Sunday, July 16, 2006

HR23(Verträge auf Arbeitsleistung/GAV & Co.)

Folie 1
Besondere Arten des Arbeitsvertrages

- Lehrvertrag
- Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
- Normalarbeitsvertrag (NAV)

Folie 2
Lehrvertrag I

- Arbeitsvertrag zwischen Lehrmeister und Lehrling zur Absolvierung einer Berufslehre
- Form: Schriftlichkeit / Unterschriften Lehrmeister, Lehrling (meist Eltern)
- Genehmigung des Kantonalen Berufsbildungsamtes notwendig.
- Befristeter Vertrag (Lehrzeit)
- Massgebende Gesetze: OR/BBG/ArG

Folie 3
Lehrvertrag II

Pflichten des Lehrmeisters:
- Erteilung der fachgerechten Ausbildung
- Genug Freizeit für den Besuch der Berufsschule und den damit verbundenen Pflichten gewähren
- Gewährung von 5 Wochen Ferien
- Ausstellen eines Lehrzeugnisses
- Vorzeitiges Aufklären über Weiterbeschäftigung nach Lehrzeit

Folie 4
Lehrvertrag III

Pflichten des Lehrlings:
- Voller Einsatz zwecks Bestehen der Lehre
- Sorgfalts- und Treuepflicht
- Besuch der Berufsschule
- Teilnahme an der Lehrabschlussprüfung

Folie 5
GAV I

- Parteien des GAVs: Arbeitgeber und Gewerkschaften(Arbeitnehmervertreter)
- Zweck: Kollektive Festlegung von besseren Arbeitsbedingungen als sie das OR vorsieht
- Typische Inhalte, die von GAVs anders als im OR geregelt werden: Entlöhnung, Bezahlung des Lohnes bei Krankheit u.ä., Ferien usw.
- Bsp.: GAV zwischen „Migros“ und „VHTL“

Anmerkung:

Verhältnis zwischen GAV und OR:
Die Vorschriften des ORs bezüglich Arbeitsbedinungen (z.B. Ferien), sind in aller Regel Minimalgarantien, an die ein Arbeitgeber gebunden ist (z.B. mindestens 4 Wochen Ferien). Diese Minimalgarantien dürfen aber ZUGUNSTEN DES ARBEITNEHMERS abgeändert werden. Genau an dieser Stelle setzen die Gewerkschaften an. Sie treten in Verhandlungen mit den Arbeitgebern und versuchen darin für die Arbeitnehmer das Bestmögliche herauszuholen. Das Resultat dieser Verhandlungen wird dann in einem GAV festgehalten. Ein GAV ist also ein bisschen profan gesagt nichts, was die Vorschriften des ORs vollständig ersetzten würde, sondern vielmehr ein zugunsten der Arbeitnehmer abgewandeltes OR.

Folie 6
GAV II

- GAV gilt für gesamte Belegschaft eines Betriebes
- GAV kann vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärt werden, gilt dann für alle Arbeitgeber/nehmer der betreffenden Branche
- GAV ersetzt den EAV nicht, sondern ergänzt ihn

Folie 7
NAV

- Staatlicher Erlass von Arbeitsbedingungen in gewissen Branchen
- Zweck: Schutz der Arbeitnehmer von Branchen, die nicht gewerkschaftlich organisiert sind
- Quasi staatlich verordneter GAV
- Typische Branchen: Landwirtschaft, Pflegeberufe usw.

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