Arbeitsblatt: "Ergänzende Aufgaben zum Fahrniskauf - Lösungen"
a.)
Der Gerichtsstand ist jener Ort, an dem eine juristische Streitigkeit zwischen
den Parteien eines Vertrages entschieden wird.
b.)
Als allgemeiner Grundsatz statuiert das Gerichtsstandsgesetz, dass sich der
Gerichtsstand immer an Ort des Beklagten befindet.
Bsp.:
Herr Ganter wohnt in Sarnen und hat mit Herr Platter aus Luzern einen Kaufvertrag
abgeschlossen. Ganter und Platter geraten sich in die Haare; Platter will nun gegen
Ganter Klage erheben. In diesem Fall ist Ganter der Beklagte, d.h. die Klage muss in
Sarnen eingereicht werden. Gerichtsstand ist also Sarnen.
c.)
Immer am Wohnsitz des zu Betreibenden
2.
a.)
Bei den Kleidern, die bestellt werden kann man davon ausgehen, dass es sich um
Gattungswaren handelt. Ausserdem hat man es hier mit einem sog. Distanzkauf zu tun.
In einer solchen Situation gehen Nutzen und Gefahr an der Ware – in diesem Fall den
Kleidern – in jenem Moment an den Käufer über, in dem der Verkäufer die Ware zum
Versand aufgibt. D.h. die Gefahr für die Kleider geht in jenem Moment an Sie über,
in dem ein Mitarbeiter von „Veillon“ die Kleider in Lausanne bei der Post aufgibt.
b.)
Sie als Käufer/in
c.)
Ja, denn Sie tragen während des Transports auch das Risiko für Beschädigungen,
die der Verkäufer nicht verschuldet hat.
2.2.
a.)
Lausanne
b.)
Baden
3.
a.)
Speziesware (Merke: Occasionswaren sind immer Spezieswaren.)
b.)
Sie müssen den „iPod“ bezahlen. Es handelte sich hierbei um eine Speziesware,
d.h. das Risiko daran ging im Moment des Vertragsschlusses auf Sie über. Der
Vertragschluss erfolgte am Telefon (Zwar mündlich, aber merke: Auch formlose
Kaufverträge sind gültig – zumindest bei Fahrnis), und damit trugen Sie bis zur
Übergabe auch das Verlustrisiko, d.h. auch für den Fall, dass der „iPod“ in der Zwischenzeit gestohlen werden könnte.
Der Gerichtsstand ist jener Ort, an dem eine juristische Streitigkeit zwischen
den Parteien eines Vertrages entschieden wird.
b.)
Als allgemeiner Grundsatz statuiert das Gerichtsstandsgesetz, dass sich der
Gerichtsstand immer an Ort des Beklagten befindet.
Bsp.:
Herr Ganter wohnt in Sarnen und hat mit Herr Platter aus Luzern einen Kaufvertrag
abgeschlossen. Ganter und Platter geraten sich in die Haare; Platter will nun gegen
Ganter Klage erheben. In diesem Fall ist Ganter der Beklagte, d.h. die Klage muss in
Sarnen eingereicht werden. Gerichtsstand ist also Sarnen.
c.)
Immer am Wohnsitz des zu Betreibenden
2.
a.)
Bei den Kleidern, die bestellt werden kann man davon ausgehen, dass es sich um
Gattungswaren handelt. Ausserdem hat man es hier mit einem sog. Distanzkauf zu tun.
In einer solchen Situation gehen Nutzen und Gefahr an der Ware – in diesem Fall den
Kleidern – in jenem Moment an den Käufer über, in dem der Verkäufer die Ware zum
Versand aufgibt. D.h. die Gefahr für die Kleider geht in jenem Moment an Sie über,
in dem ein Mitarbeiter von „Veillon“ die Kleider in Lausanne bei der Post aufgibt.
b.)
Sie als Käufer/in
c.)
Ja, denn Sie tragen während des Transports auch das Risiko für Beschädigungen,
die der Verkäufer nicht verschuldet hat.
2.2.
a.)
Lausanne
b.)
Baden
3.
a.)
Speziesware (Merke: Occasionswaren sind immer Spezieswaren.)
b.)
Sie müssen den „iPod“ bezahlen. Es handelte sich hierbei um eine Speziesware,
d.h. das Risiko daran ging im Moment des Vertragsschlusses auf Sie über. Der
Vertragschluss erfolgte am Telefon (Zwar mündlich, aber merke: Auch formlose
Kaufverträge sind gültig – zumindest bei Fahrnis), und damit trugen Sie bis zur
Übergabe auch das Verlustrisiko, d.h. auch für den Fall, dass der „iPod“ in der Zwischenzeit gestohlen werden könnte.
