HR 38 (Konkurs 2)
Folie 1
Betreibung auf Konkurs
- Das eigentliche Konkursverfahren
- Der Kollokationsplan
Foliw 2
Konkursverfahren (allgemein)
- Situation: Die Konkurseröffnung ist erfolgt. Wie geht es weiter?
- Erster Schritt bei jedem Konkursverfahren: Erstellung eines Inventars über die Vermögenslage des Schuldners (evtl. Einsetzen eines Sachwalters)
- Einschätzen der Aktiven und Passiven nach Ausscheiden der Kompetenzstücke, Pfandsachen und Eigentum von Drittpersonen
Folie 3
Konkursverfahren (Möglichkeiten)
- Vermögenslage (= Konkursmasse) des Schuldners wurde festgestellt
- Je Nach Vermögenslage stehen drei Möglichkeiten offen. Das Konkursamt kann:
1. Das Konkursverfahren einstellen
2. Ein abgekürztes (sog. summarisches) Verfahren durchführen
3. Das ordentliche Konkursverfahren durchführen
Folie 4
Einstellung des Konkursverfahrens
- Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (= kein Vermögen beim Schuldner vorhanden)
- Wirkung: Vor der Konkurseröffnung eingeleitete Betreibungen leben wieder auf / Es werden keine Verlustscheine ausgestellt
- Gläubiger kann noch während zwei Jahren auf Pfändung betreiben / Gläubiger kann jederzeit Lohnpfändung verlangen
Folie 5
Summarisches Konkursverfahren I
1. Schuldenruf im SHAB (= alle Gläubiger müssen ihren Forderungen innert einem Monat anmelden, wenn sie nicht leer ausgehen wollen)
2. Eingabe der Forderungen durch die Gläubiger
3. Erstellen eines Kollokationsplan
4. Verwertung
5. Verteilung /Auszahlen der Konkursdividende
6. Allenfalls Konkursschein aus Konkurs
7. Schluss des Konkursverfahrens
Folie 6
Summarisches Konkursverfahren II
- Immer dann, wenn ein bisschen Vermögen vorhanden ist oder bei einfachen Verhältnissen
- Gläubiger wirken - im Unterschied zum ordentlichen Konkursverfahren - nicht mit
- Konkursamt ermittelt, verwertet und verteilt Konkursmasse selbständig
Folie 7
Ordentliches Konkursverfahren I
1. Schuldenruf im SHAB
2. Erst Gläubigerversammlung innert 20 Tagen/ Einsetzung einer Konkursverwaltung
3. Eingabe der Forderungen durch die Gläubiger innert eines Monats
4. Erstellen eines Kollokationsplanes
5. Zweite Gläubigerversammlung/ Beschluss darüber, wie verwertet werden soll
Folie 8
Ordentliches Konkursverfahren II
6. Verwertung
7. Auflegen der Verteilungsliste (10 Tage)
8. Verteilung
9. Allenfalls Verlustschein aus Konkurs
10. Schluss des Konkursverfahren
- Immer dann, wenn noch einiges an Vermögen vorhanden ist (meist bei Unternehmen)
- Gläubiger wirken von Anfang an mit bzw. können mitreden
- Bsp. „Swissair"- Konkurs
Folie 9
Verlustschein aus Konkurs
- Bestätigung des Konkursamtes für einen ungedeckt gebliebenen Betrag
- Verjährt nach 20 Jahren/ unverzinslich
- Wirkungen bei:
1. Natürlichen Personen (d.h. Privatkonkurs): Gläubiger kann nur dann wieder Betreibung einleiten, wenn Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist (Schlechtere Stellung als beim Verlustschein aus Pfändung)
2. Juristische Personen: Verlustschein wertlos, da HR- Eintrag gelöscht wird / Es kann niemand mehr betrieben werden (= Geld ist für die ungedeckt gebliebenen Forderungen meist endgültig verloren)
Folie 10
Kollokationsplan I
- Ausgangslage: Eine AG geht in den Konkurs. Voraussichtlich werden am Schluss Fr. 500‘000.- resultieren. Die angemeldeten Forderungen belaufen sich aber auf Fr. 800‘000.-.
- Frage: Wer erhält wie viel bzw. wer bleibt allenfalls auf ungedeckten Forderungen sitzen?
- Lösung: Erstellen einer Reihenfolge der angemeldeten Forderungen = Kollokationsplan
Folie 11
Kollokationsplan II
Reihenfolge der Forderungen:
- Pfandgesicherte Forderungen
1. Klasse:
- Guthaben der Arbeitnehmer (v.a. Löhne)
- Guthaben der Pensionskassen
- Familienrechtliche Forderungen (v.a. Alimente)
2. Klasse:
- Kindesvermögen
- Sozialversicherungsbeiträge (v.a. AHV)
- Prämienforderungen der Krankenkassen
3. Klasse:
- Alle übrigen Forderungen
Folie 12
Kollokationsplan III
- Pfandgesicherte Forderungen werden immer zuerst befriedigt (aus dem dafür eingesetzten Pfand)/ Genügt Pfand nicht zur Deckung: Rest = Forderung 3. Klasse
- Befriedigung der Forderungen nach Klassen, d.h. zuerst 1., dann 2., zuletzt 3. Klasse
- Nachfolgende Klasse kommt erst an die Reihe, wenn vorhergehende zu 100% befriedigt wurde
- Folge: 3. Klasse- Forderungen bleiben grösstenteils ungedeckt = „Den letzten beissen die Hunde"- Effekt (3. Klasse Gläubiger müssen in der Praxis froh sein, wenn sie noch 20% der angemeldeten Forderungen bekommen)
- Formalien: Erstellen des Kollokationsplanes durch das Konkursamt/ Kann von den Gläubigers angefochten werden
Betreibung auf Konkurs
- Das eigentliche Konkursverfahren
- Der Kollokationsplan
Foliw 2
Konkursverfahren (allgemein)
- Situation: Die Konkurseröffnung ist erfolgt. Wie geht es weiter?
- Erster Schritt bei jedem Konkursverfahren: Erstellung eines Inventars über die Vermögenslage des Schuldners (evtl. Einsetzen eines Sachwalters)
- Einschätzen der Aktiven und Passiven nach Ausscheiden der Kompetenzstücke, Pfandsachen und Eigentum von Drittpersonen
Folie 3
Konkursverfahren (Möglichkeiten)
- Vermögenslage (= Konkursmasse) des Schuldners wurde festgestellt
- Je Nach Vermögenslage stehen drei Möglichkeiten offen. Das Konkursamt kann:
1. Das Konkursverfahren einstellen
2. Ein abgekürztes (sog. summarisches) Verfahren durchführen
3. Das ordentliche Konkursverfahren durchführen
Folie 4
Einstellung des Konkursverfahrens
- Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (= kein Vermögen beim Schuldner vorhanden)
- Wirkung: Vor der Konkurseröffnung eingeleitete Betreibungen leben wieder auf / Es werden keine Verlustscheine ausgestellt
- Gläubiger kann noch während zwei Jahren auf Pfändung betreiben / Gläubiger kann jederzeit Lohnpfändung verlangen
Folie 5
Summarisches Konkursverfahren I
1. Schuldenruf im SHAB (= alle Gläubiger müssen ihren Forderungen innert einem Monat anmelden, wenn sie nicht leer ausgehen wollen)
2. Eingabe der Forderungen durch die Gläubiger
3. Erstellen eines Kollokationsplan
4. Verwertung
5. Verteilung /Auszahlen der Konkursdividende
6. Allenfalls Konkursschein aus Konkurs
7. Schluss des Konkursverfahrens
Folie 6
Summarisches Konkursverfahren II
- Immer dann, wenn ein bisschen Vermögen vorhanden ist oder bei einfachen Verhältnissen
- Gläubiger wirken - im Unterschied zum ordentlichen Konkursverfahren - nicht mit
- Konkursamt ermittelt, verwertet und verteilt Konkursmasse selbständig
Folie 7
Ordentliches Konkursverfahren I
1. Schuldenruf im SHAB
2. Erst Gläubigerversammlung innert 20 Tagen/ Einsetzung einer Konkursverwaltung
3. Eingabe der Forderungen durch die Gläubiger innert eines Monats
4. Erstellen eines Kollokationsplanes
5. Zweite Gläubigerversammlung/ Beschluss darüber, wie verwertet werden soll
Folie 8
Ordentliches Konkursverfahren II
6. Verwertung
7. Auflegen der Verteilungsliste (10 Tage)
8. Verteilung
9. Allenfalls Verlustschein aus Konkurs
10. Schluss des Konkursverfahren
- Immer dann, wenn noch einiges an Vermögen vorhanden ist (meist bei Unternehmen)
- Gläubiger wirken von Anfang an mit bzw. können mitreden
- Bsp. „Swissair"- Konkurs
Folie 9
Verlustschein aus Konkurs
- Bestätigung des Konkursamtes für einen ungedeckt gebliebenen Betrag
- Verjährt nach 20 Jahren/ unverzinslich
- Wirkungen bei:
1. Natürlichen Personen (d.h. Privatkonkurs): Gläubiger kann nur dann wieder Betreibung einleiten, wenn Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist (Schlechtere Stellung als beim Verlustschein aus Pfändung)
2. Juristische Personen: Verlustschein wertlos, da HR- Eintrag gelöscht wird / Es kann niemand mehr betrieben werden (= Geld ist für die ungedeckt gebliebenen Forderungen meist endgültig verloren)
Folie 10
Kollokationsplan I
- Ausgangslage: Eine AG geht in den Konkurs. Voraussichtlich werden am Schluss Fr. 500‘000.- resultieren. Die angemeldeten Forderungen belaufen sich aber auf Fr. 800‘000.-.
- Frage: Wer erhält wie viel bzw. wer bleibt allenfalls auf ungedeckten Forderungen sitzen?
- Lösung: Erstellen einer Reihenfolge der angemeldeten Forderungen = Kollokationsplan
Folie 11
Kollokationsplan II
Reihenfolge der Forderungen:
- Pfandgesicherte Forderungen
1. Klasse:
- Guthaben der Arbeitnehmer (v.a. Löhne)
- Guthaben der Pensionskassen
- Familienrechtliche Forderungen (v.a. Alimente)
2. Klasse:
- Kindesvermögen
- Sozialversicherungsbeiträge (v.a. AHV)
- Prämienforderungen der Krankenkassen
3. Klasse:
- Alle übrigen Forderungen
Folie 12
Kollokationsplan III
- Pfandgesicherte Forderungen werden immer zuerst befriedigt (aus dem dafür eingesetzten Pfand)/ Genügt Pfand nicht zur Deckung: Rest = Forderung 3. Klasse
- Befriedigung der Forderungen nach Klassen, d.h. zuerst 1., dann 2., zuletzt 3. Klasse
- Nachfolgende Klasse kommt erst an die Reihe, wenn vorhergehende zu 100% befriedigt wurde
- Folge: 3. Klasse- Forderungen bleiben grösstenteils ungedeckt = „Den letzten beissen die Hunde"- Effekt (3. Klasse Gläubiger müssen in der Praxis froh sein, wenn sie noch 20% der angemeldeten Forderungen bekommen)
- Formalien: Erstellen des Kollokationsplanes durch das Konkursamt/ Kann von den Gläubigers angefochten werden

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