Sunday, July 16, 2006

HR24(Weitere Verträge auf Arbeitsleistung/Werkvertrag & Auftrag)

Folie 1
Weitere Verträge auf Arbeitsleistung

- Werkvertrag
- Auftrag & Unterarten

Folie 2
Werkvertrag (allgemein)

- Parteien: Unternehmer & Besteller
- Inhalt: Ein Unternehmer (meist Handwerker) verpflichtet sich gegen Bezahlung (Werklohn) gegenüber dem Besteller zur Herstellung und Ablieferung eines Werkes.
- „Werk“ = Sache die erst hergestellt werden muss (z.B. Esstisch) oder Reparatur bzw. Änderung einer bestehenden Sache (z.B. Autoreparatur)

Folie 3
Werkvertrag (Abgrenzungen)

- Zum Arbeitsvertrag: Einmaligkeit, d.h. geschuldet ist eine ganz bestimmte Arbeitsleistung, nicht nur das „zur Verfügung stellen“ der Arbeitskraft.
- Zum Kaufvertrag: Die Sache muss erst hergestellt werden, beim Kaufvertrag wird eine bereits hergestellte Sache erworben (sehr vereinfacht).

Folie 4
Werkvertrag (Pflichten I)

- Form: formloser Abschluss möglich
- Gefahrenübergang: Bei Ablieferung des Werkes: Gefahr "springt" auf den Besteller (anders als beim Kaufvertrag: Dort trägt der Käufer die Gefahr in gewissen Fällen schon, wenn er die Kaufsache noch gar nicht in seinem Besitz hat.)
- Unternehmer verpflichtet zur sorgfältigen, termin- und vertragsgemässen Ablieferung
- Gewährleistungspflicht des Unternehmers (meist ein Jahr)

Folie 5
Werkvertrag (Pflichten II)

- Bezahlung des Werklohnes seitens des Bestellers:
1.Fester Preis: nur dieser geschuldet
2.„Circa- Preis“: Abweichungen bis 10% hat der Besteller zur schlucken.
- Retentionsrecht des Unternehmers („Ich liefere erst ab, wenn bezahlt worden ist!“)
- Jederzeitiges Rücktrittsrecht des Bestellers gegen Aufwendungsersatz

Folie 6
Auftrag I

- Parteien: Auftraggeber & Beauftragter
- Einfacher Auftrag: Erbringen einer Dienstleistung, ohne dass der Beauftragte dem Auftraggeber einen Erfolg schuldet (Hautunterschied zum Werkvertrag)
- Formloser Abschluss möglich
- Honorar: Sofern vereinbart oder üblich
- Bsp.: Rechtsberatung durch einen Anwalt / Erteilen von Musikstunden

Folie 7
Auftrag II

- Beauftragter muss nach bestem Wissen und Gewissen im Interesse des Auftraggebers tätig werden (Sorgfaltspflicht)
- Beauftragter haftet dem Auftraggeber für allfälligen Schaden (Bsp.: Arzt haftet für sog. „Kunstfehler“)
- Beendigung: Jederzeit möglich (OR 404)

Folie 8
Mäklervertrag

- Mäkler = Vermittler
- Vermittelt dem Auftraggeber einen interessierten Geschäftspartner gegen Provision (sog. Mäklerlohn)
- Schliesst die Geschäfte nicht selber ab
- Bsp.: Liegenschaftsvermittlung: Mäkler führt Verkäufer und interessierten Käufer zusammen, ist dann allerdings beim Vertragsabschluss nicht selber Partei.

Folie 9
Agenturvertrag

- Agent(ur) = Vertreter (Vertretung)
- Vertritt eine Unternehmung oder Person und schliesst für diese in deren Namen und auf deren Rechnung Geschäfte ab
- Bekommt dafür ein Provision
- Bsp.: Modelagentur: Vermittelt dem Model auf deren Namen und deren Rechnung Auftritte an Modeschauen, Castings und dgl.

Folie 10
Kommission

- Kommissionär: Kauft und verkauft nach Weisungen und auf Rechnung des Auftraggebers (sog. Kommittent) , aber in eigenem Namen Waren (Meist Gattungswaren oder Wertpapiere)
- Bekommt dafür eine Provision
- Bsp.: Broker an der Börse: Kauft und verkauft nach Wesungen des Kunden Wertpapiere

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