mietzinsen muss sich der Mieter nicht gefallen lassen (Gang vor Schlichtungsstelle zu empfehlen).
- Instanzenzug bei Mietrechtsstreitigkeiten:
1. Einigungsversuch durch Schlichtungstelle
2. Gang vor Gericht erst nach misslungener Einigung möglich

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