Wednesday, February 28, 2007

HR 38 (Konkurs 2)

Folie 1
Betreibung auf Konkurs

- Das eigentliche Konkursverfahren
- Der Kollokationsplan

Foliw 2
Konkursverfahren (allgemein)

- Situation: Die Konkurseröffnung ist erfolgt. Wie geht es weiter?
- Erster Schritt bei jedem Konkursverfahren: Erstellung eines Inventars über die Vermögenslage des Schuldners (evtl. Einsetzen eines Sachwalters)
- Einschätzen der Aktiven und Passiven nach Ausscheiden der Kompetenzstücke, Pfandsachen und Eigentum von Drittpersonen

Folie 3
Konkursverfahren (Möglichkeiten)

- Vermögenslage (= Konkursmasse) des Schuldners wurde festgestellt
- Je Nach Vermögenslage stehen drei Möglichkeiten offen. Das Konkursamt kann:
1. Das Konkursverfahren einstellen
2. Ein abgekürztes (sog. summarisches) Verfahren durchführen
3. Das ordentliche Konkursverfahren durchführen

Folie 4
Einstellung des Konkursverfahrens

- Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (= kein Vermögen beim Schuldner vorhanden)
- Wirkung: Vor der Konkurseröffnung eingeleitete Betreibungen leben wieder auf / Es werden keine Verlustscheine ausgestellt
- Gläubiger kann noch während zwei Jahren auf Pfändung betreiben / Gläubiger kann jederzeit Lohnpfändung verlangen

Folie 5
Summarisches Konkursverfahren I

1. Schuldenruf im SHAB (= alle Gläubiger müssen ihren Forderungen innert einem Monat anmelden, wenn sie nicht leer ausgehen wollen)
2. Eingabe der Forderungen durch die Gläubiger
3. Erstellen eines Kollokationsplan
4. Verwertung
5. Verteilung /Auszahlen der Konkursdividende
6. Allenfalls Konkursschein aus Konkurs
7. Schluss des Konkursverfahrens

Folie 6
Summarisches Konkursverfahren II
- Immer dann, wenn ein bisschen Vermögen vorhanden ist oder bei einfachen Verhältnissen
- Gläubiger wirken - im Unterschied zum ordentlichen Konkursverfahren - nicht mit
- Konkursamt ermittelt, verwertet und verteilt Konkursmasse selbständig

Folie 7
Ordentliches Konkursverfahren I

1. Schuldenruf im SHAB
2. Erst Gläubigerversammlung innert 20 Tagen/ Einsetzung einer Konkursverwaltung
3. Eingabe der Forderungen durch die Gläubiger innert eines Monats
4. Erstellen eines Kollokationsplanes
5. Zweite Gläubigerversammlung/ Beschluss darüber, wie verwertet werden soll

Folie 8
Ordentliches Konkursverfahren II

6. Verwertung
7. Auflegen der Verteilungsliste (10 Tage)
8. Verteilung
9. Allenfalls Verlustschein aus Konkurs
10. Schluss des Konkursverfahren
- Immer dann, wenn noch einiges an Vermögen vorhanden ist (meist bei Unternehmen)
- Gläubiger wirken von Anfang an mit bzw. können mitreden
- Bsp. „Swissair"- Konkurs

Folie 9
Verlustschein aus Konkurs

- Bestätigung des Konkursamtes für einen ungedeckt gebliebenen Betrag
- Verjährt nach 20 Jahren/ unverzinslich
- Wirkungen bei:
1. Natürlichen Personen (d.h. Privatkonkurs): Gläubiger kann nur dann wieder Betreibung einleiten, wenn Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist (Schlechtere Stellung als beim Verlustschein aus Pfändung)
2. Juristische Personen: Verlustschein wertlos, da HR- Eintrag gelöscht wird / Es kann niemand mehr betrieben werden (= Geld ist für die ungedeckt gebliebenen Forderungen meist endgültig verloren)

Folie 10
Kollokationsplan I
- Ausgangslage: Eine AG geht in den Konkurs. Voraussichtlich werden am Schluss Fr. 500‘000.- resultieren. Die angemeldeten Forderungen belaufen sich aber auf Fr. 800‘000.-.
- Frage: Wer erhält wie viel bzw. wer bleibt allenfalls auf ungedeckten Forderungen sitzen?
- Lösung: Erstellen einer Reihenfolge der angemeldeten Forderungen = Kollokationsplan

Folie 11
Kollokationsplan II

Reihenfolge der Forderungen:
- Pfandgesicherte Forderungen
1. Klasse:
- Guthaben der Arbeitnehmer (v.a. Löhne)
- Guthaben der Pensionskassen
- Familienrechtliche Forderungen (v.a. Alimente)
2. Klasse:
- Kindesvermögen
- Sozialversicherungsbeiträge (v.a. AHV)
- Prämienforderungen der Krankenkassen
3. Klasse:
- Alle übrigen Forderungen

Folie 12
Kollokationsplan III

- Pfandgesicherte Forderungen werden immer zuerst befriedigt (aus dem dafür eingesetzten Pfand)/ Genügt Pfand nicht zur Deckung: Rest = Forderung 3. Klasse
- Befriedigung der Forderungen nach Klassen, d.h. zuerst 1., dann 2., zuletzt 3. Klasse
- Nachfolgende Klasse kommt erst an die Reihe, wenn vorhergehende zu 100% befriedigt wurde
- Folge: 3. Klasse- Forderungen bleiben grösstenteils ungedeckt = „Den letzten beissen die Hunde"- Effekt (3. Klasse Gläubiger müssen in der Praxis froh sein, wenn sie noch 20% der angemeldeten Forderungen bekommen)
- Formalien: Erstellen des Kollokationsplanes durch das Konkursamt/ Kann von den Gläubigers angefochten werden

HR 37 (Konkurs 1)

Folie 1
Der Weg in den Konkurs

- Konkurs allgemein
- Ordentliche Betreibung auf Konkurs
- Wechselbetreibung
- Konkurseröffnung ohne vorherige Betreibung

Folie 2
Konkurs (allgemein)

- Konkurs = Generalexekution
- Konkurs = Wirtschaftliche Vernichtung des Gläubigers
- D.h. das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners wird zur Bezahlung der Gläubiger liquidiert.
- Berücksichtigt werden alle Gläubiger, egal ob sie Betreibung eingeleitet haben oder nicht
- Mit Konkurseröffnung werden alle Schulden fällig
- Konkurs für alle Schuldner, die im Handelsregister eingetragen sind, z.T. auch Private

Folie 3
Wege in den Konkurs (Übersicht)

Zur Konkurseröffnung führen
- Wechselbetreibung
- Ordentliche Konkursbetreibung
- Konkurseröffnung ohne vorherige Betreibung

Folie 4
Ordentliche Betreibung auf Konkurs

Vorgehen bis zur Konkurseröffnung:
1. Betreibungsbegehren
2. Durchlaufen des Einleitungsverfahrens
3. Fortsetzungebegehren (Gläubiger muss Kostenvorschuss leisten)
4. Konkursandrohung (letzte Chance für den Schuldner innert 20 Tagen doch noch zu zahlen)
5. Bei Nichtbezahlung: Konkursbegehren
6. Verhandlung beim Konkursrichter (Prüfung der Unterlagen durch denselben)
7. Konkurseröffnung via gerichtliches Urteil

Folie 5
Wechselbetreibung

- Bei Forderung, die auf einem Wechsel oder Check beruhen
- Muss vom Gläubiger ausdrücklich unter Beilage des Wechsels oder Checks verlangt werden.
- Vorgehen bis zur Konkurseröffnung:
1. Betreibungsbegehren
2. Durchlaufen des Einleitungsverfahrens (Beachte: Verkürzte Frist/ Begründungspflicht beim Rechtsvorschlag)
3. Bei Nichtbezahlung: Konkursbegehren
4. Konkurseröffnung durch Konkursgericht innert 10 Tagen

Folie 6
Konkurseröffnung ohne vorherige Betreibung (Gründe)

Gründe:
- Antrag des Gläubigers bei geflüchtetem Schuldner (Egal ob mit oder ohne HR- Eintrag oder!)
- Auf Verlangen des Schuldners selbst
- Bei Überschuldung einer AG, GmbH oder Genossenschaft
- Bei überschuldeten, und darum von allen möglichen Erben ausgeschlagenen Erbschaften

Folie 7
Konkurseröffnung auf Verlangen des Schuldners selbst

- Kann von allen Schuldner verlangt werden (egal, ob mit oder ohne HR- Eintrag)
- V.a. auch für Privatpersonen (sog. Privatkonkurs), die so tief in den Schulden stecken, dass sie fortlaufend betrieben werden (nicht allzu selten)
- Schuldner muss sich beim Konkursrichter für insolvent (= zahlungsunfähig) erklären
- Privatkonkurs wird vom Richter nur ausgesprochen, wenn keine Chance auf private Schuldensanierung besteht

Folie 8
Konkurseröffnung bei Überschuldung einer AG, GmbH, Genossenschaft

- AG/GmbH/Genossenschaft: Bei Überschuldung muss der Verwaltungsrat den Richter benachrichtigen
- Überschuldung = Forderungen der Gläubiger (= Fremdkapital) ist durch die Aktiven nicht mehr gedeckt
- Abgabe einer Insolvenzerklärung/ Deponieren der Bilanz/ Konkurseröffnung als weitere Schritte

Anmerkung: Immer wenn man in den Nachrichten liest, die Bude XYZ "habe heute die Bilanz deponiert" geht es genau darum. Wenn davon die Rede ist, ist es meistens nur eine Frage der Zeit bis besagtes Unternehmen endgültig dem Konkurs zum Opfer fällt. Prominentestes Beispiel aus der Schweizer Wirtschaft aus den letzten 10 Jahren: "Swissair"

HR 36 (Betreibung auf Pfändung/ Pfandverwertung)

Folie 1
Arten der Betreibung
- Betreibung auf Pfändung
- Betreibung auf Pfandverwertung

Folie 2
Betreibung auf Pfändung

Folie 3
Vorgehen I
1. Einleitungsverfahren
2. Fortsetzungsbegehren (innert einem Jahr) : Entscheid über Art der Betreibung: Pfändung
3. Pfändungsankündigung
4. Durchführung der Pfändung (in Anwesenheit des Schuldners) = amtliche Beschlagnahmung von Vermögensstücken des Schuldners
5. Ausstellen der Pfändungsurkunde
a.) Pfändung erfolgreich: Verwertungsbegehren
b.) Pfändung fruchtlos : Pfändungsurkunde =
Definitiver Verlustschein

Folie 4
Vorgehen II
6.Nur bei erfolgreicher Pfändung: Verwertungsbegehren
7.Verwertung (Falls Schuldner keine Aufschubsbewilligung verlangt oder erhalten hat)
8.Verteilung des Verwertungserlöses (Mehrere Gläubiger, die betreiben: Evtl. Erstellen eines Verteilungsplanes)
9. Allenfalls ungedeckte Forderungen : Verlustschein aus Pfändung

Folie 5
Pfändbare Vermögensstücke

1. Grundregel: Zuerst sind die entbehrlichen Vermögenstücke zu pfänden.
2. Pfändbar sind:
- Sämtliche Vermögensstücke mit Ausnahme der unpfändbaren Werte (dazu nächste Folie)
- Sämtliche Arten von Erwerbseinkommen (Grenze: Existenzminimum)
- Bankguthaben und dgl.

Folie 6
Unpfändbare Vermögensstücke

Nicht pfändbar sind:
- Sog. Kompetenzstücke
- Vermögenstücke von geringem Wert
- Vermögensstücke, die der Schuldner für die Ausübung seines Berufes benötigt
- AHV/ IV- Renten/ Gewisse Guthaben der Altersvorsorge
- Sachen unter Eigentumsvorbehalt
- Eigentum von Drittpersonen

Folie 7
Aufschubbewilligung/ Verwertung

1. Aufschubbewilligung:
- Möglichkeit des Schuldners, Verwertung aufzuschieben (um max. 12 Mt.)
- Wird gewährt, falls der Schuldner glaubhaft machen kann, dass er seine Schuldner „abstottern" kann.
2. Verwertung:
- Normalfall: öff. Versteigerung (sog. Gant)
- Ausnahme: sog. freihändiger Verkauf (Falls alle einverstanden sind)

Folie 8
Verlustschein

1. Verlustschein = Bestätigung für den Gläubiger für einen nach der Betreibung ungedeckt gebliebenen Betrag
2. Wirkungen des Verlustscheines
- Gilt als Schuldanerkennung (Garantie für provisorische Rechtsöffnung!)
- Gläubiger kann innert 6 Mt. direkt Fortsetzungsbegehren stellen
- Unverzinslich
- Verjährt erst nach 20 Jahren

Folie 9
Betreibung auf Pfandverwertung

Folie 10
Allgemein

- Sicherste Art der Betreibung, Gläubiger hält ein Pfand des Schuldners in Händen (Fahrnis/Liegenschaft)
- Hauptunterschied zur Betreibung auf Pfändung: Phase der Pfändung fällt weg (da bereits ein Pfand vorhanden)
- V.a. bei Liegenschaften von enormer Bedeutung (Wenn Hypothekarschuldner Hypozinsen nicht mehr bezahlen kann)

Folie 11
Vorgehen

1. Einleitungsverfahren
2. Verwertungsbegehren
3. Verwertung via Versteigerung (allenfalls Aufschub wie bei Betreibung auf Pfändung)
4. Verteilung des Verwertungserlöses:
a.) Volle Deckung : Betreibung vorbei
b.) Ungedeckter Betrag: Pfandausfallschein/ Betreibung kann
weiter gezogen werden/ Fortsetzungsbegehren auf Pfändung
oder Konkurs (Pfandverwertung geht nicht mehr, da Pfand ja bereits verwertet)