Sunday, November 05, 2006

BK27 (Strukturwandel im DH der Schweiz)

Folie 1
Die Strukturen des schweizerischen DHs

Folie 2
Detailhandelsstrukturen in der Schweiz 2001 I

Einige Fakten:
- 51‘000 Arbeitsstätten/ 324‘000 Beschäftigte (8,8% aller Arbeitnehmer)
- Hoher Frauenanteil (65%), hoher Anteil an Teilzeitlern (39%)
- Grosser Teil der Verkaufsfläche in den Händen der Ladenketten
- Relativ hohe Dynamik des DHs bei relativ geringen Schwankungen bei der Mitarbeiterzahl

Folie 3
Detailhandelsstrukturen in der Schweiz 2001 II

Trends im Schweizer DH:
- Läden mit grosser Verkaufsfläche und wenig Beschäftigten gewinnen an Bedeutung (siehe „Aldi“)
- Trend hin zu Kosteneinsparung und grösserer Effizienz, v.a. Zunahme der Bedeutung der Discounter („Aldi“, „Denner“)
- Verlagerung des DH immer mehr in die Agglomeration (Sightseeing in Dietlikon zu empfehlen)

Folie 4
Die Veränderung des Detailhandels seit 1960

Gründe für den Strukturwandel im DH:
- Massenmotorisierung ab ca. 1960
- Aufkommen der Selbstbedienung
- Erwerbstätigkeit der Frau
- Bevölkerungszunahmen
- Gestiegener Wohlstand
- Verändertes Freizeitverhalten

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Motorisierung

- Zunehmende Motorisierung ab Ende der 50er
- DH verbreitete sich auch in den Agglomerationen > Entstehung von Einkaufszentren (Bsp. „Glatt“)
- Folge: Enorme Vergrösserung der Verkaufsfläche
- Einkaufszentren als „Kinder des Autobahnbaus“ in den 60er/ 70er Jahren

Folie 6
Selbstbedienung / Aufhebung der Preisbindung

Selbstbedienung:
- Erstmals übernommen 1948 von der „Migros“
- Heute dominierende Verkaufsform, v.a. bei den Lebensmitteln
- Folgen: Zeitersparnis beim Einkauf/ Erhöhtes Preisbewusstsein bei den Konsumenten
Aufhebung der Preisbindung:
- Aufhebung der staatlichen Preisbindung für Markenartikel 1964
- Aufkommen der Discounter („Denner“ 1968)

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Erwerbstätigkeit der Frau

- Zunehmende Verwässerung der traditionellen Rollenverteilung in der Familie in den 60er
- Frauen begannen ebenfalls zu arbeiten
- Folge: Zwei Einkommen > Mehr Geld zur Verfügung bzw. zum ausgeben
- Trivia: Frauenstimmrecht in der Schweiz erst 1971 (!)

Folie 8
Gestiegener Wohlstand/ Bevölkerungszunahme usw.

Bevölkerungszunahme:
- Starke Zunahme ab ca. 1950 (sog. „Baby Boomer“- Generation bis ca. 1965)
Gestiegener Wohlstand:
- Durch Erwerbstätigkeit der Frau und Hochkonjunktur von 1950 - 1973
Verändertes Konsum/Freizeitverhalten:
- Mehr Freizeit, technische Veränderung (z.B. Kühlschrank) >Neue Betriebsformen

Folie 9
Tendenzen/ Zukunftsaussichten im DH I

Citylagen sind weiterhin attraktiv:
- Schwächung der Citylagen durch Aufkommen des DHs in den Agglos und Bevölkerungsabwanderung machte Anpassung nötig
- Heute: Citylagen v.a. interessant für Anbieter von Non Food- Konsumgüter (Kleider/ Schmuck usw.), weniger für Lebensmittel
- Bsp. für diese Entwicklung: Winterthurer Altstadt

Folie 10
Tendenzen/ Zukunftsaussichten im DH II

Selbstständige Lebensmitteldetaillisten wie weiter?
- Konkurrenzdruck macht fürs Überleben Zusammenschlüsse notwendig, z.B. in Einkaufsgesellschaften
- Vorteil gegenüber Grossverteilern: Bessere Kundenbetreuung/dienste
- Ausnützen dieses Vorteils macht Überleben auch in Zukunft möglich

BK26 (Vertikale/ Horizontale Kooperation)

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Kooperation im Detailhandel

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Kooperation (allgemein)

- Ziel: Gewinnmaximierung
- Möglichkeit: Zusammenarbeit mit anderen Betrieben, d.h. Kooperation
- Von sehr lose bis zur vollständigen Fusion
- Kooperation zum Zweck der Verbesserung der/ des:
>Beschaffung
>Produktion
>Absatzes
>Finanzierung
>Administration
>Images durch PR

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Kooperation (Arten)

- Kooperation = Zusammenarbeit
- Zusammenarbeit von unabhängigen Unternehmungen
- Formen:
>Lose: Erfahrungsgruppen/ Arbeitsgemeinschaft
>Verbandsmässig: Verein/Verband
>Vertragsmässig: Kartell
- Horizontale oder vertikale Zusammenarbeit möglich

Folie 4
Horizontale Kooperation I

- Horizontale Kooperation = Zusammenarbeit von Unternehmen der GLEICHEN HANDELSSTUFE
- Möglichkeiten:
>Gemeinschaftswerbung
>Gemeinsam angebotene Kundendienste (z.B. Reparaturservice)
>Gemeinsamer Einkauf (z.B. „Intersport“)
>Gemeinsame Lagerhaltung
>Parkplatzgemeinschaften
>Gegenseitiges Empfehlen
>Betriebsferienregelungen
>Bilden von „Erfa“(hrungs)- Gruppen

Folie 5
Horizontale Kooperation II

Verbandsmässige horizontale Kooperation
- Im Rahmen des SGV ca. 35 Berufsverbände (z.B. VSTD) der einzelnen Branchen zur Wahrung der Mitgliederinteressen
- Zusammenarbeit auf den Gebieten:
>Management: z.B. Vermitteln von Krediten
>Marketing: z.B. Marktforschung
>Personal: z.B. Rechtsberatung
>Beschaffen/Lagern/Verkaufen: z.B. Zusammenstellen von Bezugsquellendateien

Folie 6
Horizontale Kooperation III

Einkaufsgesellschaften selbständiger Detaillisten:
- Ziel: Zentralisierung der Bestellungen und des Einkaufs > Bessere Konditionen (z.B. Mengenrabatte)
- Mitglieder sind nicht verpflichtet NUR dort zu beziehen
- Ansatzweise auch ausserhalb des Einkaufes Kooperation (z.B. Ratschläge zur Betriebsführung)

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Vertikale Kooperation I

- Vertikale Kooperation = Zusammenarbeit von Unternehmen VERSCHIEDENER HANDELSSTUFEN
- Ziel: Gegenseitige Sicherung von Absatz oder Beschaffung
- Arten der vertikalen Kooperation:
>Freiwillige Ketten
>Konsumgenossenschaften
>Vertragshändlersystem
>Franchising

Folie 8
Vertikale Kooperation II

Merkmale von freiwilligen Ketten:
- Zusammenarbeit Grossisten & Detaillisten
- Ähnlich den Einkaufsgesellschaften
- Zusammenfassung von gewissen Aufgaben der Grossisten und Detaillisten zwecks gegenseitiger Unterstützung
- Bsp.: „Usego“

Folie 9
Vertikale Kooperation III

Aufgaben der freiwilligen Ketten:
- Zusammengefasster Einkauf
- Standardisierung des Sortiments
- Gemeinsame Werbung
- Rationalisierung bei Verwaltung/ Lagerung/ Absatz
- Unterstützung der Mitglieder im Verkauf und der Geschäftsführung
- Finanzielle Hilfe

Folie 10
Vertikale Kooperation IV

- Kosumgenossenschaften: „Migros“/ „Coop“/ „Volg“
- Ursprünglich Zusammenschluss von Konsumenten zwecks besseren Einkaufskonditionen
- Vertikale Kooperation, da auf allen Handelsstufen tätig, bis hin zur Produktion von Gütern (Bsp.: „Migros“- Brotproduktion „Jowa“)

Folie 11
Vertikale Kooperation V

Vertragshändlersystem:
- Detaillist verpflichtet sich gegenüber einem Produzenten zur exklusiven Führung seiner Produkte
- Detaillist muss Preis, Lieferkonditionen, und dgl. einhalten
- Gegenleistungen des Produzenten: Werbung, Schulung des Personals, Beratung bei der Betriebsführung usw.
- V.a. im Autohandel sehr verbreitet

Folie 12
Vertikale Kooperation VI

Franchising:
- Zusammenarbeit Grossist/Detaillist, häufiger Produzent/Detaillist
- Ähnlich dem Vertragshändlersystem, Zusammenarbeit aber intensiver
- Produzent/ Grossist stellt dem Detaillist gegen Umsatzbeteiligung u.ä. sein Know How zur Verfügung
- Produzent/ Grossist gibt klare Vorgaben z.B. bezüglich Ladeneinrichtung/ Warenpräsentation usw.
- Schulbuchbeispiele: „Mc Donalds“, „Starbucks“

Folie 13
Vertikale Kooperation VII
- Vorteile auf beiden Seiten: Franchisingnehmer kann fertiges Know how einkaufen, Franchisingnehmer kann Idee zu Geld machen, ohne dabei eine eigene Infrastruktur aufbauen zu müssen.
- Dienstleistungen des Franchisinggebers
>Alleinvertriebsrecht/ Lizenz
>Werbeunterlagen
>Marktforschung
>Beratung bei der Unternehmungsführung

HR32(Genossenschaft)

Folie 1
Genossenschaft

- Recht der Genossenschaft

Folie 2
Genossenschaft (allgemein)

- Keine Handelsgesellschaft, nicht Gewinn sondern wirtschaftliche Selbsthilfe steht im Vordergrund nach dem Prinzip: „Hilfe durch gemeinsame Selbsthilfe“
- Genossenschaft wahrt wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder
- Bsps.: „Migros“>Zweck: Günstiger Einkauf von Lebensmitteln zwecks günstigem Weiterverkauf / Wohnbaugenossenschaften >Zweck: Bau und Vermietung von Wohnraum zu günstigen Preisen an ihre Mitglieder
- Sehr flexible Rechtsform: Für kleine Selbsthilfeorganisationen bis hin zu Grossunternehmen (z.B. „Coop“) geeignet

Folie 3
Genossenschaft (Merkmale)

- Vereinigung einer unbestimmten Anzahl Personen (natürliche und juristische möglich)/ Betritt grundsätzlich für jedermann möglich
- Juristische Person
- Rechtsgrundlage: Statuten
- Genossenschaftskapital (falls vorhanden) darf nicht zum Voraus begrenzt sein / Schwankt je nach Mitgliederzahl
- Steuerpflicht gleich wie bei AG und GmbH

Folie 4
Genossenschaft (Gründung/ Firma)

Gründung:
1. Genossenschafter (Minimum sieben) suchen / Statuten ausarbeiten
2. Genossenschaftsversammlung: Genehmigung der Statuten
3. Eintrag ins HR: obligatorisch/konstitutiv
Firma:
- Frei wählbar
- Bei Personennamen Zusatz „Genossenschaft“ obligatorisch

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Genossenschaft (Beitritt / Austritt)

- Grundsatz der „offenen Tür“: Jeder der mitmachen will soll dies auch können.
- Beitritt durch Beitrittserklärung und einem Aufnahmebeschluss
- Bedingungen für Beitritt in den Statuten möglich/ Dürfen aber nicht zu streng sein / Genereller Ausschluss des Beitrittes unmöglich
- Eintrag der Genossenschafter im sog. Genossenschaftsregister
- Austritt grundsätzlich frei /Kann an gewissen Bedingungen geknüpft werden/ Dürfen nicht zu streng sein

Folie 6
Genossenschaft (Genossenschaftskapital)

- Nicht zwingend vorgeschrieben / Wird im Normalfall bestellt
- Falls vorhanden: Herausgabe von sog. Anteilsscheinen (Kein Wertpapier > lediglich Beweisurkunde für Mitgliedschaft)
- Jeder Genossenschafter muss Minimum einen Anteilsschein übernehmen / Begrenzung gegen oben evtl. via Statuten
- Für die Mitgliedschaft massgebend: Eintrag im Genossenschaftsregister, nicht Besitz des Anteilsscheines (wie bei Namensaktien)

Folie 7
Genossenschaft (Haftung)

- Haftung für Gesellschaftsschulden nur mit dem Genossenschaftsvermögen (Normalfall)
- Möglichkeit: Aufnahme einer beschränkten oder unbeschränkten, solidarischen Haftung der Genossenschafter in die Statuten (Sehr selten)

Folie 8
Genossenschaft (Organe)

- Die drei Organe der Genossenschaft sind:
1. Generalversammlung der Genossenschafter
2. Verwaltung
3. Kontrollstelle
- Alle drei Organe zwingend vom OR vorgeschrieben

Folie 9
Genossenschaft (GV)

- Oberstes Organ (Wie bei AG/GmbH)
- Wählt die anderen zwei Organe
- Jeder Genossenschafter hat nur eine Stimme (Egal wie hoch der Anteil sein mag!)
- Möglichkeiten der Abhaltung:
>Gewöhnliche GV, d.h. alle Genossenschafter kommen zusammen
>Urabstimmung (d.h. schriftlich)
>Delegiertenversammlung (Bei sehr grossen Genossenschaften)

Folie 10
Genossenschaft (Verwaltung/ Kontrollstelle)

Verwaltung:
- Minimum drei Personen
- Mehrheit Genossenschafter/ Schweizer
- Besorgt Geschäftsführung selber oder delegiert sie ganz oder teilweise (Wie bei AG)
Kontrollstelle:
- Gleiche Aufgaben wie Revisionsstelle bei der AG (Kontrolle der Geschäftsbücher)
- Genossenschafter oder Dritte als Revisoren möglich

Folie 11
Genossenschaft (Pflichten der Mitglieder)

Pflichten sind:
- Treuepflicht („Migros“- Genossenschafter kaufen sicher nicht bei „Coop“ ein!)
- Einzahlung der Anteilsscheine (Sofern Genossenschaftskapital vorhanden)
- Evtl. Haftung für Verluste sofern von den Statuten vorgesehen (selten)
- Evtl. persönliche Beitrags- oder Leistungspflicht sofern in den Statuten vorgesehen (z.B. Mitarbeit/ Ablieferung von Produkten usw.)

Folie 12
Genossenschaft (Rechte der Mitglieder)

Rechte sind:
- Stimmrecht an der GV (1 Mitglied = 1 Stimme)
- Kontroll- und Auskunftsrechte
- Anspruch auf Gewinnanteil sofern in den Statuten vorgesehen
- Recht auf Austritt (Gewisse Beschränkungen via Statuten möglich)

Folie 13
Genossenschaft (Gewinn)

Falls Gewinn erzielt wird:
- OR: Verbleibt in der Genossenschaft, falls Statuten nicht anderes vorsehen
- Falls Gewinn verteilt wird: Minimum 5% müssen in einen Reservefonds fliessen
- Möglichkeiten der Gewinnverteilung:
>Verzinsung der Anteilsscheine (falls vorhanden)
>Rückvergütungen auf Warenbezüge
>Und dergleichen

Folie 14
Genossenschaften (Aktuelle Lage)

- Typischer Genossenschaftsgedanke der „gemeinsamen Selbsthilfe“ heute vor allem bei kleineren Genossenschaften (v.a. Wohnbaugenossenschaften und in der Landwirtschaft)
- Grosse Genossenschaften heute zwar als solche organisiert aber ganz klar gewinnorientiert > Bsps. „Coop“, „Migros“, „Volg“, „Raiffeisenbanken“ usw. (Rechtsform der Genossenschaft meist aus der Geschichte und Tradition der Unternehmung erklärbar)
- Grosse Genossenschaften knüpfen wirtschaftlichen Vorteil nicht mehr an Mitgliedschaft an > Die meisten „Migros“- Kunden sind wohl nicht „Migros“- Mitglied

HR31(GmbH)

Folie 1
GmbH

- Das Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Folie 2
GmbH (allgemein)

- Zusammenschluss von Minimum zwei Personen in einer Handelsgesellschaft mit einem zum voraus bestimmten Kapital (= Stammkapital)
- Kapitalgesellschaft/ Juristische Person
- Sehr beliebte Rechtsform, v.a. bei den sog. KMUs/ Wird meist gewählt, wenn das Geld nicht für eine AG reicht

Folie 3
GmbH (Merkmale)

- Zum Voraus bestimmtes Kapital (Stammkapital) mindestens 20‘000.-, höchstens 2‘000‘000.-
- Rechtsgrundlage: Statuten
- Steuerpflicht wie bei der AG
- Als Gesellschafter juristische und natürliche Personen möglich
- Haftung: Gesellschafter können höchstens Stammeinlage verlieren: Quasi „Kommanditär- Gesellschaft“
- Gesellschafter werden namentlich mit er Kapitaleinlage im HR erwähnt, d.h. sind nicht anonym (anders als bei der AG)

Folie 4
GmbH (Gründung/Firma)

1. Gründung: Wie bei der AG (S. 108/9)
2. Firma:
- Frei wählbar, Zusatz GmbH aber immer obligatorisch
- Firmenschutz:
>GmbH mit Personennamen (z.B. „Fritz Muri GmbH):nur örtlich geschützt
>GmbH ohne Personenname (z.B „Matrox GmbH“): schweizweit geschützt

Folie 5
GmbH (Stammeinlage)

- Stammeinlage pro Gesellschafter: Minimum Fr. 1000.- (in 1000.- - Schritten aufwärts)
- Muss zu mindestens 50% einbezahlt sein
- Ausstellung eines sog. Anteilsscheins (Achtung: Kein Wertpapier, blosse Beweisurkunde)/ Eintrag im sog. Anteilsbuch
- Veräusserung des Anteils gesetzlich erschwert/ Gänzlicher Ausschluss der Veräusserung über Statuten zulässig

Folie 6
GmbH (Haftung)

Zwei Möglichkeiten:
1. Stammkapital ist voll einbezahlt: Gesellschafter verlieren maximal Stammeinlagen
2. Stammkapital nur teilweise einbezahlt: Nachschusspflicht bis das Stammkapital voll gedeckt ist (solidarische Haftung) >Bsp.: Stammkapital Fr. 30‘000.- ist nur zu Fr. 18‘000.- einbezahlt: Gesellschafter haften solidarisch für Fr. 12‘000.- nicht einbezahltes Stammkapital

Folie 7
GmbH (Rechte/ Pflichten)

Pflichten der Gesellschafter:
- Einzahlungspflicht der Stammeinlage (Minimum 50%)
- Weitere Pflichten einzig über die Statuten machbar (häufig genützte Möglichkeit)
Rechte der Gesellschafter:
- Vermögensrecht (v.a. Recht auf Dividende)
- Mitgliedschaftsrechte: v.a. Stimmrecht (1000.- = 1 Stimme) / Kontrollrecht/ Recht auf Austritt aus wichtigen Gründen

Folie 8
GmbH (Organe)
1. Gesellschafterversammlung: Oberstes Organ, gleiche Aufgaben wie die GV bei der AG
2. Geschäftsführung: Entweder durch alle Gesellschafter oder nach Statuten (z.B. nur durch einzelne Gesellschafter/ Drittpersonen)
3. Kontrollstelle: Nicht obligatorisch/ Falls vorhanden gleiche Aufgaben wie Revisionsstelle bei der AG

HR30 (AG 2)

Folie 1
AG

- Die Organe der AG
- Geschäftsführung
- Gewinnverteilung/ Auflösung
- Die Bedeutung der AG

Folie 2
Die Organe der AG (allgemein)

- Organe = Natürliche Personen, die für die juristische Person AG handeln
- Zwingend vorgeschriebene Organe der AG sind:
1. Generalversammlung (GV)
2. Verwaltungsrat (VR)
3. Revisionsstelle

Folie 3
Die Generalversammlung I

- Generalversammlung = Versammlung aller Aktionäre einer AG/ Oberstes Organ der AG
- Ordentliche GV einmal pro Jahr, ausserordentliche bei Bedarf
- Traktanden der GV müssen ordentlich angekündigt sein
- Mitspracherecht mit Stimmrechtsausweis
- Beschlussfassung nach Statuten bzw. nach OR (absolute, z.T. qualifizierte Mehrheit)

Folie 4
Die Generalversammlung II

Aufgaben der GV:
- Genehmigung der Bilanz und dgl.
- Beschlüsse über Gewinnverwendung/ verteilung
- Décharge- Erteilung an den Verwaltungsrat
- Wahl des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle
- Festlegung/ Änderung der Statuten
- Beschlussfassung über Kapitalerhöhungen

Folie 5
Der Verwaltungsrat

- Verwaltungsrat = Geschäftsführendes Organ
- Müssen Aktionäre sein/ Minimum ein Mitglied
- Eintrag der Personen im HR notwendig
- Übt Geschäftsführung entweder selber aus oder wählt eine sog. Geschäftsleitung (Normalfall bei grossen AGs)
- Maximal Amtsdauer: 9 Jahre
- Wichtigstes Organ der AG

Folie 6
Die Revisionsstelle

- Revisionsstelle = Prüfungsstelle/ Prüft die Geschäftbücher bzw. Buchhaltung auf Richtigkeit und muss der GV darüber Bericht erstatten & Antrag stellen
- Muss über notwendige Fachkenntnis verfügen, ab bestimmter Grösse nur speziell ausgebildete Revisoren zugelassen
- Müssen von der AG unabhängig sein (Wird deshalb in aller Regel ausgelagert, z.B. an eine Treunhandbüro)
- Sorgfaltspflicht bei der Prüfung der Bücher

Folie 7
Geschäftsführung in der AG

- Grundsätzlich der Verwaltungsrat zur Geschäftsführung befugt, Delegation zulässig
- Möglichkeiten:
1. VR üben Geschäftsführung aus
2. Nur einige Mitglieder des VRs (Delegierte) besorgen Geschäftsführung
3. VR legt die „grossen Linien“ der Geschäftstätigkeit fest, für das Tagesgeschäft wählt sie eine Geschäftsleistung (insbesondere bei sehr grossen AGs der Fall)
- Wichtig: Auch wenn der Verealtungsrat die Geschäftsführung vollständig an Dritte delegiert, bleibt die Verantwortung für eine saubere Geschäftsführung am Verwaltungsrat "kleben". D.h. der Verwaltungsrat kann die Arbeit aber keinesfalls die Verantwortung gegenüber den Aktionären delegieren. Als aktuelles Beispiel für diesen Umstand seien die Verantwortungs- bzw. Schadensersatzklagen gegen ehemalige "Swissair"- Verwaltungsräte genannt.

Folie 8
Gewinnverteilung/ Auflösung

1. Diverseste Vorschriften im OR zum Thema Jahresrechnung, Bewertung der Aktien usw.
2. Gewinnverteilung:
- Beschluss via GV, ob Dividende ausbezahlt wird
- Obligatorische Bildung von Reserven bis zur Höhe von 20% des Aktienkapitals
- Freiwillige Reservebildung ohne weiteres möglich

Folie 9
Auflösungsgründe können sein:
- Konkurs
- Freiwillige Liquidation
- Fusion mit einer anderen AG

Folie 10
Bedeutung der AG

- Rechtsform „AG“ sehr beliebt
- Erscheinungsformen:
1. Publikums- AGs, die an der Börse gehandelt werden (sog. kotierte AGs) mit sehr vielen Aktionären/ Bsp.: „Novartis“, „CS“
2. Klein- und Kleinst- AGs, in der Form von Familien- AGs,Tochtergesellschaften usw. mit nur einem oder sehr wenigen
Aktionären/ Bsp.: Kaufmann, der als Einpersonen AG auftritt

Folie 11
Vor- und Nachteile der Rechtsform AG

Vorteile:
- Beschränkung der Haftung aufs Geschäftsvermögen
- Klare Trennung Privat/ Geschäft
- Anonymität der Aktionäre
- Stückelung des Kapitals
- Einfache Kapitalbeschaffung
- Keine Probleme bei der Nachfolge
Nachteile:
- Doppelbesteuerung (AG als juristische Person & Aktionäre für die Dividende)
- Aufwendiges Gründungprozedere

HR29 (AG 1)

Folie 1
AG

Folie 2
AG (allgemein)

- Gesellschaft mit eigener Firma, mit einem zum Voraus bestimmten Kapital, das in Teilsummen (= Aktien) gestückelt wird.
- Kapitalgesellschaft / Juristische Person
- Haftung nur mit dem Gesellschaftsvermögen, KEINE persönliche Haftung der Aktionäre
- Mindestaktienkapital: Fr. 100‘000.-
- Rechtsgrundlage: Statuten

Folie 3
AG (Gründung I)

Nötig zur Gründung sind:
- Minimum drei Aktionäre: Kann sich nach der Gründung reduzieren (sog. Einpersonen AGs in der CH sehr häufig)
- Mindestaktienkapital von Fr. 100‘000.- (zu Minimum Fr. 50‘000.- oder 20% einbezahlt)
- Mitwirkung einer Urkundenperson (meist Notar)

Folie 4
AG (Gründung II)

Gründung
1. Vorbereitung: Aktionäre suchen, Statuten aufstellen
2. Zeichnung und Liberierung der Aktien (Bar oder Sacheinlagen), Gründungsbericht
3. Bestellung der Organe (GV/ Verwaltungsrat/ Revisionsstelle)
4. Öff. Beurkundung der Gründung: Gründungsurkunde
5. Eintrag ins HR: AG erlangt Rechtspersönlichkeit (HR- Eintrag konstitutiv)

Folie 5
AG (Statuten/Firma)

- Regelung der Rechtsbeziehung Aktionär zu AG: Statuten (Angabe von Firma/ Aktienkapital/ Sitz usw.), Änderungen nur durch die GV
- Firma: Frei, d.h. Personen- /Sach- oder Phantasienamen möglich / Bei Personennamen zwingend mit Zusatz „AG“/ Nur einmal in der Schweiz die gleiche Firma einer AG: Bsp. „UBS AG“

Folie 6
AG (Aktien allgemein)

- Aktie = Wertpapier, das die Beteiligung an der AG verkörpert
- Aktionär trägt Unternehmerrisiko bis zur Höhe seiner Beteiligung
- Aktien haften beim Konkurs zuerst
- Aktie gibt Anrecht auf Stimmrecht, d.h. auf Mitbestimmung in der AG & Dividende
- Mindestnennwert: 1 Rappen
- Nennwert kann abgeändert werden (Beliebt: Aktiensplit)

Folie 7
AG (Aktien: Arten)

Man unterscheidet:
- Inhaberaktien: Aktionär nicht namentlich erwähnt/ Übertragung via Übergabe/ müssen voll einbezahlt sein
- Namensaktien: Aktionär namentlich erwähnt/ Übertragung via Indossament, Übergabe und Eintrag ins Aktienbuch/ müssen zu Minimum 20% einbezahlt sein

Folie 8
AG (Arten von Namensaktien)

- Gewöhnliche Namensaktien: Frei übertragbar
- Vinkulierte Namensaktien: Übertragung eingeschränkt, nur mit o.k. des VR
- Börsenkotierte AGs: Nur prozentmässige Einschränkungen erlaubt
- Andere AGs: Vinkulierung gemäss Statuten/ Bekanntes Beispiel: Namensaktionäre der NZZ müssen der FDP angehören

Folie 9
AG (Partizipationsscheine/ Vorzugs-/ Stammaktien)

Partizipationsscheine
- Aktienähnliches Inhaber- Wertpapier
- Anrecht auf Dividende aber kein Stimmrecht
- Partizipationskapital ist in den Statuten anzugeben
- Dient v.a. der Beschaffung von Eigenkapital
- Maximales Partizipationskapital: Doppeltes Aktienkapital
Vorzugsaktien: Aktien mit gewissen Vorrechten gegenüber Stammaktien

Folie 10
AG (Rechte & Pflichten des Aktionärs)
Einzige Pflicht:
- Einzahlung der übernommenen Aktien
Rechte:
- Vermögensrechte: Dividende/ Bezugsrecht/ Liquidationserlös
- Mitgliedschaftsrechte: Teilnahme an der GV/ Stimm- und Wahlrecht/ Informationsrecht/ Auskunftsrecht

Folie 11
AG (Stimmrecht)

- Alle Aktien mit gleichem Nennwert: 1 Aktie = 1 Stimme
- Möglichkeit Stimmrecht zu ändern:
Stimmrechtsaktien = Aktien mit niedrigem Nennwert (z.B. 10.-) haben gleiche Stimmkraft wie jene mit hohem Nennwert (z.B. 40.-)
Effekt: Grosser Einfluss mit relativ niedrigem Kapitaleinsatz
Stimmrechtsaktien können nur voll einbezahlte Namensaktien sein