Saturday, November 26, 2005

SWK 8 (Antworten zu den Checkpoint- Fragen)

Antworten zu den Checkpoint Fragen auf S. 64

1.
Gemeinsamkeiten:
- Alles Industriestaaten
- Alles Rechtsstaaten
- Kultivierte, hochentwickelte, Rechtsstaaten
- usw.

Verschiedenheiten:
- Unterschiedliche Sprachen
- Unterschiedliche Kulturen
- Unterschiedliche Geschichten der einzelnen Staaten
- usw.

2.
- Schutz und Stärkung der Menschenrechte
- Suche nach Lösungen für gesamteuropäische Probleme (z.B. Rassismus/Umweltschutz)
- Wahrung und Förderung des sozialen Fortschritts und der kulturellen Zusammenarbeit in Europa

3.
Das Ministerkomitee (44 Aussenminister/ in Strassburg)

4.
Vor allem im Bereich der Menschenrechte

5.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg

6.
Wirtschaftliche und politische Einigung der europäischen Staaten, quasi als Gegengewicht zur USA.

7.
Die zwei schweren Weltkriege von 1914 – 1918 und 1939 – 1945

8.
- Montanunuion 1951
- Römer Verträge 1957
- Schaffung der EG 1967
- Die Erweiterungswellen 1973/1981/1986/1995/2004
- Schaffung des gemeinsamen Binnenmarktes 1992
- Maastrichter Verträge 1993 – 1995
- Währungsunion 1999 (Euro- Bargeld ab 2002)

9.
Säule 1: Europäische Gemeinschaft /Wirtschafts- und Währungsunion
Säule 2: Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik
Säule 3: Zusammenarbeit in der Justiz- und Innenpolitik

10.
a.) Im Bereich der Wirtschaftspolitik (Säule 1)
b.) In den Bereichen Aussen- und Sicherheitspolitik / Justiz- und Innenpolitik (Säulen 2 & 3)

11.
Der Ministerrat der EU

12.
Aus den 25 Regierungschefs der EU- Staaten

13.
Sie legen die fundamentalen Leitlinien der europäischen Politik fest,
d.h. geben die Richtung vor, in die es in Zukunft mit der EU gehen soll.

14.
Die Europäische Kommission

15.
Der Ministerrat der EU

16.
Das qualifizierte Mehr von 71,3% der Stimmen

17.
Bei zentralen Bereichen der EU- Politik, also wenn es z.B. um
die Aufnahme von Neumitgliedern geht.

18.
- Die nächste EU- Erweiterung (2007)
- Verbesserung der Funktionsfähigkeit der EU- Organe
- Reform der EU- Haushaltes
- Demokratisierung
- Vorantreiben der gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik
- Schaffung einer EU- Verfassung

19.
Das Europäische Parlament ist das Parlament der EU, die
Parlamentarische Versammlung ein Organ des Europarates
(ACHTUNG: Europarat und EU haben NICHTS miteinander zu tun!)

20.
Der Europäische Rat ist ein Organ der EU, der Europarat ein
Organisation ausserhalb der EU. Beide haben nichts miteinander zu tun.

21.
Vor allem deswegen, dass man gegen aussen mit einer einheitlichen
Linie auftreten kann, dass man als EU auch gegen aussen klar Stellung zu
Konflikten nehmen kann, und nicht mehr so uneinheitlich auftritt,
wie das z.B. beim Irakrieg 2003 der Fall war.
Ausserdem ist EU im Moment militärisch noch sehr von den USA
abhängig, hier eine gewisse Unabhängigkeit zu erreichen wäre sicher wünschenswert.

22.
Es schafft die Grenzkontrollen innerhalb der EU ab und fördert
allgemein die polizeiliche Zusammenarbeit innerhalb der EU.
23.
- Humanitäre Aufgaben
- Friedenserhaltende Massnahmen ausführen
- Friedenschaffende Massnahmen ausführen

24.
Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa

25.
Wie lassen sich europäsche Konflikte verhindern?
Wie kann man militärische Bedrohungen vermindern?
Wie kann man in Krisengebieten beim politischen Wiederaufbau mithelfen?

26.
„Überzeugen statt überstimmen.“

Sunday, November 20, 2005

SWK 7 (Arbeitsblatt 18/11, Lösungen)

Antworten

1. Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik

2. Schengener Abkommen/ Abkommen von Dublin

3.
- Einheitliche und einmalige Asylverfahren und Einreiseregelungen
- Aussengrenzkontrollen nach einheitlichen Standards
- Massnahmen gegen grenzüberschreitenden Drogenhandel

4. 60'000 Mann, rekrutiert aus den jeweils nationalen Armeen

5.
- Friedenschaffende Massnahmen
- Humanitäre Aufgaben
- Friedenserhaltende Massnahmen
- Inner- und ausserhalb Europas

6.
Die gesamteuropäische Verteidigungspolitik hat momentan eine eher geringe Bedeutung. Die EU kann momentan noch keine wirklich aktive Rolle bei Konflikten übernehmen. Für die militärische Sicherheit in Europa zeichnet nach wie vor die NATO verantwortlich.

7. Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa

8.
- Verhinderung von Konflikten
- Verminderung militärischer Bedrohungen
- Hilfe beim Wiederaufbau von politische Strukturen in Krisenherden (siehe Kosovo)

9.
- Waffenkontrollen (z.B. in der Form von Abrüstungsgesprächen)
- Krisenverhütung durch präventive Diplomatie
- Vertrauens- und sicherheitsbildende Massnahmen durch aktive Vermittlung zwischen Konfliktparteien

10. Das Gipfeltreffen der Staatschefs (alle zwei Jahre)

11. Kopenhagen / 317 Abgeordnete der nationalen Parlamente der 55 Mitgliedsstaaten

12. „Überzeugen statt überstimmen“

13. Einstimmig/ Beschlüsse zumindest politisch bindend

14.
Eine sehr aktive Rolle/ Aktive Unterstützung der Bemühungen der OSZE/ CH eines der Gründungsmitglieder der OSZE

Thursday, November 17, 2005

SWK 6 (Europäische Integration 2)

Folie 1:
EU
- Die drei Säulen der EU
- Organe und Institutionen der EU
- Entscheide und Herausforderungen

Folie 2:
Die drei Säulen der EU
1. Europäische Gemeinschaft (Wirtschafts- und Währungsunion)
2. Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik
3. Zusammenarbeit in der Justiz- und Innenpolitik

Säule Nr. 1 vollendet, Nr. 2 & 3 „im Bau“

Folie 3:
Organe und Institutionen I

Europäischer Rat
- Gibt die Richtung der Politik vor
- Besteht aus den 25 Regierungschefs

Europäisches Parlament
- Kontrolliert die EU- Kommission
- Nicht gesetzgeberisch tätig
- Wichtige Rolle beim Haushalt der EU

Folie 4:
Organe und Institutionen II

Europäische Kommission
- Schlägt Gesetze vor
- Eigentlicher „Motor“ der EU
- „Exekutive“ der EU

Ministerrat der EU
- Entscheidet über Vorschläge der EU-
Kommission
- „Legislative“ der EU

Folie 5:
Oragane und Institutionen III

Europäischer Gerichtshof (EuGH)
- Entscheidet bei Streitigkeiten
bezüglich EU- Recht
- „Judikative“ der EU

Wirtschafts- und Sozialausschuss

Europäischer Rechnungshof
- Kontrolliert den Haushalt

Folie 6:
Entscheide und Herausforderungen I

Wer entscheidet?
- Über neues EU- Recht entscheidet der
Ministerrat
- Unterschiedliche Stimmengewichtung
der einzelnen Länder
- Qualifiziertes Mehr bei den meisten
Geschäften (71,3 % der Stimmen)
- Einstimmigkeit bei sehr wichtigen und
zentralen Angelegenheiten

Folie 7:
Entscheide und Herausforderungen II

Die grossen Herausforderungen der EU:
- EU- Erweiterung
- Funktionsfähigkeit der EU- Organe verbessern
- Reform des Haushaltes
- Demokratisierung
- Gemeinsame Aussen-und Sicherheitspolitik
- EU- Verfassung

BK 8 (Zahlungsverkehr 1)

Folie 1:
Der Zahlungsverkehr

Folie 2:
Zahlungsmittel im DH:
- Bargeld
- Buchgeld
- Geldersatz (Kreditkarten, Checks usw.)

Zu beachten:
Bargeld ist das einzige gesetzliche
Zahlungsmittel in der Schweiz.

Folie 3:
Zahlungsarten im DH:
- Barbezahlung
- Teilweise Barbezahlung
- Bargeldlose Bezahlung

Am wichtigsten im DH:
Barbezahlung und bargeldlose
Bezahlung

Folie 4:
Barbezahlung (Vorteile für den Detaillisten):
- Man verfügt sofort wieder über Bargeld.
- Keine Zinsverluste (wie z.B. bei Kreditkarten)
- Weniger Papierkrieg
- Keine Belastungen mit Kommissionen

Folie 5:
Quittungen (allgemein)
- Kunde hat Anspruch auf Quittung als Beweis der Bezahlung (OR 88 I)
- Sollten bis zur Verjährung aufbewahrt werden.
- Verjährungsfristen geregelt in OR 127 ff.
- Allgemein: 10 Jahre
- DH: 5 Jahre

Folie 6:
Quittungen (Arten)
Arten von Quittungen:
- Quittung
- Kassabon
- Kassenzettel
- Quittierte Rechnung

Folie 7:
Quittung (notwendige Angaben)
- Name und Adresse des Schuldners
- Bezahlter Betrag in Zahlen und Worten
- Angabe der bezogenen Waren und/ oder Dienstleistungen
- Ort und Datum der Bezahlung
- Name und Adresse des Gläubigers
- Unterschrift des Geldempfängers

HR 8 (Allgemeine Vertragslehre 5)

Folie 1:
Anfechtbare Verträge

Folie 2:
Anfechtbarkeit (Gründe)
Vier Gründe:
- Wesentlicher Irrtum
- Absichtliche Täuschung
- Drohung
- Übervorteilung

Folie 3:
Wesentlicher Irrtum (OR 23)
Wesentlich sind Irrtümer bezüglich:
- Art des Vertrages
- Sache oder Person
- Umfang Leistung/Gegenleistung
- Grundlagenirrtum

Immer unwesentlich ist der Motivirrtum ⇒ nicht anfechtbar

Folie 4:
Absichtliche Täuschung (OR 28)
- Jemand wird unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zum
Vertragsabschluss gebracht.
- „Jemanden über‘s Ohr hauen“
- Bsp.: Verkauf eines Occasionsautos als Neuwagen

Folie 5:
Drohung (OR 29)
- Anwendung von erheblichem Druck (psychisch oder physisch)
- Jemand wird zur Eingehung eines Vertrages regelrecht genötigt
- Bsp.: Schenkung einer wertvollen Uhr gegen das Vesprechen,
eine Anzeige wegen Diebstahls zu unterlassen

Folie 6:
Übervorteilung (21 OR)
- Leistung und Gegenleistung stehen in krassem Missverhältnis
- Eine Partei nützt Unerfahrenheit, Notlage und dgl. der Gegenpartei aus
- Bsp.: Anstellung einer Person, die dringend einen Job braucht für einen
viel zu tiefen Lohn.

Folie 7:
Anfechtbarkeit (Vorgehen)
- Suchen des Gesprächs mit Gegenpartei
- Verlangen, dass der Vertrag angepasst wird (OR 31)
- Problem: Gegenpartei muss mitmachen
- Keine Einigung: Gang vors Zivilgericht nötig.
- Beweis des Anfechtungsgrundes beim Kläger
- Frist: 1 Jahr nach Entdeckung des Mangels

Folie 8:
Scheinvertrag (OR 18)
- Ein Vertrag wird vorgetäuscht.
- Bsp.: Herr Lander „verkauft“ seiner Frau das Auto, um es der Pfändung zu entziehen.
Beide sind sich aber einig, dass der Vertrag nicht gelten soll.
⇒Vertrag ist nichtig
⇒Auto kann trotz „Kaufvertrag gepfändet werden

Sunday, November 06, 2005

SWK 4 (Referendum / Volksinitiative)

Folie 1:
Referendum & Volksinitiative
Art. 138 - 141 BV

Folie 2:
Das Referendum
- Volksabstimmung über etwas, was vom Parlament bereits gutgeheissen wurde.
- Zwei Arten des Referendums:
- Obligatorisches Referendum (BV 140)→Verfassung
- Fakultatives Referendum (BV 141) →Gesetz

Folie 3:
Referendum (Formalitäten)

Obligatorisch bedeutet:
- Die Sache MUSS vor das Volk.
- Meist bei Verfassungsänderungen
- Volk UND Stände müssen zustimmen
- Bsp.: BV- Revision von 1999

Fakultativ bedeutet:
- Die Sache wird vors Volk gezogen.
- 50‘000 Bürger oder 8 Kantone müssen dies wollen. (Frist: 100 Tage)
- Nur das Volk muss zustimmen
- Bsp: Personenfreizügigkeit

Folie 4:
Volksinitiative (Art. 138/139 BV)

- Verlangen einer Teil - oder Totalrevision der BV.
- 100‘000 Bürger innerhalb von 18 Monaten müssen dies wollen.
- Nach Einreichung: Prüfung der Initiative →Evtl. Gegenvorschlag
- Abstimmung: Volk UND Stände müssen zustimmen.
- Bsp.: „Verwahrungsinitiative“

SWK 5 (Lösungen Arbeitsblatt)

1.
Verschiedenheit:
- Unterschiedliche Sprachen
- Verschiedene Kulturen
Gemeinsamkeiten:
- Industriestaaten
- Rechtsstaaten

2.
1949 /Schaffung einer europäischen Identität

3.
- Erarbeitung von Lösungen von gesellschaftlichen Problemen in Europa
- Stärkung der Menschenrechte

4.
Parlamentarische Versammlung:
- Erarbeitet Empfehlungen
Ministerkomitee:
- Entscheidet über die Empfehlungen der parlamentarischen Versammlung
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte:
- Beurteilt Verstösse gegen die EMRK

5.
- Menschenrechte
- Jugend
- Sport
- Soziales
- Umwelt
- usw.

6.
Konventionen / Unverbindlich (Ausnahme: EMRK)

7.
Beurteilt Verstösse gegen die EMRK

8.
- Schaffung einer wirtschaftlichen Union
- Schaffung einer politischen Union

9.
1951 / Italien, Frankreich, Deutschland, Benelux- Staaten (Belgien/Niederlande/Luxemburg)

10.
1973 mit dem Beitritt von Dänemark, Irland und Grossbritannien

11.
Die wirtschatliche Einigung ist mehr oder weniger abgeschlossen, nun wird die politische Einigung vorangetrieben (siehe: Diskusionen um die Europäische Verfassung 2005). Als eigentliches Ziel könnte man die Errichtung eines Europäischen Bundesstaates nach dem Modell der USA sehen.

SWK 5 (Europäische Integration 1)

Folie 1:
Die Integration Europas
- Hintergrund
- Die wichtigsten Organisationen
- Europarat
- EU (Einführung)

Folie 2:
Europäische Integration (Warum?)

- Erfahrung des 1. und 2. Weltkrieges als Startschuss
- Zusammenarbeit statt Konflikte
- Grundgedanke nach dem zweiten Weltkrieg: „Staaten,die zusammenarbeiten führen keine Kriege gegeneinander.“
- Bisheriges Resultat: Längste Friedensphase in der Geschichte Europas

Folie 3:
Die wichtigsten Organisationen der europäischen Integrationen

Organisationen:
- Europarat
- EU (Europäische Union)
- WEU (Westeuropäische Union)
- OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa)

HR 7 (Allgemeine Vertragslehre 4)

Folie 1:
Form der Verträge/Vertragsfreiheit

Folie 2:
Grundsatz der Formfreiheit

GRUNDSATZ: Die Form des Vertrages spielt keine Rolle, also auch ein mündlicher Vertrag ist grundsätzlich gültig (OR 11).

AUSNAHME: Ein Vertrag muss dann eine bestimmte Form haben (z. B. öffentliche Beurkundung), wenn dies vom Gesetz vorgeschrieben wird.

ALLTAG: Wichtige Verträge sollten immer schriftlich festgehalten werden (Beweis).

Folie 3:
Zu beachten bei einem schriftlichen Vertrag
- Eigenhändige Unterschrift der Personen, die am Vertrag beteiligt sind (OR 13)
- Wer unterschreibt, gebunden bleibt!
→ Vertrag kann nur aufgehoben werden, wenn auch die Gegenpartei ihr o.k. gibt.
→ Wenn auf der einen Seite zwei Personen unterschreiben haften diese solidarisch.

Folie 4:
Welche Formen kann das Gesetz vorschreiben?
1. Einfache Schriftlichkeit
z. B. Lehrvertrag
2. Qualifizierte Schriftlichkeit
z. B. Abzahlungskauf
3. Öffentliche Beurkundung
z. B. Erbvertrag
4. Eintrag in ein öffentliches Register
z. B. Eigentumsvorbehalt
5. Öffentliche Beurkundung und Eintrag in ein öffentliches Register
z.B. Gründung einer AG

Folie 5:
Was, wenn das Gesetz eine Form vorschreibt?
- Vertrag gilt erst, wenn Formvorschrift eingehalten wurde
- Wird Formvorschrift nicht eingehalten → Nichtigkeit des Vertrages
- Nichtigkeit → Erbrachte Leistungen können zurückgefordert werden.

Folie 6:
Vertragsinhalt

Vertragsfreiheit, d.h. man ist frei:
- überhaupt einen Vertrag einzugehen
- beim Vertraginhalt
- in der Auswahl des Vertragspartners

Am wichtigsten sind Verträge über
- Veräusserungen
- Arbeitsleistung
- Gebrauchsüberlassung
- Aufbewahrung/Sicherung

Folie 7:
Vertragsfreiheit (Grenzen)
- Es kann nicht alles abgemacht werden
- Grenzen der Vertragfreiheit
- Bei Verstoss gegen diese Grenzen
> Anfechtbare Verträge
> Nichtige Verträge

Folie 8:
Nichtigkeit /Anfechtbarkeit

Nichtig bei
-Unmöglichem Vertragsinhalt
-Rechtswidrigem Vertragsinhalt
-Vertragsinhalt, der gegen die guten Sitten verstösst

Anfechtbar bei
-Wesentlichem Irrtum
-Absichtlicher Täuschung
-Drohung
-Übervorteilung

Folie 9:
Nichtigkeit/Anfechtbarkeit (Folgen)

Nichtigkeit:
- Vertrag hat NIE bestanden
- Kann nicht durchgesetzt werden
- Geniesst keinen staatlichen Rechtsschutz

Anfechtbarkeit
- Vertrag gilt erst einmal
- Vertrag dann einseitig unverbindlich, wenn sich benachteiligte Partei wehrt, sonst voll gültig

HR 6 (Allgemeine Vertragslehre 3)

Folie 1:
Der Vertragsabschluss

Folie 2:
Der Vertragsabschluss (allgemein)
Wie kommt ein Vertrag zustande ?
Grundmechanismus:
ANTRAG (= Angebot)<---> ANNAHME

Antrag und Annahme decken sich inhaltlich
→ VERTRAG IST ENTSTANDEN

Folie 3:
Vertragsabschluss (Beispiel)
Sachverhalt: Nadia will ihr altes G 4- Notebook für Fr.
1000.- an ihre Kollegin Ruth verkaufen.

ANTRAG NADIA:<-----------> ANNAHME RUTH:
„Willst Du mein G 4 „Ja, ich kaufe Dir das
Notebook für Fr. G 4 Notebook für Fr.
1000.- kaufen?“ 1000.- ab.“

→ WILLENSÄUSSERUNGEN DECKEN SICH
→ VERTRAG ZWISCHEN NADIA UND RUTH (hier: Kaufvertrag)

Folie 4:
Vertragsabschluss (Wann ist ein Antrag/Angebot verbindlich?)

Warum die Unterscheidung "verbndlich/unverbindlich"?
>Antragsteller nur bei verbindlichem Angebot gebunden

Antrag / Angebot:
- unverbindlich
- verbindlich
> Befristet
> Unbefristet (unter Anwesenden/unter Abwesenden)

Folie 5:
Vertragsabschluss (Gültigkeit)

GRUNDSATZ: Ist ein Vertrag einmal rechtsgültig abgeschlossen, muss er erfüllt werden.
AUSNAHMEN: 7- tägiges Widerrufsrecht bei bestimmten Geschäften z. B. bei:
- Haustürgeschäften
- Konsumkreditverträgen
- Käufen auf Kaffeefahrten, usw.
→ Schriftlicher Widerruf innert 7 Tagen

Folie 6:
Vertragsabschluss (Bestellung als Sonderfall)

Bestellung kann Annahme ODER Antrag sein.
1. Verbindlicher Antrag
> Bestellung = Annahme
2. Unverbindlicher Antrag
> Bestellung = Antrag

Folie 7:
Vertragabschluss (Bsp. Bestellung)

Nadia bestellt bei „Dataquest“ ein Notebook, das gerade ausverkauft, im Laden aber noch mit Preisangabe ausgestellt ist.
→ VERBINDLICHER Antrag von „Dataquest“
→ BESTELLUNG = ANNAHME

Nadia bestellt aus „Ackermann“- Katalog fünf Blusen für Fr. 200.- .
→UNVERBINDLICHER ANTRAG VON „Veillon“
→BESTELLUNG = ANTRAG

BK 7 (Lösungen Arbeitsblatt)

Lösungen Arbeitsblatt vom 4.11.2005

1.
Secure Post

2.
a.) Lettre signature, empfindliches Dokument
b.) Nachnahme, man weiss nicht, ob der Kunde kreditwürdig ist
c.) Kurierdienst, sehr schnell und von Tür zu Tür
d.) Swiss Express, Ware bis um 09:00 am nächsten Morgen bei Kundin
e.) Post Pac Economy oder Priority, Versicherungsdeckung reicht aus
f.) Colis assurance, Versicherungsdeckung bis Fr. 5'000.-
g.) Paket mit empfindlichem Inhalt, selbsterklärend

3.
z.B. Skis, Kleinmöbel, Pneus

4.
Ein Begleitbrief beim Versand mit der Bahn

5.
„Cargo Domizil“

6.
Reisegepäck Schweiz

7.
„Cargo Informations- System“. Der Kunde ist jederzeit up to date, kann z.B. nachvollziehen, wo sich die Fracht gerade befindet.

8.
a.) Transport von Wertsendungen, von Tür zu Tür
b.) Schmuck, Tageseinnahmen, Wechselgeld usw.
c.) Es muss vorher ein spezieller Vertrag abgeschlossen werden

9.
Am nächsten Morgen, spätenstens 09:00

10.
Fr. 1000.- , darüber Colis signature (Versicherung bis Fr. 1'500.-) oder Colis assurance (Versicherung bis Fr. 5'000.-)

BK 7 (Versandmöglichkeiten 2)

Folie 1:
Weitere Dienstleistungen der Post /Bahntransport

Folie 2:
Weitere Dienstleistungen der Post (Übersicht)
- Nachnahmesendungen
- Transport von Sperrgut
- Transport von Paketen mit empfindlichem Inhalt
- Secure Post (Wertsendungen)
- Swiss Express (Expresspost)
- Swiss Kurier (Post Kurier)

Folie 3:
Nachnahme/Sperrgut

Nachnahme:
- Brief oder Paket wird nur gegen sofortige
Bezahlung dem Empfängers ausgehändigt.
- Höchstwert der Sendung: Fr. 10‘000.-

Sperrgut:
- Transport von sperrigen und unförmigen Gegenständen bis 200 cm und 30 kg
- Unverpackte Ware ist immer Sperrgut

Folie 4:
Pakete mit empfindlichem Inhalt / Secure Post (Wertsendungen)

Pakete mit empfindlichem Inhalt
- Spezielle Bezeichnung → Besonders sorgfältige Verarbeitung
- Post haftet für Schäden bis Fr. 5‘000.-

Secure Post (Wertsendungen)
- Wertsendungen werden von „Tür zu Tür“ transportiert.
- Vorher abgeschlossener Vertrag notwendig

Folie 5:
Swiss Express (Expresspost) / Swiss Kurier (Post Kurier)

Swiss Express (Expresspost)
- Sofortige Weiterleitung eines Briefes oder Paketes durch die Post
- Ankunft beim Empfänger: Am gleichen Tag oder am nächsten Tag bis 09:00

Swiss Kurier (Post Kurier)
- Sendung wird beim Absender geholt und direkt zum Empfänger gebracht.
- Mo – Fr, von 07:00 – 17:00

Folie 6:
Bahntransport (allgemein)
- „SBB“ bietet Stückguttransport kaum mehr an (Ausnahme: Reisegepäck/ „Cargo Domizil“)
- „Cargo Rapid“ per Ende 2003 eingestellt
- Bahn bietet von sich aus keine Gütertransporte unter 5 t mehr an
- Stückguttransport bis 5 t heute mehrheitlich bei privaten Dienstleistern (z.B. „DHL“, „FedEx“, „UPS“)
- Wichtigstes Dokument beim Bahntransport: Frachtbrief

Folie 7:
Bahntransport (Reisegepäck/Cargo Domizil)

Reisegepäck:
- Maximalgewicht pro Stück: 25 kg
- Aufgabe einen Tag vor Abreise ratsam

„Cargo Domizil“:
- Warenbeförderung durch eine privates Transportunternehmen
- Von „Tür zu Tür“
- Längere Distanzen → Benützung der „SBB“- Güterzüge

Folie 8:
Bahntransporte (Aktuelle Dienstleistungen/ „CIS“)

Aktuelle Dienstleistungen der „SBB“ (ab 5 t):
- „Cargo Domino“
- „Cargo Rail“
- „Cargo Express“ - „Cargo Train“

„CIS“ = „Cargo Informations- System“
- Kunde kann jederzeit per Internet abrufen, wo seine Ware gerade ist, welchen Bearbeitungsstatus sie hat, usw.

BK 6 (Versandmöglichkeiten 1)

Folie 1:
Warenversand

Folie 2:
Möglichkeiten/ Gesetzliche Grundlagen für die Kosten
Möglichkeiten → Warenversand via:
- Hauslieferung
- Post
- Bahn

Transportkosten:
Trägt der Käufer (Art. 189 OR), bei „Franko Domizil“ der Verkäufer (Ausnahme).

Folie 3:
Hauslieferung (Lieferwagen)

Kosten:
- Anschaffung des Lieferwagens
- Steuern/ Versicherungen
- Unterhalt
- Personalkosten
Vorteile /Nutzen:
- Schnell & flexibel
- Lieferwagen als Werbefläche
- Erweiterung des Kundenkreises
- Grosse Artikel leichter verkäuflich
- Usw.

Folie 4:
Warenversand via Post
Angebot der Post:
- Briefpost
- Paketpost ↓

Folie 5:
Briefpost (Dienstleistungen)
Post bietet an
- A- Post
- B- Post

Zur Garantie des Empfangs / Vesicherung
- „Lettre signature“
- „Lettre assurance“

Folie 6:
Paketpost (Allgemein)
Welche Pakete befördert die Post?
- Mindestmasse: 10,5 cm/ 14,8 cm / 1 cm , 100 g (darunter Brief)
- Höchstmasse: 100 cm/ 60 cm/ 60 cm, 30 kg (darüber bis 2,5 m Sperrgut)
- Keine gefährlichen Inhalte (z. B. Sprengstoff)

Folie 7:
Paketpost (Dienstleistungen)
Normale Pakete (versichert bis Fr. 500.-)
- „Post Pac Priority“
- „Post Pac Economy“
Bei Paketsendungen mit Wert über Fr. 1000.-
„Colis signature“ (maximal versichert bis Fr. 1500.-) „Colis assurance“ (maximal versichert bis Fr. 5000.-)
Ausserdem: „Colis prioritaire“

HR 4 (Allgemeine Vertragslehre 1)

Folie 1:
Allgemeine Vertragslehre
Die Entstehungsgründe einer Obligation

Folie 2:
Was ist eine Obligation?
Eine juristische Verpflichtung zwischen einem
Gläubiger und einem Schuldner.

Bsp.:
„Interdiscount“ ←---------→ Müller
(Gläubiger) (Schuldner)
Verkauft Müller Fernseher
Fernseher kostet Fr. 300.-

→Obligation (hier Kaufvertrag)

Folie 3:
Wie entsteht eine Obligation?
Drei Entstehungsgründe:
- Vertrag (Normalfall)
- Unterlaubte Handlung
- Ungerechtfertigte Bereicherung

Folie 4:
Vertrag (Art. 1 OR)
Zwei Personen binden sich vertraglich, z.B. durch
- Kaufvertrag
- Mietvertrag
- Arbeitsvetrag
- usw.

Folie 5:
Unerlaubte Handlung
1. Prinzip: Eine Person fügt einer anderen Schaden zu und wird darum schadenersatzpflichtig.
2. Arten der unerlaubten Handlung
- Verschuldenshaftung
- Kausalhaftung

Folie 6:
Verschuldenshaftung (Art. 41 OR)
Voraussetzungen von Art. 41 OR:
- Schaden
- Widerrechtliche Handlung des Schädigers
- Adäquater Kausalzusammenhang
- VERSCHULDEN: → Absicht
oder
→ Fahrlässigkeit
Folie 7:
Kausalhaftung
Voraussetzungen einer Kausalhaftung:
- Schaden
- Widerrechtliche Handlung des Schädigers
- Adäquater Kausalzusammenhang
- ACHTUNG: Kein Verschulden notwendig!!!!!

Kurzumschreibung der Kausalhaftung:
Haftung, bei der jemand, der für etwas verantwortlich ist, ohne Verschulden haftet,
wenn dieses "etwas" einen Schaden verursacht.

Folie 8:
Typische Beispiele von Kausalhaftungen:
- Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 OR)
- Tierhalterhaftung (Art. 56 OR)
- Werkeigentümerhaftung (Art. 58 OR)
- Haftung des Familienhauptes (Art. 333 ZGB)
- Kausalhaftungen aus Spezialgesetzen (am wichtigsten: Haftung des Motorfahrzeughalters/Produktehaftpflicht)

Folie 9:
Ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 OR)
1. Prinzip: Jemand leistet, ohne dass ein gültiger Rechtgrund besteht
→ Muss das Geleistete zurückfordern können.
2. Beispiel: Herr Müller zahlt seine Telefonrechnung irrtümlicherweise ein zweites Mal → Telefonanbieter ist
ungerechtfertigt bereichert worden, Müller muss dies zurückfordern können.
3. Arten:
- Kein Rechtsgrund
- Rechtsgrund nicht verwirklicht
- Rechtsgrund fällt nachträglich weg

HR 5 (Allgemeine Vertragslehre 2)

Folie 1:
Begriff und Wesen des Vertrages /Vertragsfähigkeit

Folie 2:
Vetrag als Rechtsgeschäft

Rechtsgeschäfte =
Willensäusserungen mit Rechtswirkungen
- EINSEITIG= Willensäusserung einer Partei genügt, z.B. Errichtung eines Testaments
- ZWEISEITIG= Willensäusserungen mindestens zweier Parteien notwendig → Beim VERTRAG immer der Fall

Folie 3:
Enstehen eines Vertrages
OR 1/2 → Voraussetzungen eines Vertrages :
- Minimum zwei handlungsfähige Personen
- Gegenseitige Willensäusserung /Wille zum Abschluss eines Vertrages
- Übereinstimmende Willensäusserungen
→ I.O. VERTRAG

Folie 4:
Phasen des Vertrages
Phase 1: Vertragsschluss → Rechte und Pflichten entstehen

Phase 2: Vertragserfüllung → Vertrag wird erfüllt

Untergang der vertraglichen Verpflichtungen

Folie 5:
Vertragsfähigkeit

PRINZIP: VERTRAGSFÄHIG ist, wer HANDLUNGSFÄHIG ist.
→Handlungsfähigkeit = Fähigkeit durch eigenes Handeln Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen zu können

Folie 6:
Handlungsfähigkeit (Voraussetzungen)

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Person handlungsfähig?
Art. 13/14/16 ZGB:
- Urteilsfähig= In der Lage sein, die Folgen seines Handelns beurteilen zu können
- Mündig = Minimum 18 Jahre alt

Folie 7:
Handlungsfähig oder nicht ? (Grenzziehung)

1. Unmündig + nicht urteilsfähig
→ nicht handlungsfähig (z.B. Kleinkind)
2. Unmündig + urteilsfähig
→ beschränkt handlungsUNfähig (z.B. Jugendlicher)
3. Mündig + urteilsfähig
→ voll handlungsfähig (Geistig gesunde, erwachsene Person)
4. Mündig + nicht urteilsfähig
→ beschränkt handlungsUNfähig (z. B. Geisteskranker)

BK 5 (Packungen/Verpackungen)

Folie 1:
Der Warenversand

Folie 2:
Warum Verpackungen ?
Gründe können sein:
- Transport
- Hygiene
- Bequemlichkeit
→Abfallberg → Umweltbewusstes Handeln gefordert

Folie 3:
Verpackungen und Packungen (Unterscheidung)

VERPACKUNGEN:
Transport- und
Versandverpackung
einer ganzen Sendung

PACKUNGEN:
Verkaufsverpackung eines einzelnen Artikels,
wie er im Laden anzutreffen ist

Folie 4:
Verkaufsverpackung
- Beinhaltet den einzelnen Artikel
- Dienen als Werbemittel → Unterscheidung von der Konkurrenz
- Schützen vor Schäden, unerwünschten Berührungen (→ Hygiene)
- Je luxuriöser der Artikel umso luxuriöser auch die Verpackung

Folie 5:
Transport- und Versandverpackungen
- Dienen dem Transport/ Versand der Artikel
- Schützen die Artikel vor äusseren Einflüssen (z.B. Hitze)
- Stabilität/Widerstandsfähigkeit wichtig

Wichtig: Für Schäden wegen mangelhafter Verpackung haftet Absender (z.B. Versandhaus)

Folie 6:
Anforderungen an Packungen/Verpackungen
- Müssen den Transport vereinfachen
- Sollen die Ware schützen/zweckmässig sein
- Dienen als Informationsträger / Werbefläche (v.a. bei Verkaufsverpackungen)
- Müssen umweltverträglich sein (z.B. wiederverwendbar).
- Sollten so beschaffen sein, dass der Abfallberg verringert werden kann.