Thursday, March 23, 2006

BK 15 (Gesetze und Verordnungen 4)

Folie 1
Gesetze und Verordnungen
- Einführung ins Giftgsetz

Folie 2
Giftgesetz (Zweck/ Zuständigkeiten)

- Regelung des Umgangs mit Giften
- Schutz der Menschen, Tier und Umwelt vor giftigen Stoffen, die das
Leben oder die Gesundheit gefährden können.

Zuständigkeiten:
- Gesetzgebung: Bundesamt für Gesundheit
- Vollzug: Kantonale Laboratorien und Giftinspektorate

Folie 3
Giftgesetz (Giftklassen)

1. Giftklasse 1: Besonders gefährliche Gifte
2. Giftklasse 2: Sehr starke Gifte
3. Giftklasse 3: Starke Gifte
4. Giftklasse 4: Weniger gefährliche Gifte
5a. Giftklasse 5: Schwache Gifte
5b. Giftklasse 5 S: Schwache Gifte, die auch in Selbstbedienung verkauft werden dürfen

Folie 4
Giftgesetz

Weiter besondere Vorschriften bezüglich:
- Aufbewahrung und Verkauf
- Ausbildung des Verkaufspersonals
- Verkehrsarten
- Verpackungen und Behälter von Giften
- Auskunftspflichten
- Unschädlichmachung
- usw.

Folie 5
Giftgesetz (Strafbestimmungen)

- Strafbare Handlungen:
1. Verkehr mit Giften ohne Bewilligung
2. Unterlassung von Schutzmassnahmen
3. Verletzung der Schweigepflicht
- Sanktionen:
1. Haft oder Busse bis Fr. 5‘000.-
2. Gefängnis (bis 6 Monate) oder Busse bis 20‘000.-

BK 14 (Gesetze und Verordnungen 3)

Folie 1
Gesetze und Verordnungen

- Ladenschlussverordnungen
- Markenschutzgesetz (MschG)
- KIG

Folie 2
Ladenschlussverdordnungen I

- Legen fest, wann Geschäfte geöffnet haben dürfen bzw. geschlossen sein müssen.
- Kompetenz fast aussschliesslich bei Kantonen & Gemeinden
- Nur ausnahmsweise landesweite Regelungen (Bsp. Läden an grossen Bahnhöfen und Flughäfen)

Folie 3
Ladenschlussverordnungen II

- Ladenöffnungszeiten können von den Gemeinden sehr frei festgelegt werden.
- Wichtig: Einhaltung der wöchentlichen Arbeitszeiten aus dem Arbeitsgesetz
- Höchstarbeitszeiten gemäss ArG 9
1. Grossbetriebe 45 h
2. Übrige Betriebe 50 h

Folie 4
Markenschutzgesetz I

- Zweck: Schutz der Inhaber bekannter Marken vor unberechtigter Nachahmung & Verwendung.
- Bsp: „Kaffee Zaun“ als Nachahmung von „Kaffee Hag“ (Nachahmung durch die „Migros“)
- Unter den Begriff „Marke“ fallen
1. Signete
2. Logos
3. Name
4. Verpackung

Folie 5
Markenschutzgesetz II

- Eintrag ins Markenregister schützt Marke (Minimum 20 Jahre, Verlängerung möglich)
- Straftatbestände:
1. Verwendung einer fremden Marke
2. Nachahmung einer Marke
3. Verkauf von solchen Produkten
- Sanktionen:
1. Busse (30.- bis 2000.-)
2. Gefängnis bis zu einem Jahr

Folie 6
KIG I

1. Zielsetzung:
Generell: Der Konsument soll sich objektiv und vollständig über ein Produkt informieren können.
2. Mittel dazu:
- Vorschriften über die Deklaration von Waren
- Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen

Folie 7
KIG II

- Deklaration der Produkte:
1. Infos über die Zuammensetzung eines Produktes
2. Eindeutiger Vergleich mit Konkurrenzprodukten soll möglich sein
- Finanzhilfen an Konsumentenoraganisationen:
1. Unterstützung deren Arbeit mittels Finanzhilfen
2. Bsp. „SKS“(Stiftung für Konsumentenschutz)

BK 13 (Gesetze und Verordnungen 2)

Folie 1
Preisbekanntgabeverordnung (PbV)

Folie 2
PbV (Allgemeines)

- Klare, vergleichbare Preise als Ziel
- Verhinderung von irreführenden Preisangaben
- Preise müssen korrekt bekannt gegeben werden (Verantwortlich dafür: Geschäftsleitung)
- Verstösse gegen die PbV: Haft und Busse bis Fr. 20‘000.-

Folie 3
PbV (Notwendige Angaben)

- Detailpreis = Tatsächlich zu bezahlender Preis
- Grundpreis = Preis pro Einheit. Bei Offenverkauf (z.B. bei Käse) ist nur der Grundpreis notwendig.

Preisanschrift:
- Leicht sichtbar und gut lesbar (im Laden und Schaufenster)
- Auf Ware selbst oder auf Warenträger (z.B. Gestell)

Folie 4
PbV (Spezialvorschriften)

Spezialvorschriften gelten für:
- Preisvergleiche
- Einführungspreise
- Konkurrenzvergleiche
- Preisreduktionen
- Werbung

Folie 5
PbV (Preisvergleiche)

Voraussetzungen:
- Höherer Preis muss eine Zeit lang verlangt worden sein
- Höherer Preis muss bis unmittelbar vor dem niedrigeren Preis verlangt worden sein
- Doppelte Preisanschrift über maximal 2 Monate

Folie 6
PbV (Einführungspreis/ Preisreduktionen)

Einführungspreis:
- Einführungspreis nicht länger als 1 Monat als Vergleichspreis zulässig

Preisreduktionen:
- Es muss klar ersichtlich sein, für welche Artikel oder Artikelgruppen die Preisreduktionen gelten.

Folie 7
PbV (Konkurrenzvergleiche)

Voraussetzungen:
- Vergleichspreise müssen von Konkurrenten auch verlangt werden
- Verglichene Artikel müssen identisch sein
- Unrealistische Richtpreise (sog. „Mondpreis“) für Vergleiche unzulässig

Folie 8
PbV (Werbung)

- Tatsächlicher Preis von Produkten/ Dienstleistungen anzugeben
- Muss klar sein, für welches Produkt/ Dienstleistung Preis gilt
- Aktueller Fall: Preise für Flüge bei „Swiss“ (London: Fr. 99.-! exklusive Taxen)

HR 17 (Fahrniskauf 3/ Grundstückkauf)

Folie 1
Fahrniskauf / Grundstückskauf

Folie 2
Unverlangte Waren / Kauf auf Probe bzw. Besichtigung

Unverlangte Waren
- Unverlangte Waren muss (grundsätzlich) nicht retourniert werden.

Kauf auf Probe/ Besichtigung
- Bedingter Kauf: Der Kaufinteressent lässt die Ware kommen, macht Kauf aber von
vorgängiger Prüfung abhängig.

Folie 3
Probekauf/ Kauf nach Muster

Probekauf
- Kaufinteressent lässt sich eine kleine Menge zukommen, prüft sie und entscheidet,
ob er in grösseren Mengen einkauft (v.a. bei Rohstoffen).

Kauf nach Muster
- Käufer bestellt nach Referenzmuster, Verkäufer muss musterkonform liefern.

Folie 4
Sukzessivlieferungskauf/ Steigerungskauf

Sukzessivlieferungsvertrag
- Kaufvertrag über grosse Menge, die dann nach und nach geliefert wird.
- Bsp.: Kauf von 1500 kg Seelachs, lieferbar innert drei Monaten zu Tranchen à je 100 kg/ Fr. 16.50 je kg

Steigerungskauf
- Verkauf an den Meistbietenden
- V.a. bei Auktionen und Zwangsversteigerungen von Bedeutung
- Erwerb meist ohne Garantie

Folie 5
Haustürkäufe/ Vorauszahlungskäufe

Haustürkauf
- Käufe an der Haustür u.ä. Situationen mit einem Wert über Fr. 100.-.
- Widerrufsrecht (7 Tage/ Mit diversen Ausnahmen, z.B. wenn vom Käufer selbst angeregt)

Vorauszahlungskauf
- Käufer spart sich Kaufsumme zusammen und kauft erst dann.
- Heute bedeutungslos

Folie 6
Abzahlungskauf/ Konsumkreditvertrag

Abzahlungskauf
- Anzahlung, der Rest wird in Raten abbezahlt
- Regelungen im KKG (siehe BK - Buch)

Konsumkreditvertrag
- Regelungen im KKG
- Siehe BK - Buch

Folie 7
Pauschalreisevertrag

- Pauschalreise = Reise mit diversen Dienstleistungen im Gesamtpaket von Minimum 24 h bzw.
inkl. einer Übernachtung
- Gewerbemässige Anbieter unterliegen dem sog. Pauschalreisegesetz

Konsumentenschutz im Vordergrund:
- Verbindlichkeit der Prospektangaben
- Z.T. Rücktrittsrechte
- Garantiefonds
- usw.

Folie 8
Grundstückskauf 1

Grundstückskauf möglich an:
- Unbebautem Land
- Liegenschaften
- Stockwerkeigentum
- Gewissen eigenständigen Rechten (z.B. Baurecht)

Formvorschriften:
- Öffentliche Beurkundung
- Eintrag ins Grundbuch (Eigentumsübergang)

Folie 9
Grundstückskauf 2

Ins Grundbuch sind ausserdem einzutragen:
- Servitute (z.B. Wegrecht)
- Grundlasten (Pflichten des Eigentümers)
- Pfandrechte (z.B. Hypotehk)
- Vormerkungen (z.B. Vorkaufsrecht)

HR 16 (Fahniskauf 2)

Folie 1
Vertragsverletzungen

Folie 2
Vertragsverletzungen (Übersicht)

Vertragsverletzungen durch:
1. Käufer:
- Annahmeverzug
- Zahlungsverzug
2. Verkäufer:
- Lieferverzug
- Mangelhafte Lieferung

Folie 3
Annahmeverzug (OR 91/211)
- Tatbestand: Verkäufer liefert die Ware wie vereinbart, Käufer verweigert die Annahme.
- Möglichkeiten für den Verkäufer:
1. Einlagerung der Ware auf Risiko und Kosten des Käufers
2. Notverkauf bie o.k. des Richters
3. Schadensersatzansprüche gegen den Käufer

Folie 4
Lieferverzug beim Mahnkauf (OR 107)

- Mahnkauf = Wird der Termin durch den Verkäufer, muss dieser mittels Mahnung in
Verzug gesetzt werden.
- Ablauf: Mahnung, Ansetzten einer Nachfrist
- Mahnung nützt nichts: Möglichkeiten:
1. Beharren auf Lieferung
2. Verzicht auf Lieferung & Verlangen von Schadensersatz aufs positive Interesse
3. Rücktritt vom Vertrag & Einfordern des negativen Interessens

Folie 5
Lieferverzug beim Fixkauf (OR 108/190)

- Fixkauf = Die Erfüllung der Kaufvertrages ist auf einen ganz bestimmten Termin
vereinbart, d.h. eine verspätete Lieferung ist sinnlos.
- Schulbuchbeispiel: Hochzeitstorte
- Keine Mahnung notwendig, Verkäufer ist sofort im Verzug
- Gleiche Wahlrechte wie beim Mahnkauf, meist aber nur Schadensersatz sinnvoll.

Folie 6
Mangelhafte Lieferung (OR 197 ff.)

- Verkäufer haftet bei Sachmängel der Kaufsache (sog. Sachgewährleistung)
- Verkäufer haftet auch bei Rechtsmängeln der Kaufsache (Rechtsgewährleistung)
- Fristen: OR 210 (andersweitige Vereinbarungen möglich und üblich)
- Pflichten des Käufers bei Erhalt:
1. Prüfungspflicht
2. Anzeigepflicht
3. Aufbewahrungspflicht

Folie 7
Mangelhafte Lieferung (Möglichkeiten)

1. WANDELUNG = „Ich trete vom Kaufvertrag zurück.“
2. MINDERUNG = „Ich nehme die Ware will aber eine Preisreduktion.“
3. FEHLERFREIE ERSATZLIEFERUNG= „Ich will, dass die Ware zurückgenommen und korrekt ausgetauscht wird.“
4. Ausbesserung: „Ich bin damit einverstanden, dass die Ware auf Kosten des Lieferanten repariert wird.“

Folie 8
Zahlungsverzug (OR 102 ff.)

- Tatbestand: Verkäufer leistet und Käufer zahlt nicht.
- Vorgehen: In- Verzug- setzen des Käufers mittels Mahnung.
- Nach erfolgter Mahnung: Verzugszins von 5% bis zur Bezahlung
- Z. T. Vertragsrücktritt möglich (Ausnahme)
Folie 1
Vertragsverletzungen

Folie 2
Vertragsverletzungen (Übersicht)

Vertragsverletzungen durch:
1. Käufer:
- Annahmeverzug
- Zahlungsverzug
2. Verkäufer:
- Lieferverzug
- Mangelhafte Lieferung

Folie 3
Annahmeverzug (OR 91/211)
- Tatbestand: Verkäufer liefert die Ware wie vereinbart, Käufer verweigert die Annahme.
- Möglichkeiten für den Verkäufer:
1. Einlagerung der Ware auf Risiko und Kosten des Käufers
2. Notverkauf bie o.k. des Richters
3. Schadensersatzansprüche gegen den Käufer

Folie 4
Lieferverzug beim Mahnkauf (OR 107)

- Mahnkauf = Wird der Termin durch den Verkäufer, muss dieser mittels Mahnung in
Verzug gesetzt werden.
- Ablauf: Mahnung, Ansetzten einer Nachfrist
- Mahnung nützt nichts: Möglichkeiten:
1. Beharren auf Lieferung
2. Verzicht auf Lieferung & Verlangen von Schadensersatz aufs positive Interesse
3. Rücktritt vom Vertrag & Einfordern des negativen Interessens

Folie 5
Lieferverzug beim Fixkauf (OR 108/190)

- Fixkauf = Die Erfüllung der Kaufvertrages ist auf einen ganz bestimmten Termin
vereinbart, d.h. eine verspätete Lieferung ist sinnlos.
- Schulbuchbeispiel: Hochzeitstorte
- Keine Mahnung notwendig, Verkäufer ist sofort im Verzug
- Gleiche Wahlrechte wie beim Mahnkauf, meist aber nur Schadensersatz sinnvoll.

Folie 6
Mangelhafte Lieferung (OR 197 ff.)

- Verkäufer haftet bei Sachmängel der Kaufsache (sog. Sachgewährleistung)
- Verkäufer haftet auch bei Rechtsmängeln der Kaufsache (Rechtsgewährleistung)
- Fristen: OR 210 (andersweitige Vereinbarungen möglich und üblich)
- Pflichten des Käufers bei Erhalt:
1. Prüfungspflicht
2. Anzeigepflicht
3. Aufbewahrungspflicht

Folie 7
Mangelhafte Lieferung (Möglichkeiten)

1. WANDELUNG = „Ich trete vom Kaufvertrag zurück.“
2. MINDERUNG = „Ich nehme die Ware will aber eine Preisreduktion.“
3. FEHLERFREIE ERSATZLIEFERUNG= „Ich will, dass die Ware zurückgenommen und korrekt ausgetauscht wird.“
4. Ausbesserung: „Ich bin damit einverstanden, dass die Ware auf Kosten des Lieferanten repariert wird.“

Folie 8
Zahlungsverzug (OR 102 ff.)

- Tatbestand: Verkäufer leistet und Käufer zahlt nicht.
- Vorgehen: In- Verzug- setzen des Käufers mittels Mahnung.
- Nach erfolgter Mahnung: Verzugszins von 5% bis zur Bezahlung
- Z. T. Vertragsrücktritt möglich (Ausnahme)

HR 15 (Fahrniskauf 1)

Folie 1
Fahrniskauf

Folie 2
Fahrniskauf (Allgemein)

- Kauf von beweglichen Sachen (z.B. Auto, Stereoanlage, Natel usw.)
- Kann formlos (d.h. mündlich) abgeschlossen werden
- Eigentumsübergang mit Übergabe oder Übernahme der Ware
- Gesetzliche Regelung: OR 184 ff.
- Grösstenteils dispositives Recht, OR gilt nur, wenn nichts anderes abgemacht wurde.

Folie 3
Der Fahrniskauf (Erfüllung/ Kostentragung)

Erfüllung
Merksätze:
1. Geldschulden sind BRINGSCHULDEN
2. Warenschulden sind HOLSCHULDEN

Kostentragung gemäss OR 188/9:
1. Der VERKÄUFER trägt die Kosten für:
- Bereitsstellung & Übergabe der Ware
2. Der KÄUFER trägt die Kosten für:
- Übernahme und den Transport der Ware

Folie 4
Fahrniskauf (Gefahrentragung 1)

Grundproblematik anhand eines Bsp.:
Herr Häner und Frau Traber machen in der Gallerie „Art“ einen
Kaufvertrag über ein Miro- Bild. Herr Häner will dieses aber erst
am nächsten Tag abholen. In der folgenden Nacht brennt die
Gallerie „Art“ aus, das Bild wird zerstört.

Frage:
Bei wem (Häner/Traber) lagen Nutzen und Gefahr des Bildes bzw. ,
muss Häner bezahlen, obwohl das Bild zerstört wurde?
Fahrniskauf (Gefahrentragung 2)

Foilie 5
Gefahrentragung gemäss OR 185:

Speziesware: Übergang von Nutzen und Gefahr mit Vertragsabschluss
Gattungsware: Übergang von Nutzen und Gefahr mit:
a.) Ausscheidung (PLATZKAUF) oder
b.) Aufgabe in den Versand (DISTANZKAUF)

Fahrniskauf (Gefahrentragung 3)

Folie 6
- OR 185 sehr käuferfeindliche Regelung
- Käufer trägt Nutzen und Gefahr schon, wenn er Ware noch nicht hat (z.B. bei Distanzkauf)
- Transportrisiko liegt in aller Regel beim Käufer
- Folge: Anderslautende Vereinbarungen häufig

Folie 7
Fahrniskauf (Gerichtsstand)

- Gerichtsstand = Ort, wo eine allfällige Rechtsstreitigkeit zwischen den Parteien gerichtlich entschieden wird.
- Grundsatz des GstG: Gerichtsstand befindet sich am Ort der beklagten Partei.
- Ausnahmen: Vereinbarungen über den Gerichtsstand (Sofern zulässig!).

Sunday, March 05, 2006

BK: Nachtrag Kapitel 9 (Kreditgeschäfte/KKG)

Folie 1
Kreditgeschäfte / KKG

Folie 2
Kreditgeschäfte (allgemein)

- Prinzip: „Heute kaufen, morgen zahlen“
- Konsumkredite sehr beliebt
- Konsumkredit = „Vertrag, durch den eine kreditgebende Person einem
Konsumenten einen Kredit in der Form eines Zahlungsaufschubes, eines Darlehens u.ä. gewährt wird.“

Folie 3
Kreditgeschäfte (Vor- und Nachteile 1)

Für den Detaillisten:
- Vorteile:
1. Mehr Umsatz
2. Mehr Kunden

- Nachteile:
1. Zinsverluste
2. Administrativer Aufwand
3. Risiko (Kann der Kunde zahlen?)

Folie 4
Kreditgeschäfte (Vor- und Nachteile 2)

Für den Konsumenten:
- Vorteile:
1. Kein Bargeld notwendig
2. Zinsvorteil

- Nachteil:
1. Riskio sich zu überschulden

Folie 5:
KKG (Allgemein)
- KKG = Konsumkreditgesetz
- Ansatzpunkt: Der Konsument soll vor Überschuldung geschützt werden.
- In Kraft seit 2003
- Wichtigste Neuerungen:
1. Obligatorische Kreditfähigkeitsprüfung
2. Meldepflicht an die „IKO“
3. Widerrufsrecht

Folie 6
KKG (Erfasste Kredite)

- Allgemein: Kredite an natürliche Personen, die keinem gewerbliche Zweck dienen.
- Speziell:
1. Kredite über Kreditkarten ü.ä.
2. Darlehen (v.a. Kleinkredite)
3. Abzahlungskäufe (& Spezialfall „Leasing“)
4. Überziehungskredite

Folie 7
KKG (Kreditfähigkeitsprüfung/ Meldung an die IKO)

Kreditfähigkeitsprüfung =
Summarische Prüfung des Konsumenten auf die Kreditfähigkeit
(anhand Einkommen/ Vermögen usw.)

Meldung an die IKO:
- IKO = Informationsstelle für Konsumkredit
- Meldung an eine Datenbank, die allen zugänglich ist, die Kredite gemäss KKG gewähren.
- Meldung obligatorisch

Folie 8
KKG (Widerrufsrecht/ Höchstzinssatz)

Widerrufsrecht:
Innert 7 Tagen, schriftlich zuhanden des Kreditgebers

Höchstzinsatz:
1. Festgelegt durch den Bundesrat
2. Derzeit 15%