Wednesday, July 19, 2006

HR22(EAV3/Konkurrenzverbot & Vollmachten)

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Konkurrenzverbot und Vollmachten beim EAV

Anmerkung: Die Abkürzung "HR" bei den Vollmachten steht für "Handelsregister"

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Konkurrenzverbot (allgemein)

- Sinn und Zweck: Arbeitnehmer, die weitgehenden Einblick ins Geschäft hatten sollen davon abgehalten werden, nach ihrem Abgang dem alten Arbeitgeber Konkurrenz zu machen.
- Häufig bei leitenden Angestellten, Vertrauenspersonen und Geheimnisträgern.
- Wird meist verknüpft mit einer Gegenleistung, z.B. Abgangsentschädigung

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Konkurrenzverbot (Anforderungen / Wirkungen)

- Voraussetzungen für die Gültigkeit:
1. Schriftlichkeit
2. Handlungsfähiger Mitarbeiter
3. Angemessene Begrenzung
4. Arbeitnehmer muss auch „Schädigungspotential“ haben, d.h. unzulässig bei „einfachen“ Mitarbeitern
- Wirkungen:
Ehemaliger Arbeitnehmer ist für die Zeit des Konkurrenzverbotes „kaltgestellt“.
Bei Verletzung: Anspruch das Bezahlen einer Konventionalstrafe & Schadenersatz

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Vollmachten (allgemein)

- Sinn und Zweck: Arbeitgeber kann nicht alles selbst erledigen, d.h. er braucht Stellvertreter.
- Stellvertreter werden mit sog. Vollmachten ausgestattet.
- Stellvertreter kann dann für Arbeitgeber Geschäfte eingehen und diesen rechtgültig direkt verpflichten.
- Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden.

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Vollmacht (Arten: Überblick)

Vollmachten
1. Generalvollmachten
- Handelsreisender
- Handlungsbevollmächtigter
- Prokurist
- Geschäftsführer
2. Spezialvollmachten

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Vollmacht (Arten: Spezial- vs. Generalvollmacht )
- Spezialvollmacht = Gewöhnliche Stellvertretung für ganz bestimmte Tätigkeiten/ Formlos gültig/ Bsp.: Recht Kassaquittungen zu unterschreiben.
- Generalvollmacht = Kaufmännische Stellvertretung /Umfassende Vollmacht, allerdings mit Abstufungen/ schriftlich zu erteilen (z.T. mit HR- Eintrag)

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Vollmachten (Arten der Generalvollmacht 1)

- Handelsreisender: Darf nur Geschäfte vermitteln, Weitergehendes muss speziell vereinbart sein.
- Handlungsbevollmächtigter: Darf nur alltäglich Geschäfte tätigen. (OR: „Was der Zweck des Geschäftes gewöhnlich mit sich bringt“) /Kein HR- Eintrag notwendig

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Vollmacht (Arten der Generalvollmacht 2)

- Prokurist: Darf alltägliche und seltene Geschäfte tätigen (OR: „Was der Zweck des Geschäftes mit sich bringen kann.“) / HR- Eintrag nötig
- Geschäftsführer: Darf alle Geschäfte (alltäglich/ selten/ aussergewöhnlich) tätigen (Ausnahme: Verkauf des Geschäftes)/ HR- Eintrag nötig

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Vollmacht (Beschränkungen)

Möglichkeiten:
- Kollektivunterschrift = Es müssen immer Minimum zwei unterschreiben.
- Filialunterschrift = Vollmacht wird auf eine bestimmte Filiale beschränkt.
Geschäftsinterne Beschränkungen, z.B. Vollmacht nur für Geschäfte bis Fr. 20‘000.-
- Kollektiv- und Filialunterschrift: HR- Eintrag notwendig

Sunday, July 16, 2006

HR24(Weitere Verträge auf Arbeitsleistung/Werkvertrag & Auftrag)

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Weitere Verträge auf Arbeitsleistung

- Werkvertrag
- Auftrag & Unterarten

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Werkvertrag (allgemein)

- Parteien: Unternehmer & Besteller
- Inhalt: Ein Unternehmer (meist Handwerker) verpflichtet sich gegen Bezahlung (Werklohn) gegenüber dem Besteller zur Herstellung und Ablieferung eines Werkes.
- „Werk“ = Sache die erst hergestellt werden muss (z.B. Esstisch) oder Reparatur bzw. Änderung einer bestehenden Sache (z.B. Autoreparatur)

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Werkvertrag (Abgrenzungen)

- Zum Arbeitsvertrag: Einmaligkeit, d.h. geschuldet ist eine ganz bestimmte Arbeitsleistung, nicht nur das „zur Verfügung stellen“ der Arbeitskraft.
- Zum Kaufvertrag: Die Sache muss erst hergestellt werden, beim Kaufvertrag wird eine bereits hergestellte Sache erworben (sehr vereinfacht).

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Werkvertrag (Pflichten I)

- Form: formloser Abschluss möglich
- Gefahrenübergang: Bei Ablieferung des Werkes: Gefahr "springt" auf den Besteller (anders als beim Kaufvertrag: Dort trägt der Käufer die Gefahr in gewissen Fällen schon, wenn er die Kaufsache noch gar nicht in seinem Besitz hat.)
- Unternehmer verpflichtet zur sorgfältigen, termin- und vertragsgemässen Ablieferung
- Gewährleistungspflicht des Unternehmers (meist ein Jahr)

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Werkvertrag (Pflichten II)

- Bezahlung des Werklohnes seitens des Bestellers:
1.Fester Preis: nur dieser geschuldet
2.„Circa- Preis“: Abweichungen bis 10% hat der Besteller zur schlucken.
- Retentionsrecht des Unternehmers („Ich liefere erst ab, wenn bezahlt worden ist!“)
- Jederzeitiges Rücktrittsrecht des Bestellers gegen Aufwendungsersatz

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Auftrag I

- Parteien: Auftraggeber & Beauftragter
- Einfacher Auftrag: Erbringen einer Dienstleistung, ohne dass der Beauftragte dem Auftraggeber einen Erfolg schuldet (Hautunterschied zum Werkvertrag)
- Formloser Abschluss möglich
- Honorar: Sofern vereinbart oder üblich
- Bsp.: Rechtsberatung durch einen Anwalt / Erteilen von Musikstunden

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Auftrag II

- Beauftragter muss nach bestem Wissen und Gewissen im Interesse des Auftraggebers tätig werden (Sorgfaltspflicht)
- Beauftragter haftet dem Auftraggeber für allfälligen Schaden (Bsp.: Arzt haftet für sog. „Kunstfehler“)
- Beendigung: Jederzeit möglich (OR 404)

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Mäklervertrag

- Mäkler = Vermittler
- Vermittelt dem Auftraggeber einen interessierten Geschäftspartner gegen Provision (sog. Mäklerlohn)
- Schliesst die Geschäfte nicht selber ab
- Bsp.: Liegenschaftsvermittlung: Mäkler führt Verkäufer und interessierten Käufer zusammen, ist dann allerdings beim Vertragsabschluss nicht selber Partei.

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Agenturvertrag

- Agent(ur) = Vertreter (Vertretung)
- Vertritt eine Unternehmung oder Person und schliesst für diese in deren Namen und auf deren Rechnung Geschäfte ab
- Bekommt dafür ein Provision
- Bsp.: Modelagentur: Vermittelt dem Model auf deren Namen und deren Rechnung Auftritte an Modeschauen, Castings und dgl.

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Kommission

- Kommissionär: Kauft und verkauft nach Weisungen und auf Rechnung des Auftraggebers (sog. Kommittent) , aber in eigenem Namen Waren (Meist Gattungswaren oder Wertpapiere)
- Bekommt dafür eine Provision
- Bsp.: Broker an der Börse: Kauft und verkauft nach Wesungen des Kunden Wertpapiere

HR23(Verträge auf Arbeitsleistung/GAV & Co.)

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Besondere Arten des Arbeitsvertrages

- Lehrvertrag
- Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
- Normalarbeitsvertrag (NAV)

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Lehrvertrag I

- Arbeitsvertrag zwischen Lehrmeister und Lehrling zur Absolvierung einer Berufslehre
- Form: Schriftlichkeit / Unterschriften Lehrmeister, Lehrling (meist Eltern)
- Genehmigung des Kantonalen Berufsbildungsamtes notwendig.
- Befristeter Vertrag (Lehrzeit)
- Massgebende Gesetze: OR/BBG/ArG

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Lehrvertrag II

Pflichten des Lehrmeisters:
- Erteilung der fachgerechten Ausbildung
- Genug Freizeit für den Besuch der Berufsschule und den damit verbundenen Pflichten gewähren
- Gewährung von 5 Wochen Ferien
- Ausstellen eines Lehrzeugnisses
- Vorzeitiges Aufklären über Weiterbeschäftigung nach Lehrzeit

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Lehrvertrag III

Pflichten des Lehrlings:
- Voller Einsatz zwecks Bestehen der Lehre
- Sorgfalts- und Treuepflicht
- Besuch der Berufsschule
- Teilnahme an der Lehrabschlussprüfung

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GAV I

- Parteien des GAVs: Arbeitgeber und Gewerkschaften(Arbeitnehmervertreter)
- Zweck: Kollektive Festlegung von besseren Arbeitsbedingungen als sie das OR vorsieht
- Typische Inhalte, die von GAVs anders als im OR geregelt werden: Entlöhnung, Bezahlung des Lohnes bei Krankheit u.ä., Ferien usw.
- Bsp.: GAV zwischen „Migros“ und „VHTL“

Anmerkung:

Verhältnis zwischen GAV und OR:
Die Vorschriften des ORs bezüglich Arbeitsbedinungen (z.B. Ferien), sind in aller Regel Minimalgarantien, an die ein Arbeitgeber gebunden ist (z.B. mindestens 4 Wochen Ferien). Diese Minimalgarantien dürfen aber ZUGUNSTEN DES ARBEITNEHMERS abgeändert werden. Genau an dieser Stelle setzen die Gewerkschaften an. Sie treten in Verhandlungen mit den Arbeitgebern und versuchen darin für die Arbeitnehmer das Bestmögliche herauszuholen. Das Resultat dieser Verhandlungen wird dann in einem GAV festgehalten. Ein GAV ist also ein bisschen profan gesagt nichts, was die Vorschriften des ORs vollständig ersetzten würde, sondern vielmehr ein zugunsten der Arbeitnehmer abgewandeltes OR.

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GAV II

- GAV gilt für gesamte Belegschaft eines Betriebes
- GAV kann vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärt werden, gilt dann für alle Arbeitgeber/nehmer der betreffenden Branche
- GAV ersetzt den EAV nicht, sondern ergänzt ihn

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NAV

- Staatlicher Erlass von Arbeitsbedingungen in gewissen Branchen
- Zweck: Schutz der Arbeitnehmer von Branchen, die nicht gewerkschaftlich organisiert sind
- Quasi staatlich verordneter GAV
- Typische Branchen: Landwirtschaft, Pflegeberufe usw.

BK21(Verkaufsförderung 3/PR)

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Weitere Massnahmen der Verkaufsförderung / PR

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Demonstration / Degustation

- Demonstration = Vorführung von Produkten, um deren Handhabung, Qualität und dgl. zu beweisen. Bsp.: Modeschau
- Degustation = Abgeben von Probierportionen von Esswaren und Getränken

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Plakate und Schilder

- Kunden sollen damit auf Neuheiten, Aktionen und dgl. aufmerksam gemacht werden
- Ziel: Der Kunden soll gestoppt, in den Laden gelockt und zu Impulskäufen animiert werden
- Können auch handschriftlich sein, Orthographie sehr wichtig

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Musik

- Berieselung der Kundschaft mit MUZAK
- MUZAK = Musik zu Arbeit und Konsum
- MUZAK wird nach speziellen psychologischen Gesichtspunkten zusammengestellt
- Erhoffte Effekte der MUZAK:
1. Erhöhte Leistungsfähigkeit
2. Stimulierung zu Spontankäufen
3. Erzeugung von Wohlbefinden
4. Regulierung der Gehgeschwindigkeit

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Weitere Massnahmen der Verkaufsförderung

In Frage kommen ausserdem
- Wettbewerbe
- Ausstellungen im Geschäft
- Einkaufsvergünstigungen
- Lautsprecherdurchsagen
- Geschenke
- Autogrammstunden
- Usw.

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PR (allgemein)

- PR = Public Relations
- Ziel: Förderung des Ansehens, des Rufes und des Namens einer Unternehmung
- Nicht produktebezogen (Hauptunterschied zur Werbung)
- Sponsoring als wichtiges Mittel der PR (z.B. "Migros- Kultur%"

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PR (Was?, Wie?, An wen?)

- Was: Innerbetriebliche Mitteilung, z.B. Geschäftsjubiläen, Jahresberichte usw.
- Wie: Beliebt sind z.B. Pressekonferenzen, Tag der offenen Tür usw.
- An wen: PR kann sich richten z.B. an Aktionäre, Mitarbeiter, interessierte Öffentlichkeit usw.

BK20 (Verkaufsförderung 2/Verkaufsraumsgestaltung)

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Die Verkaufsraumgestaltung

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Die Verkaufsraumgestaltung (allgemein)

- Fragestellung: Wie ist das Ladenlokal einzurichten, damit es zur Verkaufsförderung beitragen kann?
- Ziel: Die Kunden sollen zum Verweilen eingeladen werden.
- Wichtig: Die Ladenkonzept muss zum Stil, dem Sortiment usw. passen.
- Bandbreite: Von exklusiv (z.B. „Globus“) bis nüchtern (z.B. „Denner)

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Die Verkaufsraumgestaltung (Elemente)

Elemente der Verkaufsraumgestaltung sind:
- Die Raumgrösse
- Der Innenausbau
- Die Ladeneinrichtung/ Warenträger
- Die Beleuchtung

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Die Raumgrösse

Grundsätzlich gilt:
- Grosse Räume: Selbstbedienungsverkauf (z.B. bei Verbrauchermärkte wie „Carrefour“)
- Kleine Räume: Beratungs- bzw. Vorwahlverkauf (z.B. bei einer Bijouterie wie „Bucherer“)

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Innenausbau

- Verwendete Materialien und Farben haben entscheidenden Einfluss auf Verkaufsatmosphäre.
- Es gilt: Der Innenausbau sollte sich dem Sortiment anpassen oder anders gesagt: Ein Marmorfussboden bei „Denner“ macht keinen Sinn, bei "Globus" hingegen schon
- Man bedenke: Der Innenausbau ist auch immer ein Kostenfaktor (Einbau/Unterhalt und dgl.).

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Ladeneinrichtung/ Warenträger 1

- Allgemein: Immer weniger fest installiertes Mobiliar (Flexibilität)
- Abhängig von der Branche, welche Warenträger eingesetzt werden.
- Beispiele von Warenträgern: Gestelle, Marktstände, Korpusse, Podeste usw.

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Ladeneinrichtung/ Warenträger 2

Wichtig bei Selbstbedienung/ Vorwahl:
- Kunden müssen genug Platz haben, d.h. aneinander vorbeikommen.
- Artikel werden griffbereit präsentiert.
Wichtig bei Beratung:
- Ladeneinrichtung ist auf ein wirksames Verkaufsgespräch auszulegen.
- Warenpräsentation von heiklen Artikeln meist in Vitrinen (Gründe: Hygiene/ Sicherheit).

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Beleuchtung

Beleuchtung:
Allgemeinbeleuchtung:
- Grundhelligkeit
- Blendfrei
- Schattenarm
Effektbeleuchtung:
- Dient der Hervorhebung von bestimmten Verkaufspunkten
Allgemeinbeleuchtung und Effektbeleuchtung sollten so aufeinander abgestimmt sein, dass keine zu grossen Kontraste innerhalb des Verkaufsraums entstehen.

Thursday, July 13, 2006

Semsterende FS 06

Ich wünsche allen Schülerinnen und Schülern der Klassen D04 4X, D04 4M und D04 4S schöne und erholsame Ferien!

Erich Schenkel

P.S. : Erste Termine nach den Ferien
- D04 5X: Freitag, 25.8.2006, 09:15, Zimmer 53
- D04 5S: Freitag, 25.8.2006, 13:00, Zimmer 53