BK 15 (Gesetze und Verordnungen 4)
Folie 1
Gesetze und Verordnungen
- Einführung ins Giftgsetz
Folie 2
Giftgesetz (Zweck/ Zuständigkeiten)
- Regelung des Umgangs mit Giften
- Schutz der Menschen, Tier und Umwelt vor giftigen Stoffen, die das
Leben oder die Gesundheit gefährden können.
Zuständigkeiten:
- Gesetzgebung: Bundesamt für Gesundheit
- Vollzug: Kantonale Laboratorien und Giftinspektorate
Folie 3
Giftgesetz (Giftklassen)
1. Giftklasse 1: Besonders gefährliche Gifte
2. Giftklasse 2: Sehr starke Gifte
3. Giftklasse 3: Starke Gifte
4. Giftklasse 4: Weniger gefährliche Gifte
5a. Giftklasse 5: Schwache Gifte
5b. Giftklasse 5 S: Schwache Gifte, die auch in Selbstbedienung verkauft werden dürfen
Folie 4
Giftgesetz
Weiter besondere Vorschriften bezüglich:
- Aufbewahrung und Verkauf
- Ausbildung des Verkaufspersonals
- Verkehrsarten
- Verpackungen und Behälter von Giften
- Auskunftspflichten
- Unschädlichmachung
- usw.
Folie 5
Giftgesetz (Strafbestimmungen)
- Strafbare Handlungen:
1. Verkehr mit Giften ohne Bewilligung
2. Unterlassung von Schutzmassnahmen
3. Verletzung der Schweigepflicht
- Sanktionen:
1. Haft oder Busse bis Fr. 5‘000.-
2. Gefängnis (bis 6 Monate) oder Busse bis 20‘000.-
Gesetze und Verordnungen
- Einführung ins Giftgsetz
Folie 2
Giftgesetz (Zweck/ Zuständigkeiten)
- Regelung des Umgangs mit Giften
- Schutz der Menschen, Tier und Umwelt vor giftigen Stoffen, die das
Leben oder die Gesundheit gefährden können.
Zuständigkeiten:
- Gesetzgebung: Bundesamt für Gesundheit
- Vollzug: Kantonale Laboratorien und Giftinspektorate
Folie 3
Giftgesetz (Giftklassen)
1. Giftklasse 1: Besonders gefährliche Gifte
2. Giftklasse 2: Sehr starke Gifte
3. Giftklasse 3: Starke Gifte
4. Giftklasse 4: Weniger gefährliche Gifte
5a. Giftklasse 5: Schwache Gifte
5b. Giftklasse 5 S: Schwache Gifte, die auch in Selbstbedienung verkauft werden dürfen
Folie 4
Giftgesetz
Weiter besondere Vorschriften bezüglich:
- Aufbewahrung und Verkauf
- Ausbildung des Verkaufspersonals
- Verkehrsarten
- Verpackungen und Behälter von Giften
- Auskunftspflichten
- Unschädlichmachung
- usw.
Folie 5
Giftgesetz (Strafbestimmungen)
- Strafbare Handlungen:
1. Verkehr mit Giften ohne Bewilligung
2. Unterlassung von Schutzmassnahmen
3. Verletzung der Schweigepflicht
- Sanktionen:
1. Haft oder Busse bis Fr. 5‘000.-
2. Gefängnis (bis 6 Monate) oder Busse bis 20‘000.-
