Monday, January 30, 2006

HR13 (Allgemeine Vertragslehre 10/ Sicherung der Vertragserfüllung IV)

Folie 1
Bürgschaft

Folie 2
Bürgschaft (Grundfunktion)

Gläubiger ⇦ Darlehen ⇨ Hauptschuldner

Bürgschaftsvertrag

Bürge

SINN:
Wenn der Hauptschuldner das Darlehen nicht zurückzahlen kann, springt
der Bürge als „Ersatzschuldner“ ein und muss bezahlen.

Folie 3
Bürgschaft (allgemein)
- Personalsicherheit
- Meist zur Absicherung von Krediten
- Durch Bürgschaftsvertrag zwischen Gläubiger und Bürge wird nur der Bürge verpflichtet (einseitiger Vertrag)
Gesetzliche Regelung: OR 492 ff.

Folie 4
Bürgschaft (Arten)

Drei Arten:
1. Einfache Bürgschaft
2. Solidarbürgschaft
3. Mitbürgschaft

Folie 5
Einfache Bürgschaft

-Gläubiger muss zuerst alles mögliche unternehmen um beim Hauptschuldner zum Geld zu kommen.
- D.h.: Pfandsachen verwerten/ Betreibung durchführen usw.
- Erst wenn alles nichts gebracht hat Zugriff auf Bürge möglich

Folie 6
Solidarbürgschaft/ Mitbürgschaft

Solidarbürgschaft:
- Schneller Zugriff auf Bürgen möglich
- Bereits nach erfolgloser Mahnung an den Hauptschuldner
- Zufügen des Wortes „solidarisch“

Mitbürgschaft:
- Mehrere Bürgen für die gleiche Schuld
- Als einfache oder Solidarbürgschaft möglich

Folie 7
Bürgschaft (Formvorschriften)
- Juristische Personen (z.B. AG): Einfache Schriftlichkeit

- Natürliche Personen:
1. Bis Fr. 2000.-: Qualifizierte Schriftlichkeit
2. Über Fr. 2000.-: Öffentliche Beurkundung
3. Verheiratete Bürgen: Schriftliches Einverständnis des Ehegatte / der Ehegattin

Folie 8
Bürgschaft (Sonstiges)

- Wenn Bürge bezahlen muss: Regressrecht auf ehemaligen Hauptschuldner
- Bürgschaft erlischt bei Untergang der Hauptschuld oder nach 20 Jahren
- Bürgschaft ist unkündbar (!)
- Tod des Bürgen: Bürgschaft geht auf Erben über

HR12 (Allgemeine Vertragslehre 9/ Sicherung der Vertragserfüllung III)

Folie 1
Das Grundpfand

Folie 2
Grundpfand (Allgemein)

- Zur Absicherung einer Forderung dient ein unbewegliche Sache (Grundstück)
- Formvorschriften :
- Öffentlich beurkundeter Pfandvertrag
- Eintag des Pfandrechts in das Grundbuch
- Formvorschriften gelten für alle Arten des Grundpfandes

Folie 3
Grundpfand (Arten)

Drei Arten:
1. Grundpfandverschreibung
2. Hypothek (= Schuldbrief)
3. Gült (heute bedeutungslos)

Folie 4
Grundpfandverschreibung (ZGB 824 ff.)

- Bestätigung des Grundbuchamtes über eine eingetragenes Pfandrecht bis zu einer Maximalhypothek
- Beweist NICHT das Bestehen einer Schuld (d.h. KEIN Wertpapier)
- Gläubiger muss Forderung separat nachweisen
- Sicherstellung von gegenwärtigen oder auch zukünftigen Forderungen
- Z.B. zur Sicherung von variablen Krediten

Folie 5
Schuldbrief (= Hypothek) (ZGB 842 ff.)

- Schuldbrief = Beweis für Existenz eines Grundpfandes UND einer Forderung
- Daher:
- Schuldbrief = Wertpapier
- Gläubiger muss Forderung nicht separat
nachweisen
- Schuldner haftet mit Grundstück UND persönlich (Doppelte Sicherheit)

Folie 6
Gült (ZGB 847 ff.)

- Besonderes Grundpfand für landwirtschaftliche Grundstücke
- Extrem schwerfällig, da nur mit sehr langen Fristen kündbar
- Werden heute kaum mehr errichtet
- Praktisch bedeutungslos geworden

Folie 7
Mehrmaliges Verpfänden (ZGB 813 ff.)

- Ein Grundstück kann mehrmals verpfändet werden
- Jedes Pfandrecht mit bestimmtem Rang (erster Rang/ zweiter Rang usw.)
- Bei Konkurs des Schuldners: Je besser der Rang desto mehr Geld (dazu Bsp.)
- Daher: Pfandrecht im ersten Rang am sichersten (Bekommt zuerst Geld)

Tuesday, January 03, 2006

HR 11 (Allgemeine Vertragslehre 8/ Sicherung der Vertragserfüllung II)

Folie 1:
Sicherung der Vertragserfüllung
- Zession
- Pfand

Folie 2:
Zession (OR 164 ff.)

- Abtretung bzw. Gläubigerwechsel
- Forderung gegen eine Person wird auf neuen Gläubiger übertragen
- Formvorschrift: Einfache Schriftlichkeit
- Mitwirkung des Schuldners nicht erforderlich
- Einseitiges Rechtsgeschäft

Folie 3:
Zession (Beispiel)

- Fahrleher Müller least bei der Viora AG einen Neuwagen
- Viora AG will Sicherheit für die Bezahlung der Leasingraten.
- Fahrlehrer Müller hat Forderungen aus Fahrstunden gegen Fahrschüler Fischer.
- Fahrlehrer Müller tritt seine Forderungen gegen Fahrschüler Fischer an die Viora AG ab.
- Wenn Müller Leasingraten nicht bezahlen kann, zahlt Fischer seine Fahrstunden nicht an Müller sondern an die Viora AG.
- Viora AG hat die Leasingraten abgesichert, d.h. kommt garantiert zu ihrem Geld.

Parteien:
1. Fahrlehrer Müller als Abtretender (= ZEDENT)
2. Viora AG als neuer Gläubiger (= ZESSIONAR)

Folie 4:
Pfand (allgemein)

- Pfand: Einräumung eines Pfandrechtes an einem verwertbaren Gegenstand zugunsten des Gläubigers.
- Nötig dazu: Pfandvertrag
- Sinn: Wenn der Schuldner nicht zahlt, kann sich der Gläubiger am Pfand schadlos halten.

Folie 5:
Pfand (Arten)
1. Fahrnispfand ( = Pfand an beweglichen Sachen)
- Faustpfand
- Registerpfandrecht
2. Grundpfand (= Pfand an unbeweglichen Sachen, d.h. Grundstücken und Liegenschaften )

Folie 6:
Fahrnispfand (OR 884 ff.)

- Pfandvertrag grundsätzlich formlos gültig, z.T. aber Schriftlichekeit verlangt.
- Faustpfand = Übergabe der Sache in den Besitz („Faust“) des Gläubigers
- Registerpfand = Eintrag des Gläubigers in öff. Register (z.B. Schiffsregister)  Objekt blockiert

Folie 7:
Pfandverwertung

- Bei Nichtbezahlung : Gläubiger kann Pfand verwerten
- Betreibung auf Pfandverwertung oder freihändiger Verkauf
- Verfallsklausel ungültig
- Allfälliger Überschuss muss dem Schuldner ausbezahlt werden.

BK 11 (Postzahlungsverkehr/ Nachnahme)

Folie 1:
Geld einziehen mit der Post /Nachnahme

Folie 2:
Nachnahme (drei Arten)
1.Paket - Nachnahme
- Aushändigen eines Paketes nur gegen sofortige Bezahlung.
2. Brief - Nachnahme
- Aushänidigen eines Briefs nur gegen sofortige Bezahlung.
3. Inkasso - Nachnahme
- Post erledigt Inkasso im Rahmen der Zustellung eines Mahnungschreibens

Folie 3:
Nachnahme mit Einzahlungsschein

Ablauf:
1. Absender hat Postkonto: Post zieht bei Empfänger Geld bar ein.
2. Post schreibt eingezogenes Geld dem Absender auf dessen Postkonto gut

Buchungssätze:
Postkonto Einnahmen / Kassa Ausgaben

Folie 4:
Nachnahmeanweisung

Ablauf:
1. Absender hat kein Postkonto: Post zieht Geld bar beim Empfänger ein.
2. Post bezahlt dem Absender den Betrag bar aus.

Buchungssätze:
Kassa Einnahmen / Kassa Ausgaben