HR35 (SchkG 1)
Folie 1
Schuldbetreibung und Konkurs
- Einleitung
- Die Grundlagen des SchKG
Folie 2
Einleitung
1. Ausgangslage: Ein Schuldner kommt einer finanziellen Verpflichtung nicht nach, bezahlt z.B. eine Rechnung nicht.
Frage für den Gläubiger: Wie komme ich an mein Geld?
2. Lösung: Betreibung oder Konkurs des Schuldners, d.h. der Gläubiger lässt sein Geld zwangsweise vom Staat eintreiben sog. Zwangsvollstreckung
3. Gesetzliche Grundlage dazu: SchKG = Bundesgesetz über Schuldbetreibungs- und Konkurs (Teil des öffentlichen Rechts)
Folie 3
Betreibungsfähigkeit/ Organisation
1. Betreibungsfähigkeit sind:
- Natürliche und juristische handlungsfähige Personen
- Teilweise auch beschränkt handlungsunfähige Personen (z.B. Lehrlinge)
2. Organisation:
- Kantone für Einteilung von Betreibungs- und Konkurskreisen verantwortlich
- Aufsicht und Rechtssprechung durch Kantone und Bund (inkl. Bundesgericht)
Folie 4
Arten der Betreibung
Betrieben werden kann auf
- Pfändung
- Konkurs
- Pfandverwertung
Folie 5
Betreibung auf Pfändung
- Gewöhnliche Betreibungsart
- Für Schuldner, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, d.h. Privatpersonen
- Immer bei: Steuerschulden, Abgaben, Bussen, AHV- Beiträgen und dgl. (auch bei HR- Eintrag!)
- Sog. Einzelexekution = Berücksichtigt werden nur Gläubiger, die betreiben.
Beschlagnahmt wird nur so viel Vermögen, wie für die Deckung der betriebenen Forderungen in etwa notwendig ist.
Folie 6
Betreibung auf Konkurs
- Für alle Schuldner, die im Handelsregister eingetragen sind (z.B. AG/ GmbH)
- Sog. Generalexekution = Der Schuldner wird wirtschaftlich liquidiert/
Mit Konkurseröffnung werden alle Schulden fällig, egal, ob Betreibung eingeleitet wurde oder nicht
Das gesamte Vermögen des Schuldners wird zur Konkursmasse und es werden alle Gläubiger befriedigt, d.h. der Schuldner wird wirtschaftlich vernichtet
Folie 7
Betreibung auf Pfandverwertung/ Ort
1. Betreibung auf Pfandverwertung = Gläubiger verlangt vom Betreibungsamt die Erlaubnis, das Pfand, das ihm der Schuldner gestellt hat verwerten zu können (Grund- oder Faustpfand).
2. Betreibungsort:
- Natürliche Personen = Wohnsitz
- Juristische Personen/ Gesellschaften = Ort des Hautsitzes
- Grundpfandgesicherte Forderungen = Ort der gelegenen Sache
- Faustpfandgesicherte Forderungen = Wohn- oder Hauptsitz des Schuldners oder Ort des Faustpfandes
Folie 8
Schonzeiten
Betreibungshandlungen sind verboten:
- Werktags vor 07:00 bzw. nach 20:00
- An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen
- Während den Betreibungsferien
- Bei gewährtem Rechtsstillstand (z.B. während einer schweren Erkrankung des Schuldners)
- Bei gewährter Nachlasstundung
Folie 9
Fristen
Grundsätze bezüglich Fristen:
- Fristen laufen ab der Übergabe einer Betreibungsurkunde (Übergabetag wird nicht gezählt)
- Fristablauf am letzten Tag um 00:00 (Poststempel massgeblich)
- Letzter Tag der Frist = Samstag/ Sonntag/ Feiertag: Fristablauf am nächsten Werktag
- Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen Fristablauf nicht !
Folie 10
Formulare/ Kosten
1. Formulare:
- Betreibungsurkunden am Wohnsitz oder Arbeitsplatz des Schuldners zuzustellen
- Zustellung via Post oder Betreibungsbeamte, evtl. sogar via Polizei oder Publikation im Amtsblatt
2. Kosten einer Betreibung:
- Grundsätzlich vom Schuldner zu begleichen
- Gläubiger muss Kosten vorschiessen, d.h. geht das Risiko ein, am Schluss darauf sitzen zu bleiben (!)
Schuldbetreibung und Konkurs
- Einleitung
- Die Grundlagen des SchKG
Folie 2
Einleitung
1. Ausgangslage: Ein Schuldner kommt einer finanziellen Verpflichtung nicht nach, bezahlt z.B. eine Rechnung nicht.
Frage für den Gläubiger: Wie komme ich an mein Geld?
2. Lösung: Betreibung oder Konkurs des Schuldners, d.h. der Gläubiger lässt sein Geld zwangsweise vom Staat eintreiben sog. Zwangsvollstreckung
3. Gesetzliche Grundlage dazu: SchKG = Bundesgesetz über Schuldbetreibungs- und Konkurs (Teil des öffentlichen Rechts)
Folie 3
Betreibungsfähigkeit/ Organisation
1. Betreibungsfähigkeit sind:
- Natürliche und juristische handlungsfähige Personen
- Teilweise auch beschränkt handlungsunfähige Personen (z.B. Lehrlinge)
2. Organisation:
- Kantone für Einteilung von Betreibungs- und Konkurskreisen verantwortlich
- Aufsicht und Rechtssprechung durch Kantone und Bund (inkl. Bundesgericht)
Folie 4
Arten der Betreibung
Betrieben werden kann auf
- Pfändung
- Konkurs
- Pfandverwertung
Folie 5
Betreibung auf Pfändung
- Gewöhnliche Betreibungsart
- Für Schuldner, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, d.h. Privatpersonen
- Immer bei: Steuerschulden, Abgaben, Bussen, AHV- Beiträgen und dgl. (auch bei HR- Eintrag!)
- Sog. Einzelexekution = Berücksichtigt werden nur Gläubiger, die betreiben.
Beschlagnahmt wird nur so viel Vermögen, wie für die Deckung der betriebenen Forderungen in etwa notwendig ist.
Folie 6
Betreibung auf Konkurs
- Für alle Schuldner, die im Handelsregister eingetragen sind (z.B. AG/ GmbH)
- Sog. Generalexekution = Der Schuldner wird wirtschaftlich liquidiert/
Mit Konkurseröffnung werden alle Schulden fällig, egal, ob Betreibung eingeleitet wurde oder nicht
Das gesamte Vermögen des Schuldners wird zur Konkursmasse und es werden alle Gläubiger befriedigt, d.h. der Schuldner wird wirtschaftlich vernichtet
Folie 7
Betreibung auf Pfandverwertung/ Ort
1. Betreibung auf Pfandverwertung = Gläubiger verlangt vom Betreibungsamt die Erlaubnis, das Pfand, das ihm der Schuldner gestellt hat verwerten zu können (Grund- oder Faustpfand).
2. Betreibungsort:
- Natürliche Personen = Wohnsitz
- Juristische Personen/ Gesellschaften = Ort des Hautsitzes
- Grundpfandgesicherte Forderungen = Ort der gelegenen Sache
- Faustpfandgesicherte Forderungen = Wohn- oder Hauptsitz des Schuldners oder Ort des Faustpfandes
Folie 8
Schonzeiten
Betreibungshandlungen sind verboten:
- Werktags vor 07:00 bzw. nach 20:00
- An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen
- Während den Betreibungsferien
- Bei gewährtem Rechtsstillstand (z.B. während einer schweren Erkrankung des Schuldners)
- Bei gewährter Nachlasstundung
Folie 9
Fristen
Grundsätze bezüglich Fristen:
- Fristen laufen ab der Übergabe einer Betreibungsurkunde (Übergabetag wird nicht gezählt)
- Fristablauf am letzten Tag um 00:00 (Poststempel massgeblich)
- Letzter Tag der Frist = Samstag/ Sonntag/ Feiertag: Fristablauf am nächsten Werktag
- Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen Fristablauf nicht !
Folie 10
Formulare/ Kosten
1. Formulare:
- Betreibungsurkunden am Wohnsitz oder Arbeitsplatz des Schuldners zuzustellen
- Zustellung via Post oder Betreibungsbeamte, evtl. sogar via Polizei oder Publikation im Amtsblatt
2. Kosten einer Betreibung:
- Grundsätzlich vom Schuldner zu begleichen
- Gläubiger muss Kosten vorschiessen, d.h. geht das Risiko ein, am Schluss darauf sitzen zu bleiben (!)

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