HR 36 (Betreibung auf Pfändung/ Pfandverwertung)
Folie 1
Arten der Betreibung
- Betreibung auf Pfändung
- Betreibung auf Pfandverwertung
Folie 2
Betreibung auf Pfändung
Folie 3
Vorgehen I
1. Einleitungsverfahren
2. Fortsetzungsbegehren (innert einem Jahr) : Entscheid über Art der Betreibung: Pfändung
3. Pfändungsankündigung
4. Durchführung der Pfändung (in Anwesenheit des Schuldners) = amtliche Beschlagnahmung von Vermögensstücken des Schuldners
5. Ausstellen der Pfändungsurkunde
a.) Pfändung erfolgreich: Verwertungsbegehren
b.) Pfändung fruchtlos : Pfändungsurkunde =
Definitiver Verlustschein
Folie 4
Vorgehen II
6.Nur bei erfolgreicher Pfändung: Verwertungsbegehren
7.Verwertung (Falls Schuldner keine Aufschubsbewilligung verlangt oder erhalten hat)
8.Verteilung des Verwertungserlöses (Mehrere Gläubiger, die betreiben: Evtl. Erstellen eines Verteilungsplanes)
9. Allenfalls ungedeckte Forderungen : Verlustschein aus Pfändung
Folie 5
Pfändbare Vermögensstücke
1. Grundregel: Zuerst sind die entbehrlichen Vermögenstücke zu pfänden.
2. Pfändbar sind:
- Sämtliche Vermögensstücke mit Ausnahme der unpfändbaren Werte (dazu nächste Folie)
- Sämtliche Arten von Erwerbseinkommen (Grenze: Existenzminimum)
- Bankguthaben und dgl.
Folie 6
Unpfändbare Vermögensstücke
Nicht pfändbar sind:
- Sog. Kompetenzstücke
- Vermögenstücke von geringem Wert
- Vermögensstücke, die der Schuldner für die Ausübung seines Berufes benötigt
- AHV/ IV- Renten/ Gewisse Guthaben der Altersvorsorge
- Sachen unter Eigentumsvorbehalt
- Eigentum von Drittpersonen
Folie 7
Aufschubbewilligung/ Verwertung
1. Aufschubbewilligung:
- Möglichkeit des Schuldners, Verwertung aufzuschieben (um max. 12 Mt.)
- Wird gewährt, falls der Schuldner glaubhaft machen kann, dass er seine Schuldner „abstottern" kann.
2. Verwertung:
- Normalfall: öff. Versteigerung (sog. Gant)
- Ausnahme: sog. freihändiger Verkauf (Falls alle einverstanden sind)
Folie 8
Verlustschein
1. Verlustschein = Bestätigung für den Gläubiger für einen nach der Betreibung ungedeckt gebliebenen Betrag
2. Wirkungen des Verlustscheines
- Gilt als Schuldanerkennung (Garantie für provisorische Rechtsöffnung!)
- Gläubiger kann innert 6 Mt. direkt Fortsetzungsbegehren stellen
- Unverzinslich
- Verjährt erst nach 20 Jahren
Folie 9
Betreibung auf Pfandverwertung
Folie 10
Allgemein
- Sicherste Art der Betreibung, Gläubiger hält ein Pfand des Schuldners in Händen (Fahrnis/Liegenschaft)
- Hauptunterschied zur Betreibung auf Pfändung: Phase der Pfändung fällt weg (da bereits ein Pfand vorhanden)
- V.a. bei Liegenschaften von enormer Bedeutung (Wenn Hypothekarschuldner Hypozinsen nicht mehr bezahlen kann)
Folie 11
Vorgehen
1. Einleitungsverfahren
2. Verwertungsbegehren
3. Verwertung via Versteigerung (allenfalls Aufschub wie bei Betreibung auf Pfändung)
4. Verteilung des Verwertungserlöses:
a.) Volle Deckung : Betreibung vorbei
b.) Ungedeckter Betrag: Pfandausfallschein/ Betreibung kann
weiter gezogen werden/ Fortsetzungsbegehren auf Pfändung
oder Konkurs (Pfandverwertung geht nicht mehr, da Pfand ja bereits verwertet)
Arten der Betreibung
- Betreibung auf Pfändung
- Betreibung auf Pfandverwertung
Folie 2
Betreibung auf Pfändung
Folie 3
Vorgehen I
1. Einleitungsverfahren
2. Fortsetzungsbegehren (innert einem Jahr) : Entscheid über Art der Betreibung: Pfändung
3. Pfändungsankündigung
4. Durchführung der Pfändung (in Anwesenheit des Schuldners) = amtliche Beschlagnahmung von Vermögensstücken des Schuldners
5. Ausstellen der Pfändungsurkunde
a.) Pfändung erfolgreich: Verwertungsbegehren
b.) Pfändung fruchtlos : Pfändungsurkunde =
Definitiver Verlustschein
Folie 4
Vorgehen II
6.Nur bei erfolgreicher Pfändung: Verwertungsbegehren
7.Verwertung (Falls Schuldner keine Aufschubsbewilligung verlangt oder erhalten hat)
8.Verteilung des Verwertungserlöses (Mehrere Gläubiger, die betreiben: Evtl. Erstellen eines Verteilungsplanes)
9. Allenfalls ungedeckte Forderungen : Verlustschein aus Pfändung
Folie 5
Pfändbare Vermögensstücke
1. Grundregel: Zuerst sind die entbehrlichen Vermögenstücke zu pfänden.
2. Pfändbar sind:
- Sämtliche Vermögensstücke mit Ausnahme der unpfändbaren Werte (dazu nächste Folie)
- Sämtliche Arten von Erwerbseinkommen (Grenze: Existenzminimum)
- Bankguthaben und dgl.
Folie 6
Unpfändbare Vermögensstücke
Nicht pfändbar sind:
- Sog. Kompetenzstücke
- Vermögenstücke von geringem Wert
- Vermögensstücke, die der Schuldner für die Ausübung seines Berufes benötigt
- AHV/ IV- Renten/ Gewisse Guthaben der Altersvorsorge
- Sachen unter Eigentumsvorbehalt
- Eigentum von Drittpersonen
Folie 7
Aufschubbewilligung/ Verwertung
1. Aufschubbewilligung:
- Möglichkeit des Schuldners, Verwertung aufzuschieben (um max. 12 Mt.)
- Wird gewährt, falls der Schuldner glaubhaft machen kann, dass er seine Schuldner „abstottern" kann.
2. Verwertung:
- Normalfall: öff. Versteigerung (sog. Gant)
- Ausnahme: sog. freihändiger Verkauf (Falls alle einverstanden sind)
Folie 8
Verlustschein
1. Verlustschein = Bestätigung für den Gläubiger für einen nach der Betreibung ungedeckt gebliebenen Betrag
2. Wirkungen des Verlustscheines
- Gilt als Schuldanerkennung (Garantie für provisorische Rechtsöffnung!)
- Gläubiger kann innert 6 Mt. direkt Fortsetzungsbegehren stellen
- Unverzinslich
- Verjährt erst nach 20 Jahren
Folie 9
Betreibung auf Pfandverwertung
Folie 10
Allgemein
- Sicherste Art der Betreibung, Gläubiger hält ein Pfand des Schuldners in Händen (Fahrnis/Liegenschaft)
- Hauptunterschied zur Betreibung auf Pfändung: Phase der Pfändung fällt weg (da bereits ein Pfand vorhanden)
- V.a. bei Liegenschaften von enormer Bedeutung (Wenn Hypothekarschuldner Hypozinsen nicht mehr bezahlen kann)
Folie 11
Vorgehen
1. Einleitungsverfahren
2. Verwertungsbegehren
3. Verwertung via Versteigerung (allenfalls Aufschub wie bei Betreibung auf Pfändung)
4. Verteilung des Verwertungserlöses:
a.) Volle Deckung : Betreibung vorbei
b.) Ungedeckter Betrag: Pfandausfallschein/ Betreibung kann
weiter gezogen werden/ Fortsetzungsbegehren auf Pfändung
oder Konkurs (Pfandverwertung geht nicht mehr, da Pfand ja bereits verwertet)

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